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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 68/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 82 Abs. 3
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 240
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 68/07

Entscheidung vom 24.05.2007

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2007 - AZ: 2 Ca 3480/05 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgte mit Klageschrift vom 06.12.2005 die Herausgabe von Arbeitspapieren sowie Lohnansprüche. Mit Schriftsatz vom 16.12.2005 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und beantragte unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person zu bewilligen. Dem Kläger wurde mehrfach per gerichtlicher Auflage, so am 20.01.2006 und am 20.03.2006 geschehen, zur Überprüfung seiner Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

Per Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.05.2006 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Bl.114 d.A.), was zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2006 kündigte der Kläger eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an im Hinblick darauf, dass er zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Ein Eingang einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst diverser Anlagen erfolgte sodann am 26.01.2007.

Per Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.02.2007 wurde dem Kläger für die erste Instanz mit Wirkung vom 20.12.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 225,00 EUR ab Aufforderung zu zahlen hat. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen (vgl. Bl. 15 - 17 der PKH-Akte). Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.02.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit am 16.02.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingereicht, auf deren Begründung Bezug genommen wird (vgl. Bl. 22 d. PKH-Akte).

Mit Beschluss vom 14.03.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (vgl. Bl. 26 - 27 d. PKH-Akte).

Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend zu äußern. Er hat mit am 03. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz eine neue unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht, nachdem diese Erklärung bereits zuvor am 13.04.2007 - nicht unterschrieben - nebst anderen Anlagen eingereicht worden ist.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.05.2007 wurde der Bezirksrevisorin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), prüft es die hinreichende Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit selbständig nach, wobei neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rz. 34 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der zuletzt eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 26.04.2007 und sämtlicher in der Prozesskostenhilfeakte befindlicher Belege ist von folgender Vermögenssituation des Klägers auszugehen:

Ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat März 2007 erzielte der Kläger gemäß der Angabe über die aufgelaufenen Jahreswerte in dieser Abrechnung ein Gesamtbruttoeinkommen über 7.297,67 EUR, was unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge durch Steuern und Sozialversicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII einem Nettobetrag von 4.932,72 EUR entspricht. Somit würde sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen über 1.644,24 EUR errechnen. Bereits aus den in der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2006 angegebenen Jahreswerten ergibt sich ein Gesamtbrutto für das Jahr 2006 über 24.005,35 EUR, was einem Nettobetrag von 17.078,44 EUR entspricht und auf ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2006 i.H.v. 1.707,84 EUR schließen lässt. Zu Gunsten des Klägers soll daher von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Klägers über 1.644,24 EUR ausgegangen werden.

Von diesem einzusetzendem Nettoeinkommen sind sodann gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 82 Abs. 3 SGB XII ein Betrag über 173,00 EUR sowie der Freibetrag für die Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 380,00 EUR abzuziehen. Ferner waren die monatlichen Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Ehegattin und die beiden Söhne in folgendem Umfang zu berücksichtigen: 350,00 EUR an die Ehefrau (nur dieser Betrag ist durch die vorgelegten Quittungen belegt), 233,00 EUR für den Sohn M. sowie 316,00 EUR für den Sohn Ch.. Dieser vom Regelbetrag nach oben abweichende Unterhalt wurde durch die Kopie über ein Schreiben des Landkreises T. vom 01.06.2005 sowie der Kopie eines bei der S. K. am 07.02.2007 abgestempelten Überweisungsformular belegt. Des Weiteren waren die dem Kläger entstehenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO in Höhe von insgesamt 370,00 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus waren vom monatlichen Einkommen des Klägers weitere 34,46 EUR, die der Kläger durchschnittlich monatlich an die R. Versicherung AG für seine Kraftfahrtversicherung zu entrichten hat, abzuziehen, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII.

Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ist festzustellen, dass dem Kläger kein monatliches einzusetzendes Einkommen verbleibt, so dass eine Ratenzahlung nicht in Betracht kommt. Das Gericht kann diese Entscheidung aber abändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse später wesentlich verbessern (§ 120 Abs. 4 ZPO).

Nach alledem war somit der sofortigen Beschwerde infolge der neu eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege stattzugeben.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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