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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 21/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GmbHG, GVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b
ArbGG § 2 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 2 Abs. 4
ArbGG § 5
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
GmbHG § 35 Abs. 1
GmbHG § 46 Nr. 5
GVG § 13
GVG § 17 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 623
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 21/05

Entscheidung vom 30.03.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 (Az.: 10 Ca 2208/04) hinsichtlich der Klageanträge 1 bis 3 aufgehoben.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgetrennt. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

3. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner - per Fax vorab am 19.08.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2004, dem Kläger zugegangen am 30.07.2004, nicht aufgelöst worden ist und über den 30.07.2004 hinaus fortbesteht. Zudem verlangt er seine tatsächliche Weiterbeschäftigung als "Chief Technical Officer".

Mit Schriftsatz vom 28.09.2004, der gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger seine Klage erweitert. Er beantragt nunmehr auch festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführerdienstverhältnis weder durch die außerordentliche, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2004 aufgelöst worden ist.

Der Kläger wurde von der beklagten GmbH mit Anstellungsvertrag vom 15.05.2002 i.V.m. dem Zusatzvertrag vom 12.07.2002 mit Wirkung zum 15.07.2002 als "Chief Technical Officer" zu einem monatlichen Basisgehalt von € 15.420, brutto, zuzüglich eines Ergebnisbonus von höchstens 40 % des Jahresbruttogehalts eingestellt.

Die beklagte GmbH ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der C AG (im Folgenden P. AG). Die Beklagte fungiert als Betriebsgesellschaft, da abgrenzbare Tätigkeiten zwischen beiden Gesellschaften nicht vorliegen.

Mit Wirkung zum 01.10.2002 wurde der Kläger sowohl zum Geschäftsführer der beklagten GmbH, als auch zum Vorstandsmitglied der P. AG bestellt. Aus diesem Anlass schlossen der Kläger und die P. AG unter dem 14.10.2002 einen Dienstvertrag.

Darin wurde die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der P. AG für die Dauer von drei Jahren sowie seine Position als "Chief Operating Officers" festgehalten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Kläger seine Arbeitskraft ausschließlich der P. AG zu widmen habe und andere berufliche Tätigkeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der P. AG ausüben dürfe. Das Jahresgehalt wurde in seiner Bruttobasis auf € 232.000, festgelegt und bei Erfüllung der aufgestellten Zielvorgaben eine jährliche Tantieme in Höhe von 60% des jährlichen Bruttobasisgehalts vereinbart. Außerdem wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung im Wert von bis zu € 55.000, zur Verfügung gestellt sowie eine weitreichende Aktienoption zugebilligt.

In Art. 7.2 (Verschiedenes) des Vertrages ist geregelt, dass "die Bestimmungen dieses Dienstvertrages alle vorhergegangenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen ersetzen". Der 18seitige Vertragstext wurde blattweise von dem Kläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der P. AG paraphiert und auf dem Schlussblatt von beiden Personen mit vollem Namen unterschrieben.

Unter dem 14.03.2003 schlossen der Kläger und die C Wiesbaden GmbH, die die gleiche Anschrift wie die Beklagte hat, eine als "Anstellungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung (vgl. Bl. 57 ff. des AnlO). In dieser heißt es u.a.:

"§ 1 Aufgaben und Pflichten

1. Mit Wirkung zum 15.03.2003 wird der Arbeitnehmer von der Gesellschaft als Geschäftsführer der C Wiesbaden GmbH angestellt

2. Einsatzort des Arbeitnehmers ist Mainz und der Sitz der Gesellschaft.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

1....

2. Dieser Anstellungsvertrag, sowie die Regelungen der darin in Bezug genommenen Dokumente ... und betrieblichen Regelungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Darüber hinausgehende mündliche oder schriftliche Absprachen wurden nicht getroffen. Frühere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien das Anstellungsverhältnis des Arbeitnehmers betreffend sind hiermit aufgehoben; ...

3. ....

4. ....

5. ....

6. Sollte ein zweiter rechtsgültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem anderen Unternehmen der C-Gruppe bestehen, so gehen die Bestimmungen des anderen Vertrages diesem Vertrag vor."

Dieser Vertrag weist auf der ersten Seite, oben rechts, die Firmenbezeichnung und die Anschrift der beklagten GmbH auf. Er wurde vom Kläger und zwei der damaligen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Die Unterschrift der Geschäftsführer enthält folgenden Zusatz: "Geschäftsführer der C. (alleinige Gesellschafterin der C Wiesbaden GmbH)".

Bezüglich der Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die beklagte GmbH selbst wurde kein gesonderter Geschäftsführerdienst/anstellungsvertrag abgeschlossen.

Dem Kläger wurde seit Oktober 2002 entsprechend dem Dienstvertrag mit der P. AG vom 14.10.2002 ein monatliches Bruttogehalt von € 19.333,33 gezahlt. Die Gehaltsanweisungen nahm die P. AG vor; sie erteilte auch die Abrechnungen.

Am 08.06.2004 entzog die Hauptversammlung der P. AG dem Kläger das Vertrauen als Vorstandsmitglied. Am 14.06.2004 widerrief sie dessen Bestellung zum Vorstandsmitglied. Ferner kündigte sie das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 28.07.2004 außerordentlich fristlos.

Mit zwei gesonderten Schreiben vom 28.07.2004, dem Kläger jeweils am 30.07.2004 zugegangen, kündigte die Beklagte einerseits das "bestehende Arbeitsverhältnis als Chief Technical Officer vom 15.02.2002" und andererseits das "bestehende Dienstverhältnis" aus wichtigem Grund fristlos.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, das zwischen den Parteien ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis sei zu keinem Zeitpunkt formwirksam aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht sei kraft Sachzusammenhangs (§ 2 Abs. 3 ArbGG) auch zur Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses berufen.

Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien habe seit Oktober 2002 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Die Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sei allein vorsorglich erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen insgesamt als unzulässig angesehen und mit Beschluss vom 25.11.2004 den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelte der Geschäftsführer einer GmbH unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung seines Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer, da er nach § 35 Abs. 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter sei. Für die Klage eines GmbHGeschäftsführers gegen die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH sei daher der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelte unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich als freies Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Selbst wenn das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis anzusehen sei, seien zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folge auch nicht daraus, dass der Kläger der Rechtsansicht sei, sein früheres Arbeitsverhältnis habe nur geruht und bestehe fort. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.05.2002 sei durch den im Zuge der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten und zum Vorstandsmitglied der P. AG abgeschlossenen Dienstvertrag vom 14.10.2002 aufgehoben worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege im Abschluss eines GeschäftsführerDienstvertrages durch einen leitenden Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses; dies sei jedenfalls bei einer Änderung des Vertragsinhaltes, insbesondere der Vergütungshöhe anzunehmen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Vertragsausgestaltung des Vorstandsdienstvertrages biete für die Annahme, das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis habe beibehalten werden sollen, nicht den geringsten Anhaltspunkt. Eine spätere "Degradierung" des Klägers auf den Stand des ursprünglichen Arbeitsvertrages sei ersichtlich nicht gewollt gewesen.

Auf einen Formmangel könne sich der Kläger nicht berufen.

Dabei könne dahinstehen, ob das seit dem 01.05.2000 für arbeitsrechtliche Auflösungsverträge gemäß § 623 BGB geltende Schriftformerfordernis überhaupt in Fällen der Bestellung von Arbeitnehmern zu Organmitgliedern juristischer Personen uneingeschränkt gelte. Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der P. AG vom 14.10.2002 wahre für sich gesehen das Formerfordernis des § 623 BGB. Dies folge aus der Regelung in Art. 7.2 des Dienstvertrages. Die P. AG als Alleingesellschafterin der Beklagten sei kraft Annexzuständigkeit auch selbst zur Bestellung der Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft nach § 46 Nr. 5 GmbHG befugt; d.h. sie hätte die abändernde Vertragsurkunde vom 14.10.2002 auch für die Beklagte ausfertigen können.

Es habe für den Kläger, der nicht nur zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden, sondern auch in den Vorstand der Aktiengesellschaft aufgerückt sei, nicht zweifelhaft sein können, dass er mit Abschluss des Vertrages vom 14.10.2004 endgültig vom Arbeitnehmerstatus Abschied nehme.

Der Rechtswegbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.11.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.12.2004, die per Fax vorab gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Mit Beschluss vom 20.01.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen trägt der Kläger im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit der Geschäftsführerbestellung habe er sowohl mit einem Geschäftsführer der Beklagten, als auch mit einem Vorstandsmitglied der P. AG Gespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geführt. Grund des Scheiterns dieser Verhandlungen sei der Umstand gewesen, dass er - der Kläger - zu seiner Sicherheit für den Fall der Beendigung der Organstellung(en) sein Arbeitsverhältnis habe wieder aufleben lassen wollen. Dieser Hintergrund sei bei der Vertragsauslegung und der Ermittlung des Willens der Parteien zu beachten.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klageanträge Ziffer 1 bis 3 folge entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den Abschluss des Vorstandsdienstvertrages vom 14.10.2002 formwirksam beendet worden, sei unzutreffend.

Bezüglich der Klageanträge zu 1 bis 3 sei es für die hier allein in Rede stehende Frage der Rechtswegzuständigkeit zudem unerheblich, ob das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis tatsächlich sein Ende gefunden habe. Im Hinblick auf die sog. sicnon Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche nämlich seine bloße Behauptung, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte aus. Er habe i.e. dargelegt, dass die Parteien mit Vertrag vom 15.05.2002 ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, das mangels eines schriftlichen Aufhebungsvertrages gemäß § 623 BGB (ruhend) fortbestehe.

Die Frage, ob dies tatsächlich so sei, stelle eine sogenannte doppelt relevante Tatsache dar, da sie für die Frage der Eröffnung des Rechtswegs und für die Frage der Begründetheit der Klage gleichermaßen von Bedeutung sei. Seine Klageanträge 1 bis 3 seien nämlich von vornherein als unbegründet zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis (mehr) vorgelegen habe.

Der Anwendbarkeit der sicnonRechtsprechung stehe vorliegend auch nicht die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, gelte die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für die Klage eines Geschäftsführer gegen die GmbH dann nicht, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betreffe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 06.05.1999 5 AZB 22/98 ) insbesondere dann der Fall, wenn der Organvertreter - wie hier er - Rechte aus einem schon vor Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages begründeten und angeblich weiter bestehenden Arbeitsverhältnis herleite.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Klageanträge zu Ziff. 4 bis 6 folge aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Es bestehe sowohl ein rechtlicher als auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.

Der Kläger beantragt,

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 wird aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts und trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für einen sicnonFall seien vorliegend bereits deswegen nicht gegeben, weil der Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht BStadt widerklagend gegen die P. AG geltend mache, das Dienstverhältnis zwischen ihm und der P. AG bestehe fort. Mit seiner Klageerweiterung verlange der Kläger zudem die Feststellung, dass sein Geschäftsführerdienstverhältnis fortbestehe. D.h. der Kläger mache einerseits geltend, sein freies Dienstverhältnis bestehe fort; andererseits aber auch sein Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in dieser Konstellation kein sicnonFall gegeben.

Zudem habe der Kläger lediglich eine Rechtsbehauptung aufgestellt, nicht aber schlüssig vorgetragen.

Bezüglich der Klageanträge zu 4 bis 6 folge die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG.

Würde man dieser Auffassung folgen, könnte jeder Rechtsstreit über freie Dienstverhältnisse mit der bloßen Rechtsbehauptung, es bestehe zugleich ein ruhendes Arbeitsverhältnis, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

II.

Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 569 ZPO) hat in der Sache nur insoweit Erfolg wie das Arbeitsgericht die Rechtswegzuständigkeit für die Klageanträge zu 1 bis 3 verneint hat. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

1. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 gilt Folgendes:

a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Bei Vertretern juristischer Personen ist dabei zu unterscheiden zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis sowie etwaig daneben bestehenden weiteren Rechtsverhältnissen.

Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wird durch schuldrechtlichen gegenseitigen Vertrag begründet (BAG Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 181/97 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Es wird in der Regel ein freies Dienstverhältnis sein. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber ausnahmsweise auch als Arbeitsverhältnis denkbar (BAG Beschluss vom 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG).

Ungeachtet seines Rechtscharakters sind für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis die Arbeitsgerichte nicht zuständig, weil Mitglieder des Vertretungsorgans gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten. D.h. die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist.

Selbst dann, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und ihrem Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit materiellrechtlich als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen, die gemäß § 17 Abs. 2 GVG ggf. Arbeitsrecht anzuwenden haben (BAG Beschluss vom 25.05.1999 - 5 AZR 30/98 - n.v.; Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZR 22/98 - AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979 m.w.N.).

Der Kläger ist im Oktober 2002 unstreitig als Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer der GmbH, da er nach § 35 Abs. 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter ist. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift damit vorliegend grundsätzlich ein. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

b) Er ist indes der Auffassung, die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG komme bezüglich der Klageanträge zu 1 bis 3 hier deswegen nicht zur Anwendung, weil die Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien insoweit nicht das der Organstellung zugrunde liegende (Geschäftsführer)Vertragsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung, nämlich das zuvor am 15.05.2002 begründete Arbeitsverhältnis betreffe.

aa) Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz3 ArbGG dann nicht eingreift, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Anstellungsverhältnis), sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Organvertreter - wie hier Rechte aus einem schon vor Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages begründeten und angeblich (etwa ruhend) weiter bestehenden Arbeitsverhältnis herleitet oder wenn er Rechte mit der Begründung geltend macht, nach seiner Abberufung habe sich das nicht gekündigte und fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG Beschluss vom 06.05.1999 5 AZB 22/98 , AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979, zu II. 3. c der Gründe).

In diesen Fällen greift nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein. Für Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen eines amtierenden oder abberufenen Geschäftsführer können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtswegbestimmung - etwa im sicnonFall - die Arbeitsgerichte zuständig sein (BAG Beschlüsse vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 - und 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 AP Nr. 3 und 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; BAG Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/99 - aaO.; LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24.01.2001 - 8 Ta 211/00 -, NZARR 202, 42.).

(1) Nach der ursprünglichen Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts waren die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen den in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personen und den von ihnen vertretenen juristischen Personen oder Personengesamtheiten nur dann zuständig, wenn tatsächlich neben dem freien Dienstverhältnis, das die Grundlage für die Vertreterstellung bildete, ein Arbeitsverhältnis bestand oder sich das freie Dienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt hatte (BAG Urteil vom 09.05.1985 - 2 AZR 330/84 BAGE 49, 81; BAG Urteil vom 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f.; BAG Beschluss vom 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - BAGE 85, 46 m.w.N.).

(2) Durch Beschluss vom 24.04.1996 ( 5 AZB 25/95 - BAGE 83, 40) hat der nunmehr für Rechtswegfragen im Zusammenhang mit dem Status allein zuständige fünfte Senat eine teilweise abweichende Auffassung vertreten. Er hat für die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach Fallgruppen unterschieden.

Zu der ersten Gruppe gehören die Fälle, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen (sog. sicnonFall). Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht sind hier "doppeltrelevant", also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage maßgeblich.

Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlichrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sich aber gegenseitig ausschließen (sog. autautFall).

Weiter gibt es Fälle, in denen ein einheitlicher Anspruch widerspruchslos sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch auf eine nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann (sog. etetFall).

Der Senat hat wie folgt entschieden: Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlichrechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sicnonFall), so reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Ist der Kläger kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos (BAG Beschluss vom 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 , aaO.).

(3) Nach der dargestellten Rechtsprechung des fünften Senats, denen die Kammer folgt, gelten diese Grundsätze ausdrücklich auch bei Streitigkeiten zwischen Organvertreter und juristischer Person, wenn der Organvertreter nicht Rechte aus dem der Bestellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich Rechte aus einem angeblich (weiter )bestehenden Arbeitsverhältnis geltend macht. Die frühere Rechtsprechung laufe nämlich darauf hinaus, dass für die Klage eines Organmitglieds auf Feststellung, dass das A r b e i t s verhältnis durch die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst ist, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann gegeben sei, wenn die Klage auch begründet sei. Dies sei nicht richtig.

Mithin reicht in Fällen wie dem vorliegenden zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit die bloße Rechtsbehauptung des Organmitglieds, er sei Arbeitnehmer, aus. Hat entgegen seiner Behauptung neben dem freien Dienstverhältnis, das Grundlage für die Bestellung zum Organmitglied war, tatsächlich kein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestanden, das wieder aufgelebt ist, so ist die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses als unbegründet abzuweisen (BAG Beschluss vom 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - aaO., zu II. 2 a.E. der Gründe).

bb) Da der Kläger mit seinen Klageanträgen 1 bis 3 - wie dargestellt - keine Rechte aus dem der Bestellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich Rechte aus einem zuvor begründeten und angeblich weiterbestehenden Arbeitsverhältnis geltend macht, reicht nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen, denen die Kammer folgt, insoweit die bloße Rechtsbehauptung, das vor seiner Geschäftsführerbestellung begründete Arbeitsverhältnis habe "ruhend" fortbestanden, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte aus.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 (lediglich) gegen die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wendet und § 626 BGB auf alle Dienstverträge Anwendung findet.

Ebenso wie für die Klageanträge 2 und 3 liegt aber auch insoweit ein sicnonFall vor.

Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Kläger durch den Wortlaut seiner Antragstellung in zulässiger Weise den Streitgegenstand des Rechtsstreits bestimmt. Erhebt er ausdrücklich Klage darauf, dass durch eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, kann die Klage unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Kündigung nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG Beschluss vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - AP Nr. 9 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; BAG Beschluss vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - AP Nr. 10 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).

Nach alledem ist vorliegend der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich der Klageanträge 1 bis 3 eröffnet, da insoweit ein sog. sicnonFall vorliegt.

Für die Bejahung der - hier allein in Rede stehenden - Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, kommt es mithin auf die materiellrechtlich entscheidende Frage, ob das mit Vertrag vom 15.05.2002 begründete Vertragsverhältnis tatsächlich ruhend fortbestand, was das Arbeitsgericht in seiner ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheidung verneint hat, zunächst ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Schriftformerfordernis des § 623 BGB in Fällen wie dem vorliegenden uneingeschränkt Anwendung findet.

Ebenso wenig war zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten jedenfalls im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 14.03.2003, den die Beklagte allerdings für sittenwidrig hält, von einem formwirksamen Aufhebungsvertrag auszugehen ist bzw. ob es dem Kläger im Hinblick auf § 242 BGB verwehrt sein könnte, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen.

2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Gerichte für Arbeitssachen entgegen der Auffassung des Klägers für die Klageanträge 4 bis 6 nicht zuständig sind.

a) Diese Anträge betreffen - was der Kläger nicht in Abrede stellt - das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

Zur Entscheidung dieser Rechtsfragen sind die Gerichte für Arbeitssachen - wie vom Arbeitsgericht ausführlich und in jeder HInsicht zutreffend ausgeführt wegen der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig von der materiellrechtlichen Einordnung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers nicht berufen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

b) Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG.

Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für die Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Nach § 2 Abs. 4 ArbGG können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

Eine Vereinbarung i.S.v. § 2 Abs. 4 ArbGG liegt nicht vor. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 2 Abs. 4 ArbGG, was in der Literatur soweit ersichtlich nicht vertreten wird, der Kammer im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aber erwägenswert erscheint, eine Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 3 ArbGG darstellt. Denn auch bei Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbGG ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben.

§ 2 Abs. 3 ArbGG findet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich dann keine Anwendung, wenn - wie hier die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sicnonAntrag folgt.

Ein sicnonAntrag kann für Zusammenhangsklagen nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen (BAG Beschluss vom 11.06.2003, aaO., m.w.N.).

Das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, verweist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass das Bundesverfassungsgericht zu Recht auf die Gefahr einer Manipulation bei der Auswahl des zuständigen Gerichts durch die klagende Partei hingewiesen hat, wenn diese im Wege der Zusammenhangsklage mit einem sicnonFall weitere Streitgegenstände verbindet (BVerfG Urteil vom 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97 - AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). So könnten im Zusammenhang mit einer Statusklage, die nur erhoben wird, um den Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte zu bringen, Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen gelangen, für die andere Gerichte sachlich zuständig seien. Dies wäre mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wonach der erkennende Richter normativ bestimmt sein muss. Der im Einzelfall zuständige Richter habe auf Grund allgemeiner Kriterien festzustehen, um der Gefahr manipulierender Einflüsse - gleich von welcher Seite - vorzubeugen (BAG Beschluss vom 11.06.2003, aaO, m.w.N.).

Eine mit Art. 101 GG nicht zu vereinbarende "Rechtswegerschleichung" kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, indes nicht dadurch wirksam verhindert werden, dass dem Kläger die Berufung auf die Zusammenhangsklage (nur) in Missbrauchsfällen nach Treu und Glauben versagt wird. Hierfür fehlt es an handhabbaren und hinreichend klaren Kriterien.

Werden daher zusätzlich zu einem Feststellungsantrag, der einen sicnonFall i.S.d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellt, weitere Anträge gestellt, muss für diese die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG gesondert festgestellt werden (BAG Beschluss vom 11.06.2003, aaO, m.w.N.).

Da vorliegend - wie oben unter II. 2. dargelegt , die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Klageanträge 1 bis 3, wovon im Übrigen der Kläger nach seiner Begründung selbst ausgeht, darauf beruht, dass (jeweils) sog. sicnonAnträge vorliegen, ist für die Klageanträge zu 4 bis 6, für die auch nach der Auffassung des Klägers allenfalls eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG besteht, nach der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht bezüglich der Klageanträge 4 bis 6 den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen. Insoweit war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Bezüglich der Klageanträge 1 bis 3 war das Verfahren abzutrennen, da insoweit die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist.

Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG i.V.m. §§ 48, 78 ArbGG) bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

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