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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.03.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 50/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 46 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 50/04

Verkündet am: 28.03.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.02.2004 - 2 Ca 1995/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 28.10.2003 einen Antrag auf PKH-Bewiligung gestellt und erklärt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er kurzfristig nachreichen. Im Gütetermin am 17.11.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich.

Am 26.01.2004 reichte der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern lehnte mit Beschluss vom 04.02.2004 die Bewilligung von PKH ab.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde vom 11.02.2004, der das Arbeitsgericht im Beschluss vom 23.02.2004 nicht abgeholfen hat, macht der Kläger geltend, er habe noch im Termin am 17.11.2003 auf seinen PKH-Antrag hingewiesen. Eine Ausschlussfrist sei ihm seitens des Gerichts nicht gesetzt worden. Die Unterlagen hätten sich beim Steuerberater befunden, der sie an das Finanzamt weiter geleitet habe, von wo er sie erst wenige Tage vor der Einreichung beim Arbeitsgericht zurück erhalten habe. Er habe sie auch nicht heraus verlangen können, da sie das Finanzamt zur Sachbearbeitung benötigt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat.

Vorliegend war das Verfahren am 17.11.2003 beendet. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. der Instanz kann grundsätzlich PKH nicht mehr mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Instanzende bewilligt werden. Denn PKH sieht das Gesetz nach § 114 ZPO nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren vor. Zweck der PKH ist es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess oder ihrem Anwalt das Honorar zu beschaffen (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 117, Rz. 2 a). Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mehr möglich. Dementsprechend ist ein erst danach gestellter PKH-Antrag zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird (Zöller-Philippi, aaO Rz. 2 b).

Davon ausgehend erweist sich der Beschluss des Arbeitsgerichts als zutreffend, denn der Kläger hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mehr als sechs Monate nach Abschluss der Instanz eingereicht.

Die vom Kläger mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Dass das Arbeitsgericht keine Ausschlussfrist gesetzt hat, ist unerheblich. Es wird vielmehr umgekehrt angenommen, dass nur dann, wenn eine solche vom Gericht gesetzt und damit zu erkennen gegeben wird, ausnahmsweise über den oben genannten Zeitpunkt hinaus eine sachliche Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages vornehmen zu wollen, eine Bewilligung auch nach Abschluss der Instanz möglich ist. Voraussetzung ist insoweit allerdings die Wahrung der Frist (vgl. Zöller-Philippi, aaO Rz. 2 b mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).

Selbst wenn man allerdings vorliegend sogar annehmen wollte, der Kläger habe annehmen können, auch nach Vergleichsabschluss eingereichte Unterlagen würden noch in der Sache geprüft, weil das Gericht wohl nicht ausdrücklich erklärt hat, dies nicht tun zu wollen, ergibt sich nichts anderes. Denn jedenfalls musste der Kläger das gerichtliche Verhalten so verstehen, dass er innerhalb kurzer Zeit, wie sie einer üblichen Fristsetzung entspricht - also in zwei höchstens drei Wochen - die Unterlagen würde nachreichen müssen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.

Der vom Kläger vorgebrachte Umstand, dass die nunmehr eingereichten Belege sich nicht in seinem Besitz befunden und erst im Januar wieder an ihn zurück gelangt seien, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits stellt die ZPO im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage des Verschuldens nicht ab. Die Frage nach der Erfolgsaussicht einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung beantwortet sich auch dann im oben genanntem Sinne, wenn tatsächlich eine Partei ohne Verschulden keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen abgeben konnte.

Im Übrigen kann aber vorliegend auch gar nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht im Stande gewesen wäre, die Unterlagen früher zur Akte zu reichen.

Die Parteien haben sich im Gütetermin am 17.11.2003 geeinigt. Nach der vom Kläger zur Akte gereichten Erklärung des Finanzamtes ist sein dort gestellter Antrag mit Belegen 10 Tagen später eingegangen. In der Zwischenzeit müssen sich die Unterlagen also bei dem vom Kläger angeführten Steuerberater befunden haben. Der Kläger hätte also dort um Kopien bitten können, bzw. die Unterlagen kurzfristig abholen können, um selbst Kopien zu fertigen. Nichts anderes gilt für die Zeit, während derer sie sich beim Finanzamt befunden haben. Selbst wenn man annimmt, dieses habe die Unterlagen tatsächlich nahezu zwei Monate benötigt, um den Antrag zu bearbeiten, so hätte auch hier die Möglichkeit bestanden Kopien zu fertigen.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Ein Beschwerdewert war nicht festzusetzen, da die Gerichtsgebühr unabhängig vom Beschwerdewert 25,00 Euro beträgt und sich die Anwaltsgebühr aus dem Wert der Hauptsache bestimmt (Zöller-Philippi, aaO § 127, Rz. 51).

Ende der Entscheidung

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