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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 29/04
Rechtsgebiete: EStG, KSchG, ZPO, BSHG


Vorschriften:

EStG § 3 Ziffer 9
KSchG § 9
KSchG § 10
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
BSHG § 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 29/04

Verkündet am: 29.03.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien bestand ein Ausbildungsverhältnis mit einem vorgeschalteten Vertrag über ein Praktikum. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate seines Bestehens. Die Klägerin hat diese Kündigung für unwirksam gehalten, da auf die nach § 17 Krankenpflegegesetz sechs Monate betragende Probezeit die zuvor liegende Zeit des Praktikantenvertrages anzurechnen sei.

Am 22.10.2003 erging ein der Klage stattgebendes Urteil, in dem u.a. die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten, deren Verpflichtung zum Ersatz des durch diese Kündigung verursachten Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugsentgelt in Höhe von 3.070,94 Euro verurteilt wurde.

In einem Vergleich vom 15.12.2003 einigten sich die Parteien unter Erledigung aller übrigen beiderseitigen Ansprüche darauf, dass das Ausbildungsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 12.02.2003 innerhalb der Probezeit beendet worden ist und die Beklagte eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 4.000,00 Euro an die Klägerin zahlt.

Der Klägerin, die seit 03.04.2003 49,84 Euro Arbeitslosengeld wöchentlich bezog, war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 27.01.2004 hob das Arbeitsgerichts Koblenz die Prozesskostenhilfebewilligung auf und traf eine Zahlungsbestimmung dahingehend, dass die Klägerin einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.460,26 Euro zu zahlen habe. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 25 - 26 der PKH-Beiakte Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 29.01.2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 30.01.2004, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden; es durfte im Rahmen seiner Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO die der Klägerin zugeflossene Abfindung als Vermögen berücksichtigen.

Nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zählt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bzw. in Erfüllung eines dort geschlossenen Vergleichs gezahlt wird, zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Eine solche Abfindung ist im Rahmen von § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG für die Prozesskosten einzusetzen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 der DurchführungsVO beträgt das Schonvermögen derzeit 2.031,00 Euro, wenn keine Unterhaltspflichten bestehen. Demgemäß konnte vorliegend die Klägerin in Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Zahlung der unstreitigen Prozesskosten verpflichtet werden.

Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG erhalten. Darauf haben sich die Parteien geeinigt. Deshalb gelten die oben angeführten Grundsätze, auch wenn für die Parteien des Rechtsstreits "abrechnungstechnische" Gründe, das heißt für die Klägerin aber auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile eine Rolle gespielt haben mögen. An dieser Einordnung der Zahlung durch die Klägerin, die die genannten Vorteile genossen und darüber hinaus - wie das Arbeitsgericht zu Recht in seinem Beschluss ausgeführt hat - die Anrechnung der seitens der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Leistungen auf das Annahmeverzugsentgelt vermeiden kann, festhalten lassen.

Im Übrigen stellt es keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar, dass die Klägerin eine Abfindung statt Annahmeverzugsentgeltes und sonstiger in ihrer Höhe noch gar nicht überschaubarer (Schadensersatz)-Ansprüche erhalten hat. In die Überlegungen zur Höhe einer möglicherweise zu zahlender Abfindung fließen in aller Regel auch Überlegungen dazu ein, welche Annahmeverzugsansprüche sich ergeben könnten. In der Regel ist es ja gerade die Tatsache, dass solche im Falle einer unwirksamen Kündigung drohen, die Arbeitgeber überhaupt dazu veranlasst, eine Abfindung zu zahlen.

Dass der Klägerin zunächst ausdrücklich in Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses Prozesskostenhilfe auch für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt wurde, ist ohne Belang. Die noch nicht titulierte und nicht ausgezahlte Abfindungssumme konnte vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt werden. Etwas anders gilt für den Zeitpunkt, in dem die Abfindungssumme zugeflossen war (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 115 Rn 58 a).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 zurückzuweisen.

Eine Wertfestsetzung bedurfte es nicht. Die gerichtlichen Gebühren sind unabhängig vom Wert. Die Anwaltsgebühren ermitteln sich aus dem Wert der Hauptsache (vgl. Zöller-Philippi, aaO, § 127 Rn. 51).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keinen Anlass.

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