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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 189/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a
ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 48
GVG § 17 a Abs. 4
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.07.2007 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.06.2007 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise aufgehoben, soweit er die Ansprüche wegen verwehrter Bereitstellung und Reinigung von Schutzbekleidung sowie Fahrtkostenerstattung betrifft.

Insoweit ist weder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen noch zu den ordentlichen Gerichten zulässig.

Diese Ansprüche in Höhe von 738,19 € werden abgetrennt und der Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Frage, ob für die von dem Kläger verfolgten Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von zusätzlicher Vergütung und Schadensersatz.

Der Kläger war in dem den verfolgten Ansprüchen zu Grunde liegenden Zeitraum Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr. Die Beklagten betreiben eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Grundlage der Rechtsbeziehungen der Parteien ist die Weiterbildungsvereinbarung vom 09.03.2004/11.03.2004. Diese Vereinbarung wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Beklagten abgeschlossen. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Der zur Weiterbildung in seiner Praxis ermächtigte weiterbildende Arzt verpflichtet sich,

den Sanitätsoffizier Herrn Stabsarzt A.

geboren 04.04.74

in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2004

nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung in der Allgemeinmedizin weiterzubilden (Abschluss der Weiterbildung).

§ 2

Die Bundeswehr wird den Sanitätsoffizier zum Zwecke der Weiterbildung zur Dienstleistung in der Praxis des weiterbildenden Arztes kommandieren. Ein Arbeitsverhältnis irgendwelcher Art wird hierdurch nicht begründet. Der Sanitätsoffizier erhält während der Weiterbildung Besoldung nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 3

Die Bundeswehr ist berechtigt, den Sanitätsoffizier aus besonderen Gründen (z.B. Einsätzen im erweiterten Aufgabenspektrum, Krisenausbildung, Alarmfall, etc.) mit einer Frist von 6 Stunden zurückzurufen.

§ 4

Der Sanitätsoffizier wird nicht als Ersatz für eine Vollvertretung in der Praxis des weiterbildenden Arztes eingesetzt.

§ 5

Der an der Weiterbildung teilnehmende Sanitätsoffizier muss gesund sein. Seine Verwendungsfähigkeit darf für die im Rahmen der Weiterbildung auszuübenden Tätigkeit nicht eingeschränkt sein.

In Zweifelsfällen ist der Sanitätsoffizier vor Beginn der Weiterbildung durch den zuständigen Truppenarzt zu untersuchen.

§ 6

Während der Weiterbildung ist der Sanitätsoffizier den Weisungen des weiterbildenden Arztes unterworfen. Bei Verstößen hiergegen kann der Sanitätsoffizier auf Antrag des weiterbildenden Arztes von der Bundeswehr aus der Weiterbildung abberufen werden.

§ 7

Der tägliche Dienst des Sanitätsoffiziers richtet sich unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nach den Gepflogenheiten der Praxis des weiterbildenden Arztes.

§ 8

Leistet der Sanitätsoffizier über die Weiterbildung hinaus aufgrund freiwilliger Vereinbarung zusätzliche Dienste (z. B. Bereitschafts- oder Wochenenddienst), erhält der Sanitätsoffizier hierfür vom weiterbildenden Arzt eine mit dem Sanitätsoffizier auszuhandelnde angemessene Vergütung.

Bei diesen zusätzlichen Diensten handelt es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 des Soldatengesetzes, die der Genehmigung durch den Disziplinarvorgesetzten bedarf. Die Abfindung wird durch den weiterbildenden Arzt gegen Vorlage einer zweiten Lohnsteuerkarte unmittelbar an den Sanitätsoffizier ausgezahlt. Über die Versicherungsfreiheit bzw. - Pflicht hinsichtlich der Nebenbeschäftigung entscheidet die zuständige Pflichtkrankenkasse.

§ 9

Der weiterbildende Arzt stellt dem Sanitätsoffizier grundsätzlich für die im Rahmen der Weiterbildung anfallenden Fahrten (z. B. Hausbesuche, Bereitschaftsdienst) unentgeltlich ein Kraftfahrzeug zur Verfügung.

Einigen sich der Sanitätsoffizier und der weiterbildende Arzt, dass der Sanitätsoffizier zur Durchführung dieser Fahrten sein privateigenes Kraftfahrzeug nutzt, leistet der weiterbildende Arzt dem Sanitätsoffizier einen angemessenen Fahrkostenersatz. Als angemessen ist in der Regel der einem vergleichbaren Dienstreisenden nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewährende Fahrkostenersatz (derzeit 0,22 € je km) anzusehen.

§ 10

Der Sanitätsoffizier trägt während seiner Weiterbildung die von dem weiterbildenden Arzt unentgeltlich bereitzustellende Schutzbekleidung. Diese Schutzbekleidung wird zu Lasten des weiterbildenden Arztes gereinigt, instandgesetzt und notfalls erneuert.

§ 11

Der Sanitätsoffizier erhält nach Absprache mit dem weiterbildenden Arzt Erholungsurlaub nach den Bestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung. Hierdurch darf die Anerkennung der Weiterbildung nicht gefährdet werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, die die Anerkennung der Weiterbildung gefährdet, teilt der weiterbildende Arzt unverzüglich dem Personalamt der Bundeswehr - Abteilung IV.2 (D)- mit.

§ 12

Nach Abschluss der Weiterbildung erhält der Sanitätsoffizier vom weiterbildenden Arzt ein Zeugnis nach der Weiterbildungsordnung.

Der Kläger wurde dann in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2004 in der Praxis der Beklagten zum Zwecke der Weiterbildung im Bereich der Allgemeinmedizin als Weiterbildungsassistenzarzt eingesetzt.

Auf das Weiterbildungszeugnis vom 30.11.2004 (Bl. 89 bis 93 d. A.) wird verwiesen.

Weiter hat der Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 24.05.2004 wie Blatt 148 d. A. vorgelegt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass für sein Klagebegehren der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei und dies wie folgt begründet:

Bereits vor Unterzeichnung der Weiterbildungsvereinbarung sei ihm anlässlich seines Vorstellungsgesprächs am 27.01.2004 um 17:30 Uhr zugesichert worden, dass Hausbesuche sowie sonstige zusätzliche Arbeiten, wie etwa Tätigkeiten außerhalb der Praxiszeiten, durch die Beklagten vergütet werden würden. Der Höhe nach jedenfalls angemessen. Die nach § 7 der Vereinbarung maßgeblichen Arbeitszeiten sollten die Sprechstundenzeiten der Beklagten sein. Hinsichtlich der Hausbesuche sei dem Kläger zugesichert worden, dass die entsprechende zusätzliche Vergütung einer Abtretung der Liquidation entspreche.

In der Folge habe er auf Anordnung der Beklagten Patientenbehandlungen außerhalb der Weiterbildung, nämlich außerhalb der üblichen Praxiszeiten in Form von Hausbesuchen durchgeführt. Hausbesuche seien nicht Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt der Allgemeinmedizin.

Weiter hätten die Beklagten ihn an mehr als 95 Tagen angewiesen, Patienten in den Praxisräumen auch außerhalb der praxisüblichen Dienstzeiten zu behandeln.

Zudem habe er für die Beklagten außerhalb der Weiterbildung darüber hinaus privatärztliche Leistungen, die als solche weder zur Regelversorgung von Patienten, noch zum Ausbildungsinhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin gehörten, erbracht. Hierzu zählten insbesondere die von ihm durchgeführten Akupunkturen sowie regelmäßig durchgeführte chirotherapeutische und neuraltherapeutische Behandlungen.

Zu den von den Beklagten zu vergütenden Tätigkeiten zählten des Weiteren auch die von ihm erbrachten Notfallbegleitungen von Patienten in nahe gelegene Kliniken in der Funktion des Notarztes, weil diese ebenfalls nicht zu der Weiterbildung des Klägers gehört hätten.

Gesondert zu vergüten sei auch die auf Anordnung der Beklagten vom Kläger durchgeführte ärztliche Betreuung des Teams Land/P.zentrum K. beim 24-Stunden-Rennen auf dem N. in der Zeit vom 12.06.2004 bis 13.06.2004.

Er sei zudem aufgrund der ebenfalls vereinbarungswidrigen Verwehrung der Stellung und Reinigung der erforderlichen Schutzkleidung gezwungen gewesen, eine solche Schutzbekleidung selbst anzuschaffen und zu reinigen. Die Beklagten schuldeten ihm hier Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung. Zudem habe er nach § 9 der Weiterbildungsvereinbarung einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten, die ihm im Rahmen der Weiterbildung entstanden seien.

Die Beklagten haben die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt.

Die Beklagten haben zur Begründung im Wesentlichen auf folgendes verwiesen:

Die Weiterbildungsvereinbarung, auf die sich der Kläger berufe, regele ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis irgend welcher Art begründet worden sei.

Im Übrigen belege § 3 der Weiterbildungsvereinbarung, dass der Weiterbildungsassistenzarzt weder in dem Betriebsablauf eingegliedert gewesen sei noch gegenüber den Beklagten weisungsgebunden sein könne.

Auch § 8 der Weiterbildungsvereinbarung begründe die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht. Dort sei ausdrücklich festgelegt, dass es sich bei dem zusätzlichen Dienst um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Soldatengesetz handele, welche der Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten bedürfe.

Es habe keine Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden, wonach der Kläger über den Weiterbildungsumfang hinaus zusätzliche Dienste gegen Vergütung habe erbringen sollen.

Die kassenärztliche Vereinigung K. (K.) habe zudem im Schreiben vom 08.06.2004 (vgl. Blatt 37 d. A.) darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Vergütung bei Mehrarbeit und Teilnahme am Bereitschafts-, Nacht- oder Wochenenddienst weder von der Bundeswehr noch durch den weiterbildenden Arzt zu leisten sei. Mithin sei zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Schon die öffentlich rechtlichen Vorschriften sprächen hiergegen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 06.06.2007 dahingehend erkannt, dass der angerufene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei und den Rechtsstreit an das für den Rechtsweg zuständige Landgericht Koblenz verwiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Koblenz im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird auf diesen verwiesen.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.06.2007 - dem Kläger zugestellt am 16.06.2007 - richtet sich dessen am 02.07.2007 eingelegte sofortige Beschwerde.

Zu deren Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus:

Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er seine streitgegenständlichen Leistungen im Rahmen der von den Beklagten bestimmten Arbeitsorganisationen für diese und nach deren Weisung betreffend Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort erbracht habe. Die streitgegenständliche Tätigkeit sei nicht im Rahmen der Weiterbildung, sondern nur anlässlich der Weiterbildung erfolgt. Ein Arbeitsverhältnis sei durch im Vorfeld getroffene mündliche Vereinbarung, die nicht nur die Frage der Vergütung, sondern auch die Art der Tätigkeit, nämlich in Form einer unselbständigen Tätigkeit geklärt habe und die entsprechende Durchführung vereinbart worden.

Sämtliche streitgegenständlichen Leistungen habe der Kläger im Rahmen des Praxisbetriebes der Beklagten auf deren Weisung hin durchgeführt.

Vom Umfang sowie der Art und Weise der vorgeschriebenen Dienstleistungen sei er in gleicher Weise wie die festangestellte Ärztin P. in das Ärzteteam und damit in den Praxisbetrieb eingegliedert gewesen.

Schon mit Blick auf die Soldateneigenschaft des Klägers und die vorgelegte Nebentätigkeitsgenehmigung hätten bei verständiger Würdigung alle Beteiligten nur davon ausgehen können, dass die Tätigkeiten des Klägers als Arbeitnehmer und keinesfalls als Selbständiger hätten geleistet werden können.

Die Beklagten verteidigen den Beschluss vom 06.06.2007 und tragen weiter wie folgt vor:

Die eindeutige Regelung in § 2 der Weiterbildungsvereinbarung könne der Kläger nicht dadurch umgehen, dass er versuche Tätigkeitsgruppen zu bilden, die er persönlich für mehr oder weniger hausarztüblich halte. Die Abkommandierung zur Weiterbildung sei ein einheitlicher Vorgang.

Im Rahmen der Weiterbildung sei gerade keine Betriebseingliederung und kein Weisungsrecht durch die weiterbildende Praxis vorgesehen, sondern das hoheitlich geprägte Verhältnis zwischen Sanitätsoffizier und Bundesrepublik solle ausdrücklich bestehen bleiben.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 01.08.2007 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses neben dem unstreitigen Weiterbildungsverhältnis durch den Kläger nicht schlüssig dargelegt worden seien, so dass das Verfahren - zivilrechtliche Ansprüche betreffend - an das Landgericht Koblenz verwiesen werden müsse.

Weiter hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass für die Ansprüche des Klägers aus dem Weiterbildungsverhältnis wegen Schadensersatzansprüchen für verwehrte Bereitstellung und Reinigung von Schutzkleidung sowie wegen Fahrtkosten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die gemäß der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 48 ArbGG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für keinen der von dem Kläger verfolgten Ansprüche gegeben.

Die von dem Kläger verfolgten zusätzlichen Vergütungsansprüche begründen wegen der von dem Kläger behaupteten zusätzlichen Vereinbarung einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und den Beklagten. Allerdings beruhen diese Vergütungsansprüche nicht auf einem Arbeitsverhältnis, so dass für diese Vergütungsansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Insoweit war die sofortige Beschwerde daher zurückzuweisen.

Für die weiter vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz sowie Fahrtkostenerstattung fehlt es schon an dieser bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Diese Ansprüche beruhen ausschließlich auf der Weiterbildungsvereinbarung und sind damit öffentlich rechtlicher Natur. Für diese Ansprüche ist daher ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

1. Die Vergütungsansprüche, die der Kläger gegenüber den Beklagten verfolgt, begründen zwischen den Parteien keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.Die Gerichte für Arbeitssachen sind daher für diesen Teil des Rechtsstreits gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG nicht zuständig.

Vielmehr war dieser Teil des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte zu verweisen (§ 13 GVG).

Das Gericht vermag sich der Auffassung des Klägers, dass ein solches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten neben dem - unstreitig öffentlich-rechtlichen - Weiterbildungsverhältnis anzunehmen sei, nicht anzuschließen. Bei der Prüfung der Eröffnung des Rechtswegs kommt es nicht auf die Rechtsansicht des Klägers an und ebenso wenig allein auf dessen Tatsachenvortrag (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2007, 11 Ta 142/07 m.w.N.). Vielmehr haben die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu untersuchen, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bevor sie zu einem Sachurteil kommen.

Dabei ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass es die von ihm behauptete - von den Beklagten allerdings bestrittene - Vereinbarung vom 27.01.2004 gegeben hat.

Eine solche Vereinbarung, in deren Rahmen nach dem Vorbringen des Klägers ihm zugesichert worden sein soll, dass Hausbesuche sowie sonstige zusätzliche Arbeiten, wie etwa Tätigkeiten außerhalb der Praxiszeiten, durch die Beklagten angemessen vergütet werden sollten, begründete kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Diese Vereinbarung wäre ausschließlich privatrechtlicher Natur (vgl. § 241 BGB).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts - auf die auch das Arbeitsgericht hingewiesen hat - ist Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist (vgl. nur BAG, 30.09.1998, AP Nr. 103 zu § 611 BGB - Abhängigkeit; BAG, 22.04.1998, AP Nr. 96 zu § 611 BGB - Abhängigkeit).

Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal des Arbeitnehmers vom Selbständigen ist dabei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bei der Erbringung der Arbeitsleistung. Diese persönliche Abhängigkeit zeigt sich dabei insbesondere in der betrieblichen Eingliederung des Arbeitnehmers durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht kann dabei Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist deswegen namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Für die Abgrenzung von Bedeutung sind dabei in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.

Der Kläger vermochte dabei nicht aufzuzeigen, dass er in dieser Form abhängig, d. h. weisungsunterworfen aufgrund arbeitsvertraglicher Absprachen für die Beklagten tätig geworden ist.

Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass die Beklagten ihn angewiesen hätten, welcher Patient wo und wann zu behandeln gewesen sei. Es sei in aller Regel eine tägliche Anweisung durch die Praxisinhaber erfolgt. Beispielhaft hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass der Beklagte Dr. S. ihn nach etwa 2-wöchiger Einarbeitungsphase angewiesen habe, die dem zweiten Weiterbildungsassistenten zugewiesenen Hausbesuche während dessen 3 1/2 -Wochen währender Urlaubsabwesenheit mitzuerledigen.

Dieses Vorbringen lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass die Beklagten damit ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht ausgeübt hätten. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger bereits gemäß § 6 der Weiterbildungsvereinbarung während der Weiterbildung den Weisungen des weiterbildenden Arztes unterworfen war.

In der Weiterbildungsvereinbarung hat die Bundesrepublik Deutschland die ihr gegenüber bestehende Gehorsamsverpflichtung des Klägers aus § 11 Soldatengesetz auf die Beklagten deligiert.

Weiter ist in § 7 der Weiterbildungsvereinbarung geregelt, dass sich der tägliche Dienst des Sanitätsoffizier unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nach den Geflogenheiten der Praxis des weiterbildenden Arztes richtet.

Daran änderte auch die behauptete Vereinbarung nichts, nach der der Kläger über die für die Weiterbildung erforderlichen Tätigkeiten hinaus weitere Tätigkeiten (vergütet) verrichten sollte. Die bereits aufgrund der Weiterbildungsvereinbarung grundsätzlich bestehende Weisungsunterworfenheit kann nicht aufgespalten werden. Nach dem Geschäftsinhalt der von dem Kläger vorgetragenen Vereinbarung sollte er auch diese Tätigkeiten in den Praxisbetrieb eingegliedert verrichten. Diese Eingliederung bestand aber bereits aufgrund der Weiterbildungsvereinbarung und wurde nicht erst durch die behauptete Nebentätigkeitsabrede der Parteien begründet.

Die Verpflichtung des Klägers, die Weisungen der Beklagten zu befolgen, sowie dessen tatsächliche Eingliederung in den Praxisbetrieb, folgte daher ohnehin aus der Weiterbildungsvereinbarung und nicht aus einem etwa daneben bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. zum Kirchenbeamten LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2007, 2 Ta 166/07).

Die Ausübung dieses auf die Weiterbildungsvereinbarung gestützten Weisungsrechtes der Beklagten und die entsprechende Eingliederung in den Praxisbetrieb erfolgten daher in Ausführung der dienstrechtlichen Verpflichtungen des Klägers. Sie begründeten kein Arbeitsverhältnis der Parteien, sondern fußten allein auf dem öffentlich rechtlichen Weiterbildungs- und Soldatenverhältnis.

Der Kläger vermochte im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass die Beklagten ihm gegenüber ein originäres, unabhängig neben der Weiterbildungsvereinbarung bestehendes Weisungsrecht in Anspruch genommen hätten.

Die von dem Kläger verfolgten zusätzlichen Vergütungsansprüche können daher allenfalls privatrechtlicher Natur sein.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat deswegen den Rechtsstreit insoweit zutreffend an das Landgericht Koblenz verwiesen.

2. Soweit der Kläger gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen Schadensersatz im Hinblick auf die Schutzbekleidung sowie Fahrtkosten verfolgt, behauptet der Kläger keine eigenständige Vereinbarung mit dem Beklagten. Insoweit stützt der Kläger seine Ansprüche im Wesentlichen auf die §§ 9 und 10 der Weiterbildungsvereinbarung (i. V. m. § 280 BGB).

Diese Ansprüche sind öffentlich rechtlicher Natur, weil das Weiterbildungsverhältnis zwischen dem weiterzubildenden und weiterbildenden Arzt entsprechend einzuordnen ist (vgl. nur Landesarbeitsgericht München, 17.04.2007, 6 Ta 127/06 w. n. Nw.).

Zwischen den Parteien bestehen - soweit Ansprüche aus der Weiterbildungsvereinbarung in Frage stehen - keine bürgerlich rechtlichen, sondern nur öffentlich rechtliche Beziehungen, für die ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 VwGO).

Die Streitigkeit der Parteien aus der Weiterbildungsvereinbarung gehört dabei dem öffentlichen Recht an, da diese Vereinbarung selbst dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es allein auf den Gegenstand des Vertrages an (BAG, 10.10.1990, 5 AZR 634/89, EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 20).

Damit ist für diese Ansprüche weder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen noch zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Dieser Teil des Rechtsstreits war daher abzutrennen und an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Diese Entscheidung konnte durch das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz selbst ergeben (vgl. BAG, 17.02.2003, NZA 2003, 517).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß der §§ 78, 72 ArbGG bestand nach den dort geregelten Vorgaben kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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