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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 97/05
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 97/05

Entscheidung vom 24.06.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.04.2005 - Az.: 7 Ca 1827/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts in dem hier vorliegenden Kündigungsschutzverfahren.

Mit ihrer am 20.08.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.08.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Mit ihrer am 23.09.2004 eingegangenen Klageerweiterung vom 21.09.2004 wandte sie sich zudem gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.09.2004, die ihr am 15.09.2004 zugegangen ist.

Mit weiterer Klageerweiterung, die am 07.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, begehrte die Klägerin ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung und machte Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 16.09.2004 bis einschließlich Dezember 2004 i.H.v. 15.371,55 € sowie eine Jahreszuwendung in Höhe von 3.955 € geltend. Letztlich erhob sie eine Stufenklage betreffend eine "Chefarztumlage".

Das Verfahren endete am 27.01.2005 mit einem Abfindungsvergleich, in dem u.a. in Ziffer 4 eine Freistellungsabrede und in Ziffer 6 der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Endzeugnis geregelt wurde.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2005, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.04.2005 zugestellt worden ist, den Gegenstandswert wie folgt festgesetzt:

- "für das Verfahren bis 06.01.2005 15.000,00 €

(entsprechend drei Bruttomonatsgehälter à 5.000 €);

die Klageerweiterung vom 21.09.2004 nicht streitwerterhöhend,

da Kündigungen innerhalb 3 Monaten ausgesprochen wurden;

- für das Verfahren danach 2 7.326,54 €

(Antrag zu 1 vom 03.01.2005: 5.000,00 €,

Antrag zu 2 19.326,54 €,

dafür Klageantrag unberücksichtigt geblieben wegen wirtschaftlicher Identität;

Antrag zu 3 3.000,00 €

- für den Vergleich 34.326,54 €

(Mehrwert Ziffer 4 2.000,00 €,

Ziffer 6 5.000,00 €)."

Hier gegen richtet sich die am 22.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.04.2005.

Mit Beschluss vom 06.06.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes ab der ersten Klageerweiterung auf 42.326,54 € und für den Vergleich auf 49.326,54 € und begründet dies damit, da es sich um zwei Kündigungen basierend auf unterschiedlichen Sachverhalten gehandelt habe, sei auch für die außerordentliche Kündigung ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € (entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern) zu berücksichtigen.

II.

Die Beschwerdeführerin ist Antragstellerin im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 2 RVG. Die nach § 33 Abs. 3 RVG auch im Übrigen an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die außerordentliche Kündigung vom 10.09.2004 nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

1. Wie der Streitwert festzusetzen ist, wenn - wie hier - mehrere Kündigungen auf Grund verschiedener Lebenssachverhalte angegriffen werden, ist umstritten (vgl. Darstellung in Germelmann/Prütting/Matthes/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rn. 100; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rnr. 244 ff.).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. zuletzt z.B. Beschlüsse vom 21.05.2001 - 4 Ta 600/01 -; vom 13.06.2001 - 2 Ta 619/01 -; vom 01.09.2003 - 7 Ta 861/03 -; vom 12.03.2004 - 10 Ta 35/04 -; vom 10.12.2004 - 2 Ta 251/04 - sowie vom 11.01.2005 - 2 Ta 1/05 -), der die Kammer folgt, gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG), da das wirtschaftliche Interesse auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gerichtet ist, so dass insoweit wirtschaftliche Identität besteht (BAG vom 06.12.1984, NZA 1985, 296).

Dem steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht entgegen, dass die Bedeutung der im Einzelfall zu untersuchenden Beendigungsgründe damit nicht stets maßstabsgetreu abgebildet wird, da bei auseinanderliegenden Beendigungszeiträumen stets eine Zeitspanne besteht, die für sich eine quantifizierbare Bedeutung hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.01.2005 - 2 Ta 1/05 -).

Im vorliegenden Fall wäre dies ohnehin nur der Zeitraum von einem halben Monat nämlich vom 15.09.2004 (Zugang der außerordentliche Kündigung) bis zum 30.09.2004 (Ablauf der Kündigungfrist der ordentliche Kündigung), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die von der Beschwerdeführerin gewollte Streitwerterhöhung von 3 Bruttomonatsgehältern ohnehin nicht gerechtfertigt wäre.

b) Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach allein aufgrund der Überführung der maßgeblichen Bewertungsvorschrift aus § 12 Abs. 7 ArbGG in § 42 Abs. 4 GKG eine Rechtsprechungsänderung nicht veranlasst ist.

Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem (unveränderten) Gesetzeswortlaut, noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 155).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben .

Ende der Entscheidung

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