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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 182/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, SGB IX


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 S. 1
ArbGG § 78 S. 2
SGB IX § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 182/06

Entscheidung vom 09.11.2006

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.09.2006 - 8 Ca 1155/06 - wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Klageverfahren wurde der Klägerin seitens des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 28.06.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts bewilligt. Eine Ratenzahlungsbestimmung wurde in den Beschluss nicht aufgenommen.

Nachdem das Klageverfahren durch einen Vergleichsabschluss endete, nach dessen Inhalt die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin an diese eine Abfindung von 6.000,00 Euro brutto zu zahlen hatte, hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Beschluss vom 28.06.2006 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.10.2006 einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.403,28 Euro an die Staatskasse zurückzuzahlen habe.

Es hat dies damit begründet, dass die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass die Klägerin ihre Abfindung zur Begleichung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einzusetzen habe. Auf die Begründung des Beschlusses vom 01.09.2006 wird verwiesen.

Die Klägerin hat über ihren Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss am 08.09.2006 "Rechtsmittel" eingelegt und darauf verwiesen, dass sie bislang die Abfindungszahlung nicht erhalten habe. Die Rechtspflegerin am Arbeitsgericht hat dieses "Rechtsmittel" als sofortige Beschwerde gewertet, dieser nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen der Anhörung der Klägerin im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht hat sie vorgetragen, dass ihr von dem Abfindungsbetrag lediglich ein Betrag von 2.437,05 Euro netto überwiesen worden sei, da sowohl Steuern als auch Sozialversicherungsabgaben abzuführen gewesen seien und auch aufgrund einer Pfändung ein Betrag von 3.755,12 Euro nicht zur Auszahlung gekommen sei. Sie hat ihre Angaben durch Vorlage einer Gehaltsmitteilung der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin glaubhaft gemacht.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend das erhobene "Rechtsmittel" der Klägerin als sofortige Beschwerde gewertet.

In der Sache hat die eingelegte sofortige Beschwerde auch Erfolg.

Zunächst vom Ansatz her zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass Abfindungszahlungen als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen sind (vgl. BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -).

Allerdings ist die Ansicht des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass es insofern auf den Bruttobetrag der Abfindung ankomme. Wie das BAG in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, darf nur der Geldbetrag einer Abfindung im Sinne des § 115 ZPO Berücksichtigung finden, der dem Bedürftigen tatsächlich zugeflossen ist (BAG a.a.O. unter II 2 b der Gründe).

Insofern war im vorliegenden Fall lediglich ein Betrag von 2.437,05 Euro im Rahmen des § 115 ZPO zu berücksichtigen.

Allerdings kann auch bezüglich dieses Betrages keine Rückforderung der bewilligten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden.

Nach §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt § 90 SGB IX entsprechend. Insofern ist das der Klägerin zustehende "Schonvermögen" in Höhe von 2.301,00 Euro zuzüglich eines weiteren Freibetrages für ihre unterhaltsberechtigten Kinder in Höhe von jeweils 276,00 Euro zu belassen. Allein diese Beträge übersteigen bereits den möglichen anrechenbaren Betrag, der ihr aus der Abfindung zugeflossen ist.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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