Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 29/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9
ArbGG § 78
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
ZPO § 138
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 29/07

Entscheidung vom 26.02.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006 - 8 Ca 1298/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger seitens des Beklagten die Zahlung von Lohn im Monat Juli 2006 sowie die Herausgabe bestimmter Gegenstände, die der Beklagte ihm entwendet hat. Darüber hinaus verlangt er Unterlassung einer Steckbriefaktion seitens des Beklagten sowie Zahlung eines bestimmten Schmerzensgeldes.

Der Kläger arbeitete jedenfalls im Jahre 2006 zeitweise in dem Landschafts- und Gartenbaubetrieb Gartengestaltung C. in A-Stadt. Der Beklagte gab ihm im Juni oder Juli 2006 eine Summe Geld, um dieses an Mitarbeiter der Firma C. zu verteilen. Es handelte sich hierbei um Lohnzahlungen.

Der Beklagte gab insofern selbst beim y Westpfalz in einer Vernehmung am 28.06.2006 an, dass er den Kläger in seine Firma eingestellt habe. Er habe ihm am 02.06. 1.230,00 Euro zur Weitergabe an andere Mitarbeiter gegeben. Bei seiner Rückkehr sei der Kläger untergetaucht gewesen, wobei er das Geld nicht ausbezahlt habe. Am Tag der Vernehmung, nachts gegen 03.15 Uhr, habe er von seinem Balkon in A-Stadt aus gesehen, wie der Kläger versucht habe, in seine Werkstatt einzudringen.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll des y Westpfalz (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 23.11.2006, Bl. 27 d.A.), verwiesen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.10.2006 die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gerügt.

Er trägt vor,

der Kläger sei nicht bei ihm, sondern im Betrieb seiner Ehefrau, die Arbeitgeberin sei, eingestellt worden. Dort sei er auch zeitweise Arbeitnehmer gewesen. Hintergrund der Ansichnahme der Gegenstände des Klägers sei, dass er diesem ein Privatdarlehen gewährt habe, welches dieser nicht zurückgezahlt habe. Darauf beruhe auch die Steckbriefaktion.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29.11.2006 beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Bezüglich der Begründung des Beschlusses wird auf die Gründe zu II des Beschlusses (Bl. 33 d.A.) verwiesen.

Der Beschluss ist dem Beklagtenprozessbevollmächtigten am 05.12.2006 zugestellt worden. Er hat mit beim Arbeitsgericht am 15.12.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor,

er habe mit dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis geschlossen, dieser würde den Gartenbaubetrieb führen, da seine Frau als Krankenschwester dazu gar nicht in der Lage sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2007 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich des Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird auf seine Gründe verwiesen (Bl. 57 d.A.).

Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte hat insofern mit Schriftsatz vom 20.02.2007 nochmals betont, dass eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Ziffer 9 ArbGG nicht gegeben sei, da die Steckbriefaktion nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien gestanden habe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 78 ArbGG und den §§ 567 ff ZPO statthaft. Sie ist auch insgesamt zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im vorliegenden Verfahren entweder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d oder nach § 2 Abs. 1 Ziffer 9 ArbGG eröffnet ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst voll inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

Ergänzend sei der Beklagte darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Beschwerdegerichts keine Zweifel daran bestehen, dass zwischen ihm und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Einlassungen vor dem y Westpfalz am 28.06.2006. Hier hat der Beklagten selbst angegeben, dass er den Kläger in seine Firma eingestellt habe und zwar bereits zum zweiten Mal. Hieran muss er sich festhalten lassen.

Unerheblich ist, ob formal ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten abgeschlossen worden ist oder nicht und aus welchen Gründen dies geschah. Aus der eigenen Vernehmung des Beklagten beim y Westpfalz ergibt sich jedenfalls, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.

Hierfür spricht auch, dass der Kläger vorgetragen hat, was der Beklagte nicht bestritten hat und was somit gemäß § 138 ZPO als unstreitig anzusehen ist, dass der Beklagte dem Kläger im Juli einen Betrag zwischen 6.000,00 Euro und 7.000,00 Euro zur Weitergabe an andere Mitarbeiter übergeben hat. Der Beklagte selbst hat bei seiner Vernehmung beim y Westpfalz ausgesagt, er habe am 02.06. dem Kläger bereits einmal 1.230,00 Euro zur Weitergabe an die Mitarbeiter gegeben. Es sollte sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um Lohnzahlungen an die Mitarbeiter des Beklagten handeln.

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich daher bezüglich der gestellten Anträge aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG.

Jedenfalls ist jedoch eine Zuständigkeit nach § 2 Ziffer 9 ArbGG gegeben. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung beim y Westpfalz selbst angegeben, er habe am Mittwoch, den 28.06.2006 nachts um 03.15 Uhr gesehen, wie der Kläger versucht habe, in "seine" Werkstatt einzubrechen. Selbst unterstellt, er sei nur Arbeitnehmer in dem Betrieb seiner Frau gewesen, bezieht sich die Steckbriefaktion, die der Beklagte unstreitig durchgeführt hat, auf diesen "Einbruch, versuchten Einbruch sowie Sachbeschädigung", wie im Steckbrief ausgeführt. Auch die im Steckbrief genannte "Unterschlagung" hängt ausweislich der Vernehmung des Beklagten beim y Westpfalz mit der Übergabe von 1.230,00 Euro am 02.06. zur Weitergabe an andere Mitarbeiter zusammen.

Soweit der Beklagte im sofortigen Beschwerdeverfahren nunmehr über seinen Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, die Steckbriefaktion sowie die Ansichnahme von Gegenständen des Klägers habe mit alldem nichts zu tun, sondern habe seine Ursache darin, dass er dem Kläger aus seinem Privatvermögen ein Darlehen gegeben habe, was dieser noch nicht zurückgezahlt habe, sind diese Einlassungen unglaubwürdig, da sie im Widerspruch zu seiner eigenen Vernehmung beim y Westpfalz stehen. Insofern hat der Beklagte auch im sofortigen Beschwerdeverfahren weder substantiiert vorgetragen, um was für ein angebliches Darlehen es sich gehandelt haben soll und wann dies zu welchen Konditionen gewährt wurde, was deswegen nötig gewesen wäre, da der Kläger solches bestritten hat. Außerdem hat der Beklagte nicht erklärt und dargelegt, wie diese Ausführungen im Einklang zu bringen sind mit seinen Erklärungen beim y Westpfalz bei seiner Vernehmung am 28.06.2006.

Sein diesbezüglicher Vortrag bezüglich des angeblichen Darlehens ist daher zum einen unsubstantiiert und zum anderen unglaubwürdig.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2, § 78 ArbGG nicht gegeben sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück