Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 61/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.03.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger wandte sich mit am 20.01.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - erhobener Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 30.12.2008. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E.. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers lag dem Arbeitsgericht zu diesem Zeitpunkt nicht vor, sie ging erst am 06.02.2009 ein. Das Kündigungsschutzverfahren wurde durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO am 11.02.2009 beendet. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 11.02.2009 mit Wirkung ab 06.02.2009 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E.. Der Kläger legte gegen den am 17.02.2009 zugestellten Beschluss vom 11.02.2009 mit am 06.03.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und beantragte klarzustellen, dass die Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ohne zeitliche Beschränkung bewilligt sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17.03.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger führt zur Begründung der sofortigen Beschwerde aus, Prozesskostenhilfe sei entsprechend seinem Antrag ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu bewilligen gewesen. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife sondern auf den Tag der Antragstellung an. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2009 zu Gunsten des Klägers ist rechtlich ausgeschlossen, da Prozesskostenhilfe erst ab Bewilligungsreife gewährt werden kann. Bewilligungsreife tritt aber erst mit dem Tag ein, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vorgelegt hat (Zöller-Philippi, § 119 RZ 39 m. w. N.). Im Streitfall ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erst am 26.02.2009 ein, so dass erst ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es an einem gesetzlich begründeten Anlass. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

Zurück