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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 289/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde vom 24.09.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.08.2007 - 9 Ca 92/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26.01.2006 Prozesskostenhilfe zunächst unter Ausschluss der Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden.

Unter dem 12.01.2007 wurde der Kläger dann im Nachprüfungsverfahren aufgefordert, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Nachdem der Kläger um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 31.03.2007 gebeten hatte und nachdem diese Frist nochmals von Seiten des Gerichts bis zum 23.04.2007 verlängert worden war, ohne dass eine entsprechende Erklärung des Klägers zur Gerichtsakte gereicht worden ist, hob das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Beschluss vom 26.01.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde vom 11.06.2007, in deren Anlage der Kläger die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr vorgelegt hat. Auf diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Anlagen wird verwiesen (Bl. 16 ff. PKH-Heft).

Unter dem 30.07.2007 überreichte der Kläger dann weiter - nach Aufforderung durch das Arbeitsgericht - den wirtschaftlichen Kurzbericht zum Mai 2007 (vgl. Bl. 28 - 34 im PKH-Heft).

Mit Beschluss vom 24.08.2007 ordnete das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - daraufhin an, dass die in dem ursprünglichen Beschluss vom 26.01.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert werde, dass der Kläger ab dem 20.09.2007 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu zahlen habe. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen (vgl. Bl. 39 des PKH-Heftes).

Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 29.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 24.09.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - am gleichen Tag.

Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, dass zu berücksichtigen sei, dass noch Verbindlichkeiten aus Mietzinsschulden gegenüber dem früheren Vermieter K. bestünden. Insoweit verweise er auf die in der Anlage beigefügte Forderungsaufstellung des Rechtsanwalts H. vom 04. September 2007. Darüber hinaus bestünden noch Schulden gegenüber dem Finanzamt A./H., in Höhe von derzeit noch ca. 600,00 EUR, welche in unregelmäßigen Raten zurückgeführt würden.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - wies daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 10.10.2007 darauf hin, dass Verbindlichkeiten, die nach PKH-Bewilligung entstanden seien, grundsätzlich nicht als abzugsfähige Belastungen berücksichtigt werden könnten. Die Mietzinsschulden seien eindeutig nach PKH-Bewilligung entstanden. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt A./H. seien bislang nicht nachgewiesen, so dass deren Entstehungszeitpunkt nicht bekannt sei.

Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach dem diese von dem Kläger nicht genutzt wurde, hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2007 hat der Kläger dann nochmals um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 28.11.2007 gebeten und zugesagt, die erforderlichen Unterlagen in den nächsten Tagen einzureichen.

Mit Schreiben des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 19.12.2007 wurde dem Kläger Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 08. Januar 2008 gegeben. Auch diese Gelegenheit wurde von dem Kläger nicht genutzt.

Zur näheren Darstellung des Verfahrensstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde erweist sich allerdings nicht als begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat zu Recht im Nachprüfungsverfahren eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers gem. § 115 ZPO angeordnet.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Bei der Bestimmung der Ratenzahlungsverpflichtungen des Klägers hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die Angaben des Klägers aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die dieser im Nachprüfungsverfahren nach wiederholter Aufforderung eingereicht hat, zu Grunde gelegt.

Dabei hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - im Anschreiben vom 03.08.2007 die folgende richtige Berechnung angestellt:

 monatliches Einkommen:1.231,00 EUR
abzüglich380,00 EUR Freibetrag Lebenshaltung
 173,00 EUR Freibetrag Erwerbstätigkeit
 400,00 EUR Wohnkosten (Miete + Heizung)
einzusetzendes Einkommen:278,00 EUR

Somit ergibt sich aus der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenhöhe von 95,00 EUR.

Im Beschwerdeverfahren hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Kläger und Beschwerdeführer im Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass Verbindlichkeiten, die nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sind, grundsätzlich nicht als abzugsfähige Belastungen berücksichtigt werden können.

Von dem gem. § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO weitere Beträge nur dann absetzbar, soweit dies mit Berücksichtigung auf besondere Belastungen angemessen ist. Deswegen ist stets zu prüfen, ob eine Ausgabe überhaupt eine besondere Belastung darstellt; weiter ist dann zu prüfen, ob es im Einzelfall angemessen ist, diese besondere Belastung vom Einkommen abzusetzen.

Zahlungsverpflichtungen, die erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sind, können dabei grundsätzlich schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Partei verpflichtet ist, zunächst die ihr bekannten, bereits vorher entstandenen Prozesskosten zu bedienen.

Nachdem dies bei den Mietzinsschulden - auf die der Kläger verwiesen hat - eindeutig der Fall ist, kam es auch nicht mehr darauf an, dass bereits vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandene Schulden auch nur dann berücksichtigt werden können, wenn dies angemessen ist und weiter auch nur soweit diese getilgt werden.

Zu den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt A./H. hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - zutreffend darauf hingewiesen, dass diese bislang nicht nachgewiesen worden seien. Dem Kläger wurde deshalb sowohl vom Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - als auch vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Nachdem der Kläger beide Gelegenheiten nicht genutzt hat, konnten diese Verbindlichkeiten bzw. Belastungen nicht bei der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß der gesetzlichen Kriterien der §§ 72 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 78 ArbGG nicht zuzulassen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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