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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.01.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 203/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.09.2008, Az.: 6 Ca 1330/05 und Az.: 11 Sa 390/01, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 693,53 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger war für sein am 28.09.2000 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2000 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M. ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Darüber hinaus wurde dem Kläger durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz für die zweite Instanz mit Wirkung vom 14.05.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M. bewilligt. Die Bewilligung erfolgte ebenfalls mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Aus der Staatskasse wurden 963,53 EUR verauslagt. Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens richtete das Arbeitsgericht unter dem 05.03.2008 eine erste Anfrage zur Einkommenssituation an den Kläger. Das Arbeitsgericht bat den Kläger mit Schreiben vom 03.04.2008 um Vorlage geeigneter Unterlagen für die Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom 24.04.2008 sowie vom 30.07.2008 wurde er zuletzt unter Fristsetzung bis zum 12.08.2008 an die Erfüllung seiner diesbezüglichen Erklärungspflicht erinnert. Der Kläger führte mit Schreiben vom 10.08.2008 aus, er habe sämtliche Forderungen beglichen.

Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom 26.09.2008 die Beschlüsse vom 06.11.2000 und vom 16.05.2001 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 30.09.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.10.2008 eingelegte Beschwerde des Klägers, der ausführt, es bestünden keinerlei Forderungen mehr gegen ihn. Infolgedessen dürfe das Arbeitsgericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht überprüfen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 26.11.2008 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt einschließlich des Prozesskostenhilfebeiheftes verwiesen.

II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zutreffend. Der Kläger hat entgegen § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO eine Erklärung über seinen persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht abgegeben. Aus diesem Grund schied eine Überprüfung der aufhebenden Entscheidung des Arbeitsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 24.09.2008, 6 Ca 167/08). Aus der Staatskasse wurden Rechtsanwaltskosten 1. Instanz in Höhe von 632,70 EUR und für das Verfahren zweiter Instanz 330,83 EUR verauslagt. Hierauf leistete der Kläger Zahlungen in Höhe von 270,00 EUR. Diesen Betrag hat er an die Staatskasse zurückzuzahlen. Darüber hinausgehende Zahlungen sind aus der Akte nicht ersichtlich.

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war in Höhe der noch zurückzuzahlenden Prozesskosten festzusetzen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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