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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 173/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, S. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 180
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 173/05

Entscheidung vom 11.08.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.03.2005 (Az.: 8 Ca 1201/01) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit seiner (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.03.2005, mit dem dieses den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 16.05.2001 aufgehoben hat.

Mit seiner am 03.04.2001 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2001 nicht aufgelöst worden ist und gleichtägig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2001, der am 10.04.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Unter dem 19.05.2001 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Mit Beschluss vom 07.03.2005 hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss aufgehoben und dies damit begründet, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben habe, so dass der Prozesskostenhilfebeschluss gem. § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger unter dem 06.04.2005 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schreiben vom 10.05.2005, das am 20.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, da er momentan arbeitslos sei, könne er den Betrag nicht zurückzahlen. Er bitte daher die Sache zurückzustellen bzw. eine Ratenzahlung einzuräumen.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 07.07.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde vom 10.05.2005 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Es hat ausgeführt, bei Eingang der Beschwerde sei die einmonatige Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Die Beschwerde sei auch unbegründet, da noch immer keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege.

II.

1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragstellers war aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses bereits als unzulässig zu verwerfen.

Der Aufhebungsbeschluss vom 07.03.2005 ist dem Kläger gemäß § 180 ZPO am 06.04.2005 zugestellt worden. Das Schreiben des Antragsteller vom 10.05.2005 ist erst am 20.05.2005 und damit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 und 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Gericht eingegangen.

2. Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet ist.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, S. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Gibt die Partei trotz entsprechender Aufforderung keine Erklärung i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ab oder legt sie verlangte Belege nicht vor, kann die Prozesskostenbewilligung aufgehoben werden (§ 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO).

Voraussetzung für diese Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob und wie weit sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei seit der Prozesskostenhilfebewilligung geändert haben.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Seit der Klagerücknahme waren im Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe keine vier Jahre vergangen (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO).

Der Antragsteller hat trotz Aufforderungen mit Fristsetzung vom 28.10.2004 und 06.01.2005 keine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben.

Auch das Schreiben vom 10.05.2005 stellt keine ausreichende Erklärung in vorgenanntem Sinne dar.

Damit erfolgte die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung zu Recht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rnr. 39).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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