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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 40/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, GKG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 2 2. HS
RVG § 33 Abs. 2 S. 2
BetrVG § 9
BetrVG § 23 Abs. 1
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 99
BetrVG § 103
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 40/05

Entscheidung vom 15.06.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 1 BV 50/40 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 (Bl. 147 f. d.A.), mit dem der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 12.000 € festgesetzt wurde.

Mit seinem Antrag, der - per Fax vorab - am 27.07.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1) als Arbeitgeberin im Hauptantrag die Auflösung des Beteiligten zu 2), des bei ihr gewählten und aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrats begehrt; hilfsweise hat sie beantragt, den Betriebsratsvorsitzenden, den Beteiligten zu 3), aus dem Gremium auszuschließen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Das Arbeitsgericht hat den Betriebsratsvorsitzenden als Beteiligten zu 3) am Verfahren beteiligt (vgl. Bl. 115 d.A.).

Nach Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.12.2004 die Anträge zurückgewiesen.

Nach ausführlich begründeter Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 12.000 € festgesetzt und dies unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben vom 21.01.2005 (Bl. 143 d.A.) wie folgt begründet:

Da es sich bei den Verfahrensgegenständen jeweils um nichtvermögensrechtliche Gegenstände i.S.v. § 23 Abs. 3 RVG handele, sei Ausgangspunkt ein Gegenstandswert von 4.000 €. Gemäß § 23 Abs. 3 RVG könne dieser Wert je nach Lage des Falles niedriger oder höher angemessen sein.

In dem auf Auflösung des Betriebsrats gerichteten Verfahren könne die Größe des Betriebsrats nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Kammer halte daher in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG eine Erhöhung des Regelwertes um jeweils 2.000 € für angemessen, soweit die in § 9 BetrVG genannten Schwellenwerte, ab denen jeweils eine Vergrößerung des Betriebsrats eintritt, überschritten würden. Da vorliegend der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern bestehe, ergebe sich für den Hauptantrag mithin ein Gegenstandswert i.H.v. 10.000 €.

Der Hilfsantrag sei mit dem halben Wert des § 23 Abs. 3 RVG, also mit 2.000 € zu bewerten.

Maßgeblich hierfür sei, dass sich die gegenüber dem Betriebsrat einerseits und dessen Vorsitzenden andererseits erhobenen Vorwürfe weitestgehend deckten.

Ein Rückgriff auf die im Rahmen einer Bestandsschutzstreitigkeit zu § 42 Abs. 4 GKG (vormals: § 12 Abs. 7 ArbGG) entwickelten Grundsätze scheide aus, da bei einem Erfolg des Hilfsantrags der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsvorsitzenden nicht in Frage gestellt sei und die Entscheidung im vorliegenden Beschlussverfahren auch für eine evtl. kündigungsrechtliche Auseinandersetzung nicht vorgreiflich wäre.

Gegen den ihm am 01.02.2005 zugestellten Gegenstandswertbeschluss richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und 3) (Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden), die am 04.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Mit Beschluss vom 09.02.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf das Anhörungsschreiben vom 28.01.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Gegenstandswert unzutreffend auf 12.000 € festgesetzt.

Dieser sei getrennt nach Haupt- und Hilfsantrag zu bewerten, da beide Anträge unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte, für die unterschiedliche Begründungen maßgeblich seien.

Für den Hauptantrag seien bereits 14.000 € anzusetzen.

Dies folge daraus, dass bei einer Betriebsratswahlanfechtung ein Grundwert von 6.000 € bei einem einköpfigen Betriebsrat anzusetzen sei, der sich für jeden weiteren Schwellenwert um den Regelstreitwert, mithin um 4.000 € erhöhe.

Da es sich vorliegend um einen fünfköpfigen Betriebsrat handele, ergebe sich mithin ein Betrag i.H.v. 14.000 €.

Für den Hilfsantrag sei ähnlich wie bei einem Antrag nach § 103 BetrVG analog § 12 Abs. 7 ArbGG (jetzt § 42 Abs. 4 GKG) ein Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsgehältern à 4.175 € festzusetzen. Da das Betriebsratsmitglied nach dem Ausschluss aus dem Betriebsrat seinen Sonderkündigungsschutz verliere, sei ein Sreitwert von "nur" 2.000 € nicht angemessen.

Insgesamt sei daher von einem Gegenstandswert i.H.v. 26.525 € auszugehen.

Der Beteiligte zu 1) hat angeregt, den Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 2 2. HS RVG (§ 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO a.F.) auf 4.000 € festzusetzen, da es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand handele.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstandswert aufgrund der Betriebsratsstärke von drei Mitgliedern zu erhöhen wäre, seien nicht ersichtlich.

Das Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei mit dem Regelwert zu bewerten. Für eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG (§ 42 Abs. 4 GKG) sei kein Raum. Es gehe es nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Aus dem drohenden Verlust des Sonderkündigungsschutzes könne nicht auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes geschlossen werden.

Eine Erhöhung des Streitwerts bezüglich des Hilfsantrags sei wegen der Teilidentität nicht veranlasst. Der umfassende Hauptantrag enthalte bereits vollständig den Wert des Hauptantrags.

II.

Der Beschwerdeführer ist Antragsteller im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 2 RVG. Die nach § 33 Abs. 3 RVG auch im Übrigen an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Gegenstandswert auf 12.000 € festgesetzt.

1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass es sich bei dem Hauptantrag um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand i.S.v. § 23 Abs. 3 RVG handelt (so auch LAG Köln Beschl. vom 20.10.1997 - 12 Ta 263/97 -, NZA-RR 1998,275, LAG Hamm Beschl. vom 18.11.1993 - 8 TaBV 126/03 -, BB 1994, 291; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - Anfechtung einer Betriebsratswahl).

Ausgangspunkt ist mithin ein Gegenstandswert von 4.000 €. Gemäß § 23 Abs. 3 RVG kann dieser Wert je nach Lage des Falles niedriger oder höher angemessen sein.

Zutreffend weist das Arbeitsgericht auch darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Größe des Betriebsrats nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Dabei hat der Beschwerdeführer vorliegend selbst klargestellt, dass es sich entgegen den Angaben in der Antragsschrift um einen Betriebsrat mit (nur) fünf Mitgliedern handelt.

Bezüglich der Einzelheiten werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten:

Das LAG Köln geht in seiner Entscheidung vom 20.10.1997 (- 12 Ta 263/97 -, aaO.) davon aus, dass sich der Regelstreitwert für jedes Betriebsratsmitglied um 1/4 erhöht. Danach ergebe sich hier ein Gegenstandswert für den Hauptantrag i.H.v. 9.000 €.

Demgegenüber vertritt das LAG Hamm (8 TaBV 126/93, aaO.) die Auffassung, es sei zunächst das 1,5- fache des Regelstreitwerts zugrunde zu legen; der sich für jedes Betriebsratsmitglied sodann um 1/4 erhöhe. Daraus ergebe sich vorliegend ein Gegenstandswert von 11.000 €.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (aaO., mit Hinweis auf LAG Berlin Beschl. vom 17.12.1991 - 1 Ta 50 -), der die Kammer folgt, ist bei einer Betriebsratswahlanfechtung, die von den Rechtsfolgen mit dem vorliegenden Streitgegenstand (Mandatsverlust) vergleichbar ist, bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig ein Streitwert in Höhe des eineinhalbfachen des Regelstreitwertes gerechtfertig. Dieser erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Regelstreitwerts.

Dem ist auch für das vorliegende Verfahren zu folgen. Es handelt es sich um einen Rechtsstreit mit durchschnittlicher Schwierigkeit und normalen Verfahrensgang.

Damit ergibt sich vorliegend - wie vom Arbeitsgericht festgesetzt - für den Hauptantrag ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000 €

2. Da die prozessuale Bedingung für die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages wegen der Zurückweisung des Hauptantrages eingetreten ist, war auch dieser bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Einerseits handelt es sich um einen eigenständigen Antrag, andererseits weist das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die gegenüber dem Betriebsrat einerseits und dessen Vorsitzenden andererseits erhobenen Vorwürfe weitestgehend deckten.

Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung des Hilfsantrages in Höhe der Hälfte des Regelstreitwerts angemessen, aber auch ausreichend.

Zu Recht geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass ein Rückgriff auf die im Rahmen einer Bestandsschutzstreitigkeit zu § 42 Abs. 4 GKG (vormals: § 12 Abs. 7 ArbGG) entwickelten Grundsätze nicht veranlasst ist.

Nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - bei bei einem Verfahren nach § 103 BetrVG bzw. nach § 99 BetrVG eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Germelmann, Matthes, Prütting, Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rn. 134 f.).

Hier liegt der Fall aber anders.

Im vorliegenden Fall war - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist - weder der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsvorsitzenden, noch dessen Inhalt in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass die Entscheidung im vorliegenden Beschlussverfahren auch für eine evtl. kündigungsrechtliche Auseinandersetzung nicht vorgreiflich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass anders als bei Verfahren nach § 103 BetrVG, in denen Pflichtverletzungen auf der arbeitsvertraglichen Ebene in Rede stehen, ein Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG nur in Betracht kommt, wenn dem Betriebsratsmitglied eine grobe Amtspflichtverletzung zur Last fällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Germelmann/Prütting/Matthes/Müller-Glöge, § 12 ArbGG Rn. 132).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben .

Ende der Entscheidung

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