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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.04.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 32/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 32/06

Entscheidung vom 30.04.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2005 (Az.: 2 Ca 1450/05) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2005, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 30.06.2005 als Dekorateurin beschäftigt. Diese hat das Gehalt für Juli 2005 einem Betrag in Höhe von 1.500 € brutto, entsprechend 1.135,51 € netto, abgerechnet, aber nicht ausgezahlt und trotz einer Aufforderung vom 06.09.2005 der Klägerin auch kein Arbeitszeugnis erteilt.

Mit ihrer am 16.09.2005 erhobenen Klage, die der Beklagten am 21.09.2005 zugestellt worden ist, hat die Klägerin daher für den Monat Juli 2005 einen Lohnanspruch i.H.v. 1.500 € brutto geltend gemacht, die Erteilung eines Zeugnisses begehrt sowie Urlaubsabgeltungsansprüche für sechs Arbeitstage i.H.v. (mindestens) 400 € brutto verlangt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin einen Gütetermin für den 10.10.2005 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2005, der am 04.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Anlagen mit der (erneuten) Bitte, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren, zu den Akten gereicht.

Zeitnah, nämlich mit einem Schreiben das am 05.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sie ebenfalls darum gebeten, nunmehr über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, da beabsichtigt sei, sodann die Klage zurückzunehmen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2005, der der Klägerin am 06.10.2005 zugestellt worden ist, lehnte das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die von der Klägerin angestrebte Rechtsverfolgung habe nach deren eigenen Vorbringen keine Erfolgsaussicht mehr, da diese bereits eine Klagerücknahme angekündigt habe. Maßgebend für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sei der letzte Sachstand, wenn alsbald nach der Entscheidungsreife, die hier erst am 04.10.2005 eingetreten sei, entschieden werde.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2005, der gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, da die Beklagte nach Klageerhebung gezahlt habe und gleichzeitig beantragt, den Gütetermin aufzuheben.

Im Gütetermin vom 10.10.2005 hat das Arbeitsgericht wegen Nichterscheinens der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Beklagten aufgegeben, zur Erledigungserklärung Stellung zu nehmen. Mit einem am 18.10.2005 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte der Erledigungserklärung mit der Begründung zugestimmt, sie habe bereits einige Zeit vor dem Gütetermin die Klageforderung erfüllt.

Gegen die die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung vom 05.10.2005 richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Klägerin vom 06.10.2005, die gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangene ist, mit der Begründung, es sei beabsichtigt, die Klage zurückzunehmen, weil die Beklagte nach Klageerhebung gezahlt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2006 nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.Vm. § 127 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) erhoben worden. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Einzelnen gilt es folgendes zu beachten:

1. Grundsätzlich ist für die Zeit nach Antragstellung und Vorlage der Prozesskostenhilfeerklärung Prozesskostenhilfe rückwirkend für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Dies ist regelmäßig der Tag, an dem die Partei gemäß § 117 ZPO einen formgerechten Antrag gestellt und die - vollständige - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39, m.w.N.).

Davon unabhängig stellt sich die andere Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 ZPO abzustellen hat.

Regelmäßig ist Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist - in der Tatsacheninstanz der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung (Zöller, a.a.0., Rn. 44, 46, m.w.N.).

Dies war vorliegend der 05.10.2005.

Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar die Bewilligungsvoraussetzungen i.S.v. § 117 ZPO bereits vor, da der Prozesskostenhilfeantrag bereits in der Klageschrift gestellt worden war und die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht am 04.10.2005 vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend auch das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet, da die Klägerin lediglich eine Klagerücknahme angekündigt hatte. Auch die beiderseitige Erledigungserklärung erfolgte erst später.

Fraglich ist indes, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Bewillungsreife für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vorlag (05.10.2005), die Klage auch noch eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO bot.

Zwar stehen dieser Annahme im vorliegenden Fall keine prozessualen Erwägungen entgegen, da - wie oben dargelegt - das Hauptsacheverfahren noch keine Beendigung gefunden hatte.

Allerdings ist nach den eigenen Angaben der Klägerin davon auszugehen ist, dass bereits vor Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (d.h. vor dem 04.10.2005) die Beklagte den Klageanspruch erfüllt hat. Die entsprechende Behauptung der Beklagten hat sie auch nicht bestritten. Damit ist die hinreichende Erfolgsaussicht für die Klageforderung noch vor dem frühesten Zeitpunkt einer möglichen Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag wegen Erfüllung "§ 362 BGB) entfallen, so dass das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht abgewiesen hat.

Dieses Ergebnis hätte die Klägerin dadurch vermeiden können, dass sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits zusammen mit der Klageschrift eingereicht hätte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rnr. 39).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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