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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 261/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 569
ZPO § 733
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 261/06

Entscheidung vom 12.03.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.10.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Durch Teil-Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.08.2006 ist die Beklagte verpflichtet worden, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen.

Nachdem die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2006 beim Arbeitsgericht Zwangsmittel gegenüber der Beklagten festzusetzen. Daraufhin erging der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Der Zwangsgeldbeschluss ist der Beklagten am 25.10.2006 zugestellt worden. Mit beim Arbeitsgericht am 02.11.2006 eingegangenem Schriftsatz hat sie gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt.

Sie teilt in diesem Schreiben mit, eine Begründung werde in Kürze ergehen, was jedoch nicht geschah, auch nicht in der seitens des Gerichts eingeräumten Schriftsatzfrist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich der Begründung des Zwangsgeldbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses wird auf die Gründe der jeweiligen Beschlüsse verwiesen.

Der Beklagten ist nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 04.01.2007 eingeräumt worden. Sie hat sich bislang nicht im Beschwerdeverfahren bei dem Landesarbeitsgericht weiter geäußert.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG, §§ 567 ff, 733 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 22.10.2006 und 19.12.2006 verwiesen.

Die Beklagte hat im gesamten Beschwerdeverfahren, auch nicht vor dem Landesarbeitsgericht ihre Beschwerde in irgendeiner Form begründet. Das Beschwerdegericht konnte auch nicht von sich aus irgendwelche Gründe feststellen, die der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses entgegen stehen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Beschwerdewert ist gemäß §§ 3 ff ZPO festgesetzt worden. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erging gemäß den §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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