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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 233/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3
ZPO § 176
ZPO §§ 233 ff.
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 569
ArbGG § 72
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 27.08.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das zu Grunde liegende Verfahren mit Beschluss vom 17.04.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.

Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 18.06.2003 abgeschlossen.

Im Jahr 2004 wurde der Kläger vom Arbeitsgericht Koblenz mit unmittelbar an ihn gerichteten Schreiben aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2004, dem die erforderlichen Anlagen beigefügt worden waren, nach. Eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war danach nicht eingetreten.

Der Kläger wurde dann mit weiteren Schreiben im Jahr 2005 wieder zur Abgabe der entsprechenden Erklärung aufgefordert. Nachdem der Kläger auf die an ihn persönlich gerichteten Schreiben nicht reagierte wurde mit Beschluss vom 12.01.2006 der Beschluss vom 17.04.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Auf die von dem Kläger unter dem 27.01.2006 gegen diesen - ihm persönlich zugestellten - Beschluss eingelegte Beschwerde wurde dann der Beschluss vom 12.01.2006 über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31.01.2006 aufgehoben, nachdem der Kläger nachträglich durch die Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen vermochte, dass er damals nicht in der Lage war, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 686,52 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 02.02.2007, 05.03.2007 und 27.03.2007 - nunmehr gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Klägers - wurde der Kläger wiederum zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.04.2007 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass kein Kontakt mehr zu dem Kläger bestehe. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Ich kann diesen nicht erreichen. Ihre Schreiben vom 02.02.2007 und 05.03.2007 wurden postalisch an diesen versandt. Eine Rückäußerung erhielt ich jedoch nicht. Auch Ihr Schreiben vom 27.03.2007 habe ich dorthin übersandt. Ich bitte Sie deshalb, unmittelbar Herrn E. zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern."

Mit Beschluss vom 17.04.2007 hob daraufhin das Arbeitsgericht Koblenz den Beschluss vom 17.04.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 17.04.2007 am 20.04.2007 zugestellt.

Unter dem 16.06.2007 teilte der Kläger dann zur Gerichtsakte mit, dass er gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse M. Widerspruch eingelegt habe. Auf das Anschreiben des Gerichts vom 06.07.2007 teilte der Kläger dann mit Schreiben vom 02.08.2007 (vgl. Bl. 69 d. A.) mit, dass er sich weiterhin entschieden gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse wehre. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 23.08.2007 half der Rechtspfleger des Arbeitsgerichtes Koblenz der von ihm so verstandenen "Erinnerung vom 22.08.2007" nicht ab und legte diese der Vorsitzenden Richterin zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 27.08.2007 wies das Arbeitsgericht Koblenz dann die Erinnerung vom 02.08.2007 gegen die Kostenrechnung zurück.

Dieser Beschluss wurde dem Kläger unter dem 31.08.2007 zugestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 04.09.2007, bei Gericht eingegangen am 10. September 2007.

Das Arbeitsgericht Koblenz wies den Kläger mit Schreiben vom 11.09.2007 darauf hin, dass das Schreiben nicht unterzeichnet war. Der Kläger reichte daraufhin, eingegangen bei Gericht am 24. September 2007 eine unterzeichnete Beschwerde ein.

Das Arbeitsgericht hat nunmehr der Beschwerde des Klägers vom 04.09.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 27.08.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO an sich statthaft.

1. Sie ist allerdings schon nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift vom 04.09.2007 war durch den Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnet.

Gemäß § 569 ZPO wird die Beschwerde bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist dabei ein bestimmender Schriftsatz und muss darum die eigenhändige handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten tragen (vgl. nur Baumbach u. a., ZPO, 54. Auflage, § 569 Rz. 4 m. w. N.). Deswegen muss auch die Unterschrift innerhalb der Beschwerdefrist ordnungsgemäß geleistet werden. Eine Nachreichung einer ordnungsgemäßen Unterschrift nach dem Fristablauf ist deswegen nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer kann in diesen Fällen lediglich die Wiedereinsetzung gemäß § 233 ff. ZPO bewertet werden.

2. Die Beschwerde ist aber auch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in der Sache zu Recht der Erinnerung des Klägers vom 02.08.2007 gegen die Kostenrechnung vom 08.06.2007 nicht abgeholfen.

Das Arbeitsgericht Koblenz vermochte der Erinnerung dabei schon deswegen nicht abzuhelfen, weil sich die Kostenrechnung der Landesjustizkasse M. darauf stützt, dass die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.04.2007 aufgehoben worden ist. Dieser Beschluss vom 17.04.2007, der mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 20.04.2007 zugestellt.

Diese Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers war gemäß § 176 ZPO wirksam. Nach dieser Vorschrift müssen Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dabei mit Beschluss vom 19.07.2006 zum Aktenzeichen 3 AZB 18/06 klargestellt, dass die Zustellungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, wenn diese sich auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt haben. Der Prozessbevollmächtigte ist dabei bereits dann für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst, sondern von dem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2006, 10 Ta 116/06 sowie LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006, 10 Ta 169/06).

Dieser Beschluss, mit dem die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, wurde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angegriffen. Nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist ist deswegen der Beschluss, mit dem die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, bestandskräftig geworden.

Infolge der Aufhebung der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe waren die unstreitig entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 686,52 € gegenüber dem Kläger durch die Landesjustizkasse M. geltend zu machen.

Die Beschwerde konnte daher nur kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand im Hinblick auf die Vorgaben der §§ 78, 72 ArbGG nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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