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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 1019/04
Rechtsgebiete: BeschFG, TzBfG, ArbGG, ZPO, SGB VI


Vorschriften:

BeschFG § 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3
TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 3
TzBfG § 17 Satz 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67 Abs. 2
ZPO § 283
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
SGB VI § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Sa 1019/04

Verkündet am: 08.06.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2005 - 10 Ca 1132/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der beklagten Bundesrepublik bei der Standortverwaltung VV zunächst befristet für die Zeit vom 01.06.1997 bis zum 30.04.2000 "für die Dauer des Umzugs des Gerätelagers TT" beschäftigt. Es schloss sich eine weitere befristete Beschäftigung "nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2002 an. Schließlich vereinbarten die Parteien unter dem 07.03.2002 für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.03.2004 eine befristete Beschäftigung "für die Dauer der zeitlich befristeten Erwerbsunfähigskeitsrente des Arbeiters UU gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG. Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge im Einzelnen wird auf die vom Kläger mit der Klageschrift zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen.

Dem im letzten Arbeitsvertrag genannten Zeugen UU wurde auf Grund Bescheides vom 14.02.2002 bis zum 31.03.2004 über den 31.03.2002 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weitergeleistet. Zuvor schon war ihm nach vorangegangener mehrjähriger Erkrankung mit Bescheiden vom 10.05.2000, 04.04.2001, 02.07.2001 und 19.09.2001 (in Kopie als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2004) jeweils befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden. Seit dem 01.04.2004 bezieht er dauerhaft Rente, die mit Bescheid vom 18.02.2004 gewährt wurde.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Vertrages habe der Zeuge seit Jahren überhaupt nicht zur Verfügung gestanden und sei seit Jahren nicht vertreten worden. Es fehle deshalb an einem durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters aufgetretenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf, wegen dessen gerade die befristete Einstellung erfolgt sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass schon der im ersten Vertrag genannte "Sachgrund" nie bestanden habe. Der genannte Umzug sei im Jahr 1997 bereits bis auf wenige Wochen abgeschlossen gewesen. Im früheren Gerätelager "TT" sei er nur vier Wochen eingesetzt gewesen und sodann ausschließlich im Wäschelager in der RR Kaserne in VV.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.03.2002 zum Ablauf des 31.03.2004 geendet hat,

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.2004 hinaus unbefristet fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits über den 31.03.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Rentenbewilligungen vom 04.04.2001, 02.07.2001 und 19.09.2001 hätten wegen der kurzen Zeiträume keine erneute befristete Einstellung ermöglicht. Vor dem 01.05.2002 hätten die Aufgaben des erkrankten Zeugen UU daher durch die übrigen Mitarbeiter vom Arbeitsteam in der Geräteverwaltung miterledigt werden müssen. Erst dem Rentenbescheid vom 14.02.2002 habe entnommen werden können, dass nun ein längerer Zeitraum zu überbrücken sei, der nicht mehr durch Mehrarbeit des vorhandenen Personals habe ausgeglichen werden können. Der Kläger habe die Aufgaben eines Arbeiters im Wäschelager wahrgenommen, welche auch der Zeuge UU bei seiner Rückkehr hätte wahrnehmen müssen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die beim Arbeitsgericht zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.11.2004, auf das zur ergänzenden Darstellung verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil der letzte Arbeitsvertrag der Parteien wirksam befristet gewesen sei. Gegen diese ihm am 17.11.2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 16.12.2004 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 17.02.2005 begründeten Berufung.

In der Berufungsbegründung macht er geltend, das Arbeitsgericht habe nicht von einem vorübergehenden Vertretungsbedarf hinsichtlich des Zeugen UU ausgehen dürfen. Gegen diese Annahme spreche einmal seine zum damaligen Zeitpunkt bereits fünfjährige Beschäftigung des Klägers mit wechselnden Befristungsgründen. Zu berücksichtigen sei aber insbesondere, dass die Beklagte durch die Verlautbarungen des Zeugen UU darüber unterrichtet gewesen sei, dass - wie bei derartigen Renten nach neuem Recht üblich - die Befristung lediglich eine Formalie sei und aufgrund des schon vorher langfristig bestehenden Krankheitsbildes mit einer Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit nicht gerechnet werden könne. Bezeichnenderweise habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass der angebliche Vertretungsbedarf für den Mitarbeiter UU mit dem Ablauf der Befristung erloschen gewesen sei. Dies erscheine ebenso erstaunlich wie der Umstand, dass die Beklagte auch dazu, dass und in welcher Weise vorher eine Vertretung des Mitarbeiters UU erfolgt wäre, sich nicht geäußert habe. Soweit angegeben worden sei, dessen Aufgaben seien durch ein "Arbeitsteam" in der Geräteverwaltung miterledigt worden, so sei dies nicht substantiiert erklärt und - vorsorglich - zu bestreiten.

Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 17.02.2005 sowie den in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2005 zur Akte gereichten Schriftsatz vom gleichen Tage Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil entsprechend seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen abzuändern.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie bestreitet die vom Kläger behauptete Erklärung des Zeugen UU, hinsichtlich derer es an Angaben zum Zeitpunkt und zum Gegenüber der Erklärung fehle, mit Nichtwissen. Jedenfalls gegenüber der personalbearbeitenden Stelle der Standortverwaltung VV habe sich der Zeuge nicht - auch nicht unverbindlich - im Sinne der behaupteten Erklärung geäußert. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Vertrages habe sie sich darauf einstellen können und müssen, dass der Zeuge UU sich nach dem Auslaufen der Befristung der Rentenbewilligung wieder zum Dienstantritt melden werde. Aus den ihn übertragenen Aufgaben könne der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten, da ihre Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse durch die befristete Beschäftigung nicht berührt seien. Es könne insbesondere als der Kammer bekannt voraus gesetzt werden, dass im Bereich der Bundeswehr umfangreiche mit erheblichem Personalabbau verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen stattgefunden hätten und noch stattfänden. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach im Falle seiner Rückkehr der Zeuge UU diejenigen Aufgaben hätte wahrnehmen müssen, die den Kläger übertragen worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf ihren Berufungserwiderungsschriftsatz vom 05.04.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich aller Anträge unbegründet, weil der zwischen den Parteien zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag wirksam befristet worden ist.

1.

Mit seiner am 15.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zwar die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt, zumal er auch mit dem Antrag zu 1) den vom Gesetz geforderten Antrag gestellt hat. Der Antrag ist aber abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG wirksam befristet worden.

a) Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt und seit der Geltung des TzBfG seit dem 01.01.2001 in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag Rz 297). Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG 02.07.2003 - 7 AZR 529/02 - NZA 2004, 1055, 1056).

Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs. Sie hat sich darauf zu beziehen, ob zu erwarten ist, dass der vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Sie muss sich nicht darauf erstrecken, ob der Vertretene seine Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (BAG 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - NZA 2001, 721, 722). Von einer Rückkehr kann dabei grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung des Urlaubs oder der Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Auch eine wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Krankheits- oder Urlaubsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist daher nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des Erkrankten oder die Planungen des beurlaubten Arbeitnehmers einzuholen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus. Auch wenn die beurlaubte oder erkrankte Stammkraft beabsichtigt, nach dem Urlaubsende oder der Wiedergenesung die Arbeit nicht wieder aufzunehmen und dies dem Arbeitgeber gegenüber unverbindlich äußert, können später eintretende Umstände oder unvorhergesehene Ereignisse im persönlichen Bereich dazu führen, dass die Stammkraft entgegen ihren ursprünglichen Planungen an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Solange sie einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit deren Rückkehr rechnen (BAG 02.07.2003 aaO).

Der Sachgrund der Vertretung kommt sowohl in Fällen unmittelbarer als auch in Fällen mittelbarer Vertretung in Betracht. Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitgeber anlässlich der Einstellung einer Vertretung eine Umverteilung der Aufgaben vornimmt. Es ist nicht erforderlich, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben, die die vorübergehend ausfallende Stammkraft zu verrichten gehabt hätte, erfüllt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist lediglich, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und dem dadurch hervorgerufenen Vertretungsbedarf andererseits ein Kausalzusammenhang besteht, der nur im Fall mittelbarer Vertretung näherer Darlegung bedarf. Der Arbeitgeber müsste rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen, wenn er weiter gearbeitet hätte (BAG 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 - NZA 2001, 1069 f.; 15.08.2001 - 7 AZR 263/00 - NZA 2002, 85;87; BAG 10.03.2004 - 7 AZR 397/03 - juris Rz 17, 23).

b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.03.2002 als wirksam. Insbesondere ist die Prognose eines künftig entfallenden Beschäftigungsbedarfs im Hinblick auf die befristete Rentenbewilligung gerechtfertigt gewesen und auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Zeugen UU und der befristeten Einstellung des Klägers zu bejahen.

aa) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass trotz der langjährigen Erkrankung des Zeugen UU zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. dazu nur SieversTzBfG § 14 Rz 25 ) schon wegen der nur befristeten Rentengewährung die Prognose gerechtfertigt war, der Zeuge werde an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Befristung der Rente mag nach Vorstellung des Zeugen, wie sie der Kläger in der Berufungsbegründung geschildert hat, eine "Formsache" gewesen sein. Es trifft auch zu, dass eine befristete Bewilligung nach § 102 SGB VI die Regel ist und nicht etwa die Erwartung einer Genesung ausdrückt. Dennoch war die Befristung rechtlich existent und die Entscheidung über die weitere Bewilligung über den 31.03.2004 hinaus oblag - nach entsprechender Antragstellung durch den Zeugen - der dafür zuständigen Stelle, der Landesversicherungsanstalt QQ. Es geht aus der Darstellung des Klägers nicht hervor, dass der Zeuge eine verbindliche Zusage auf eine dauerhafte Rentenbewilligung hatte, weshalb dahinstehen kann, welche Bedeutung einer solchen zukäme. Aufgrund des rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und der lediglich befristeten Bewilligung konnte und musste die Beklagte deshalb trotz der langjährigen Abwesenheit des Zeugen damit rechnen, dass dieser bei Auslaufen der Rente schon aus finanziellen Gründen - gegebenenfalls mit reduzierter Arbeitszeit oder anderweitig leidensgerecht - seinen Anspruch auf Beschäftigung geltend machen würde.

Der Zeuge hat auch gerade nicht verbindlich erklärt, auf jeden Fall - also unabhängig von einer weiteren Rentenbewilligung - nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. So wie der Kläger die Äußerung des Zeugen dargestellt hat, hat er allenfalls eine Einschätzung zu seinem Gesundheitszustand und der von ihm erwarteten weiteren Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit durch die Landesversicherungsanstalt abgegeben, aber weder durch eine Kündigung (vgl. dazu BAG 02.07.2003 aaORz. 37) oder ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtsverbindliche Erklärungen zum weiteren Verlauf seines Arbeitsverhältnisses abgegeben.

Schließlich steht der Prognose, der Zeuge UU werde an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, auch nicht etwa schon die langjährige Arbeitsunfähigkeit, die gerade in Verbindung mit den vom Kläger geschilderten Äußerungen eine ernsthafte und schwer zu behebende gesundheitliche Störung nahe legt, entgegen. Diese Umstände begründen noch keine erheblichen Zweifel iSd Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dem Sachgrund Vertretung entgegenstehen würden. Es genügt nicht, wenn Laien angesichts von Dauer und Schwere der Erkrankung mit einer Arbeitsaufnahme nicht mehr rechnen, ohne dass auch ärztlicherseits eine Arbeitsaufnahme praktisch ausgeschlossen wird (Dörner aaORz 314), wobei - wie ausgeführt - den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang keine Erkundigungspflicht trifft.

Auch unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten Angaben des Zeugen UU zu seiner gesundheitlichen Verfassung steht also die zum Sachgrund der Befristung gehörende Prognose, der Vertretungsbedarf werde wegen der Rückkehr des Zeugen an seinen Arbeitsplatz voraussichtlich wegfallen, außer Zweifel. Schon deshalb bedurfte es über die zwischen den Parteien streitigen Äußerungen keiner Beweisaufnahme.

bb) Es ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Zeugen UU und der befristeten Weiterbeschäftigung des Klägers gegeben.

(1) Insoweit macht der Kläger mit seiner Berufungsbegründung vergeblich geltend, an seiner Beschäftigung wegen des durch das Fehlen des Zeugen UU ausgelösten Beschäftigungsbedarfs fehle es im Hinblick darauf, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wie vor Beginn des Vertrages vom 07.03.2002 die Vertretung des Zeugen erfolgt sei und ebenso wenig, dass dieser Bedarf nach seinem Ausscheiden erloschen sei.

Auf die Frage, wie vor und nach der befristeten Beschäftigung des Klägers mit dem Fehlen des Zeugen UU umgegangen worden ist, kommt es für die Bejahung des Sachgrundes der Vertretung nicht an. Es steht dem Arbeitgeber frei, einen Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken. Ihm verbleibt auch die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er einen durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf abdecken will (BAG 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - aaO S. 722; !0.03.2004 aaORz 17). Der Kläger verkennt den Sachgrund der Vertretung, wenn er - wie etwa im Schriftsatz vom 06.09.2004 - darauf hinweist, der Zeuge sei seit Jahren nicht tätig gewesen und sei auch seit Jahren nicht vertreten worden. Dies lässt dessen Arbeitsplatz und für den Fall der Rückkehr dessen Anspruch auf Beschäftigung nicht entfallen. Der Kläger hegt die irrige Vorstellung, da für ihn nicht zu erkennen sei, dass Arbeit wegen des Ausfalls des Zeugen besonders anfalle, habe dessen Fehlen keinen Beschäftigungsbedarf zur Folge. Es bleibt trotz dieses für den Kläger sich ergebenden äußeren Anscheins dabei, dass die prognostizierte Rückkehr des Zeugen UU, der dann einen Arbeitsplatz hätte beanspruchen können, eine Beschäftigung des Klägers nur für begrenzte Zeit erlaubte. Mit einem Wiederantritt des Zeugen wäre nämlich ein Arbeitnehmer zu viel vorhanden gewesen (Vgl Dörner aaORz 306: "Einer zu viel an Bord").

(2) Auch die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 22.04.2005 führen nicht zu einer anderen Beurteilung, als sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat.

(a) Die Beklagte hat den Zusammenhang zwischen dem durch den Ausfall des Zeugen UU entstandenen Beschäftigungsbedarf und der Weiterbeschäftigung des Klägers schon im Verfahren vor dem Arbeitsgericht im Schriftsatz vom 15.10.2004 dargestellt. Sie hat insoweit auf S. 3 vorgetragen, dass der Kläger die Aufgaben eines Arbeiters im Wäschelager wahrgenommen habe, welche auch der Zeuge UU bei seiner Rückkehr hätte wahrnehmen müssen.

Damit hat sie einerseits geltend gemacht, berechtigt zu sein, dem Zeugen diese Arbeit zuzuweisen, wozu sie im Termin am 22.04.2005 ergänzend ausgeführt hat, ebenso wenig wie der Kläger habe der Zeuge nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder ein bestimmtes Aufgabengebiet. Andererseits wird der Zusammenhang zwischen der Arbeit des Klägers und derjenigen des Zeugen dergestalt angeben, dass zwar der Kläger nicht die Arbeit zu verrichten hatte, die dem Zeugen bis zu seinem Ausscheiden oblag, aber doch die, die ihm tatsächlich zugewiesen worden wäre, hätte er denn die Arbeit wieder angetreten.

(b) Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22.04.2005, mit dem er sich erstmals nicht nur mit der Dauer der Erkrankung des Zeugen und der Annahme, dieser werde nicht wieder am Arbeitsplatz erscheinen, sondern mit der soeben behandelten Darstellung der Beklagten befasst, ist demgegenüber nicht erheblich. Es vermag, auch wenn man es als zutreffend unterstellt, die Behauptung der Beklagten und den sich daraus ergebenden Kausalzusammenhang nicht in Frage zu stellen. Obwohl die Beklagte sich im Termin am 22.04.2005 dazu nicht äußern konnte, bedurfte es deshalb keines Vorgehens nach § 283 ZPO und gegebenenfalls § 67 Abs. 2 ArbGG (Vgl dazu BAG 02.03.1989 - 2 AZR 275/88 - jurisRz 47 f).

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 22.04.2005 unter 1. vorgetragen, den Zeugen UU erstmals etwa ein Jahr nach seiner Einstellung, das wäre also Mitte des Jahres 1998, gesehen zu haben. Er sei nicht an seinem früheren Arbeitsplatz in der "TT " tätig gewesen, sondern als einer von vier Kasernenwächtern und zwar bis zu seinem - so die Worte des Klägers - "Verschwinden" Mitte des Jahres 1999. Der Kläger verweist weiterhin darauf, die Tätigkeit des Zeugen sei darauf gerichtet gewesen, für die Ordnung und die Aufrechterhaltung der Technik in der Kasernenanlage zu sorgen. Es habe zwischen der Tätigkeit der Kasernenwärter und derjenigen, die er ausgeübt habe, keinen Personalaustausch gegeben. Es sei auch für den Zeugen UU kein Ersatz bei den Kasernenwärtern eingestellt worden.

Dieser Vortrag lässt lediglich erkennen, dass der Zeuge in der Zeit von Mitte 1998 bis Mitte 1999 für ein Jahr an einem vom Kläger nicht eingenommen Arbeitsplatz tätig war. Dieser Umstand steht dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegen. Diese hat ja nicht etwa behauptet, es sei von jeher Aufgabe des Zeugen UU gewesen, die Arbeiten zu erledigen, die dem Kläger übertragen waren. Vielmehr hat sie erklärt, diese hätte der Zeuge nach seiner Rückkehr ausführen müssen. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers, dass offensichtlich seit dem Fernbleiben des Zeugen UU von dem Arbeitsplatz, der ihm im Jahr 1999 zugewiesen worden war, dort ein zu deckender Arbeitsbedarf nicht besteht, weshalb kein Ersatz eingesetzt wurde und eben für die Beklagte die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit entstand, den Zeugen UU anderweitig zuzuordnen. Eine derartige bloße Zuordnung ohne tatsächliche Umsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Arbeitnehmers und der Beschäftigung einer Ersatzkraft ausreichend (BAG 21.02.2001 aaO; 10.04.2004 aaORz 23).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der auf der letzten Seite des Schriftsatzes vom 22.04.2004 erfolgten Schilderung, wie es zum Abschluss des dritten Vertrages mit der Beklagten gekommen sei. Wenn der Zeuge kurze Zeit nach Februar 2002, das heißt also im frühen Frühjahr des Jahres 2002 erklärt habe, er könne in den Vertrag mit dem Kläger schreiben, dass dieser als Vertretung für Herrn UU tätig werde, so deckt sich dies mit der unstreitigen Tatsache, dass ausweislich der zur Akte gereichten Kopie des Bescheides vom 14.02.2002 dieser am 01.03.2002 bei der Beklagten eingegangen ist, diese also nach Ablauf des Monats Februar definitive Kenntnis davon hatte, dass der Zeuge UU über einen längeren Zeitraum hinaus befristet ausfallen würde. Insoweit ergab sich für die Beklagte in der Tat die Möglichkeit, einen weiteren befristeten Vertrag mit dem Kläger abzuschließen und in diesen als Befristungsgrund die Vertretung für den Zeugen UU aufzunehmen. Das schließlich der Zeuge PP dem Kläger erklärt hat, es bleibe hinsichtlich seines Einsatzortes alles beim Alten, stellt das Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Wenn der Zeuge UU während seiner Abwesenheit dem Arbeitsplatz des Klägers im Lager zugeordnet worden war, bedurfte es weder der zunächst vom Zeugen PP nach Behauptung des Klägers ins Auge gefassten Versetzung in die OO-Kaserne noch der Zuweisung einer Tätigkeit als Kasernenwärter. Der Kläger konnte statt dessen in seiner bisher schon inne gehabten Position als Vertreter - im Sinne des Befristungsrechts - des Zeugen UU bis zum Auslaufen der befristet bewilligten Rente und der deshalb zu erwartenden Rückkehr des Zeugen eingesetzt werden.

2.

Nachdem der Hauptantrag des Klägers sich als unbegründet erwiesen hat, ist der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen. Auch er ist unbegründet.

a) Die Kammer hat die Stellung dieses Hilfsantrages dahingehend verstanden, dass der Kläger für den Fall, dass die aufgrund seines Hauptantrages vorzunehmende Prüfung der Befristung im letzten Arbeitsvertrag sich als wirksam erweist, die übrigen Verträge zur Überprüfung gestellt werden sollen. Dies erscheint als das einzig sinnvolle Verständnis dieser Antragstellung, da an sich schon aus der Abweisung des Hauptantrages folgt, dass über den 31.03.2005 hinaus kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

b) Der Antrag ist ebenfalls unbegründet. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen grundsätzlich nur der letzte befristete Vertrag der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Parteien in dem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Dann ist die Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 10.03.2004 aaORz 12). Einen solchen Vorbehalt haben die Parteien vorliegend in den Vertrag vom 07.03.2002 nicht aufgenommen, weshalb es bei der Regel verbleibt, dass lediglich die letzte Befristung zu überprüfen ist. Der Hilfsantrag erweist sich mithin ebenfalls als unbegründet.

3.

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wie ihn der Kläger mit dem Antrag zu 2) geltend gemacht hat, besteht, nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2004 aufgrund wirksamer Befristung geendet hat, nicht.

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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