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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 58/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 As. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 58/06

Entscheidung vom 21.04.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die ihm im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 06.03.2006 auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 08.11.2005 sowie um Lohnansprüche des Klägers.

Mit dem angegriffenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 06.03.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes bewilligt. Gleichzeitig hat es dem Kläger aufgegeben, beginnend ab dem 01. Mai 2006, monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Der Beschluss ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 09.03.2006 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 15. März 2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen ist.

Der Kläger ist insoweit der Meinung, das Arbeitsgericht habe Belastungen, die von seinem monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen seien, nicht vollständig erfasst. Neben einer monatlichen Rückzahlung von 150,00 Euro an seine Arbeitgeberin seien monatliche Park- und Bezinkosten von rund 500,00 Euro sowie die Kosten für die Kfz.-Haftpflichtversicherung von monatlich 24,73 Euro und letztlich auch monatliche Beiträge von rund 15,00 Euro für das von ihm besuchte Fitnessstudio abzuziehen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2006 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Die zulässige und form- und fristgerecht eingegangene, sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im angefochtenen Beschluss vom 06.03.2006 zu Recht eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von (mindestens) 95,00 Euro auferlegt. Die insoweit vom Arbeitsgericht aufgenomenen Berechnungsgrundlagen entsprechen der Sach- und Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. Indes ergibt sich aus einem zutreffend berechneten, monatlich einzusetzenden Einkommen von 317,87 Euro nach der Tabelle in § 115 As. 1 S. 2 ZPO sogar eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 115,00 Euro. Darüber hinaus endet auch die Darlehensrückzahlungsverpflichtung bezüglich des Darlehensvertrages von Essen KG 421906 - L-015 in Höhe von 158,73 Euro mit Ablauf des Monats April 2006, so dass auch dieser Betrag bei der ab Mai 2006 angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung keine Berücksichtigung (mehr) findet.

Das einzusetzende Einkommen beträgt mithin tatsächlich 476,60 Euro, entsprechend einer Ratenzahlungsverpflichtung von 155,00 Euro.

Einer für den Kläger ungünstigen Abänderung des angefochtenen Beschlusses steht indes der Grundsatz der "reformatio in peius" entgegen (Zöller/Gummer, 25. Aufl., § 572 Rnr. 39).

Das Arbeitsgericht geht im Übrigen zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, dass auch das Beschwerdevorbringen des Klägers keine andere Entscheidung rechtfertigt.

Bei den in der Januarabrechnung vom Nettobetrag abgezogenen 150,00 Euro handelt es sich ausweislich der Abrechnung um eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers auf einen ihm von der Arbeitgeberin gewährten Kostenvorschuss. Dieser Vorschuss ist dem Kläger vorab auf seinen Januarlohn bezahlt worden und damit selbstverständlich nicht vom Einkommen abzuziehen. Zu Recht geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass die pauschale Behauptung des Klägers, er habe monatliche Park- und Benzinkosten von rund 500,00 Euro, nicht berücksichtigt werden kann. Insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Betrages handelt es sich in der Tat um eine ins Blaue hinein vorgetragene Größenordnung, die weder durch einen Beleg noch sonstiges nachvollziehbares Vorbringen belegt ist. Auch für die behaupteten Kfz.-Versicherungsbeträge in Höhe von monatlich 24,73 Euro fehlt es an jeglichem Beleg. Im Übrigen trägt der Kläger insoweit selbst widersprüchlich vor, als er in dem amtlichen Vortrag noch behauptet hat, seine Kfz.-Versicherung betrage monatlich 38,38 Euro. Letztlich geht das Arbeitsgericht völlig zu Recht davon aus, dass der Kläger monatliche Raten für den Besuch eines Fitnessstudios nicht als besondere Belastungen absetzen kann. Seine Entscheidung, eine kostenpflichtige Körperertüchtigung zu betreiben, hat der Kläger auch selbst zu finanzieren.

Soweit der Kläger erstmals in seinem am 20.04.06 beim Landesarbeitsgericht (nach Fertigung des ursprünglichen Beschlusses) eingangenen Schriftsatzes Kosten für die Ableistung der Gesellenprüfung in Höhe von insgesamt 1.810 Euro geltend macht, kann dahinstehen, ob diese grundsätzlich abzugsfähig im Sinne von § 115 ZPO sind, da der Kläger keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass er die Beträge tatsächlich auch gezahlt hat.

Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch bei Berücksichtigung dieser Kosten (auf monatliche Beträge für ein Jahr heruntergerechnet) eine Ratenzahlungsverpflichtung mindestens in der angeordneten Höhe besteht.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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