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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 171/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 172 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 193
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 171/07

Beschluss vom 24.07.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2007, Az: 9 Ca 3568/03, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bei gleichzeitiger Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 30,-- € monatlich bewilligt.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.03.2007 wurde der Kläger zur Ratenzahlung aufgefordert, der er keine Folge leistete. Dem Kläger wurde sodann durch Schreiben des Arbeitsgerichts vom 11.04.2007 eine letzte Frist zum 20.04.2007 zur Zahlung der rückständigen Raten für Februar und März in Höhe von 60,-- € gesetzt unter Hinweis darauf, dass seit dem 01.04.2007 auch die weitere Monatsrate für den Monat April 2004 fällig sei. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand sei.

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Das Arbeitsgericht hat sodann mit Beschluss vom 15.05.2007 den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 15.01.2007 aufgehoben mit der Folge, dass der Gesamtbetrag von 785,32 € nun sofort zur Zahlung fällig wurde.

Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 23.05.2007 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2005, eingegangen beim Arbeitsgericht am 28.06.2005, legte der Kläger gegen den Beschluss vom "25.06.2007" sofortige Beschwerde ein.

Zur Begründung führt er an, er sei augenblicklich ohne Arbeitseinkommen und daher kaum in der Lage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 27.06.2007 nicht abgeholfen und zur Begründung in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.07.2007 darauf verwiesen, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2, 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden sei. Die sofortige Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Soweit der Kläger sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss vom "25.06.2007" eingelegt hat, ist festzustellen, dass es einen Beschluss des Arbeitsgerichts dieses Datums im streitgegenständlichen Verfahren nicht gibt. Der Begründung der sofortigen Beschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2007 wenden will.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2007 ist jedoch unzulässig. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren binnen eines Monats einzulegen. Dabei hat die Zustellung an dem für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten nach § 172 Abs. 1 ZPO zu erfolgen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.07.2007 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.07.2006 - Az: 3 AZB 18/06 - und dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006 - Az: 10 Ta 169/06 - hingewiesen hat.

Mithin endete die einmonatige Notfrist gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.05.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.05.2007 mit Ablauf des 25.06.2007 gemäß § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB, da das Ende der Frist (23.06.2007) auf einen Samstag gefallen ist.. Da die Beschwerde des Klägers erst am 28.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist die Frist nicht gewahrt, so dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist.

Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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