Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 38/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, SGB IX


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
SGB IX § 82 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.10.2008 in der Form des Beschlusses vom 17.02.2009 aufgehoben. Gründe:

I. Der beschwerdeführenden Klägerin war für ihr am 16.03.2007 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 06.07.2007 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Aus der Staatskasse wurden 1.005,34 EUR verauslagt. Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte die Klägerin nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgerichts unter dem 16.09.2008 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen und Wohnkosten enthielt. Der Erklärung war der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 07.05.2008 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin täglich Arbeitslosengeld in Höhe von 24,35 EUR bezieht. Das Arbeitsgericht änderte durch Beschluss vom 20.10.2008 die im Beschluss vom 06.07.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR zu zahlen hat. Das Gericht hat hierbei von dem Nettoeinkommen der Klägerin (730,50 EUR/Monat) den Unterhaltsfreibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO (382,00 EUR) sowie das von der Klägerin monatlich aufzubringende Hausgeld (180,00 EUR) in Abzug gebracht. Gegen den am 23.10.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.11.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, in der die Klägerin darauf hinweist, das folgende Belastungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien: Strom: 27,92 EUR monatlich

Zahnarzt: 56,08 EUR monatlich

Beerdigungskosten: 70,00 EUR monatlich

Zahnversicherung: 8,44 EUR

Kfz-Haftpflichtversicherung: 223,03 EUR jährlich

Verkehrsrechtschutz: 130,09 EUR jährlich

Kfz-Steuer: 67,00 EUR jährlich

Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 213,61 EUR jährlich. Als Anlage beigefügt waren die Zahnarztrechnung sowie Kontoauszüge, die einzelne Belastungen ausweisen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17.02.2009 teilweise abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht änderte die Zahlungsbestimmung dahingehend, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen habe. Das Arbeitsgericht berücksichtigte ausgehend von dem Nettoeinkommen der Klägerin vom 730,50 EUR den Unterhaltsfreibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO (386,00 EUR), Hausgeld (180,00 EUR), Hausratversicherung (17,80 EUR) sowie sonstige Versicherungen (8,44 EUR). Bei einem anrechenbaren Einkommen von 138,00 EUR setzte das Gericht monatlich zu zahlende Raten von 45,00 EUR fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig und in der Sache begründet. Die Klägerin muss keine Raten zahlen. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend nicht eingetreten. Die Klägerin verfügt nunmehr nur noch über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 12,18 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihr abgegebenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.09.2008 sowie unter Berücksichtigung der später nachgereichten Unterlagen.

Die Klägerin bezog zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 730,50 EUR. Davon sind abzusetzen:

Unterhaltsfreibetrag für die Partei, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO| 386,00 EUR Hausgeld, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO| 180,00 EUR Hausratversicherung, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX| 17,80 EUR Zahnversicherung, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX| 8,44 EUR Ratenzahlung Zahnarzt, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO 56,08 EUR Beerdigungskosten, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO| 70,00 EUR Summe| 718,32 EUR Einzusetzendes Einkommen| 12,18 EUR zu zahlende Raten| 0,00 EUR

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat daher Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss vom 06.07.2007.

Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück