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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2031/03
Rechtsgebiete: ArbGG, EFZG, ZPO, BUrlG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
EFZG § 2 Abs. 1
EFZG § 3
EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
BUrlG § 1
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Sa 2031/03

Entscheidung vom 13.05.2005

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2003 - 5 Ca 130/03 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 518,02 EUR brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 75 %, der Beklagte 25 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist seit 01.01.2002 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.977,88 EUR brutto monatlich beschäftigt. Er ist schwerbehindert und Dialysepatient.

Vom 13. August bis zum 18. September 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung beruhte auf der Nierenerkrankung. Es wurde der für die Dialyse notwendige Katheter gesetzt.

Der Kläger war sodann erneut arbeitsunfähig zunächst vom 14.10 bis zum 10.11.2002 wegen eines Arbeitsunfalles. Der Beklagte leistete auch für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung.

Ab dem 11.11. bis zum 24.11.2002 war dem Kläger wegen einer Nabelhermie Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Im Anschluss an die stationäre Aufnahme zur Operation war er bis zum 24.12.2002 krankgeschrieben. Für den Zeitraum vom 25. November bis zum 24. Dezember 2002 leistete die Krankenversicherung des Klägers.

In der Zeit vom 25. Dezember bis 06. Januar 2003 hatte der Beklagte Betriebsurlaub. In dieser Zeit suchte der Kläger zweimal die ihn behandelnde Ärzte in den Universitätskliniken A. auf. Er litt an einer renale bedingten Anämie und erhielt am 30.12.2002 eine Transfusion zweier Erythrozytenkonzentrate.

Vom 07. Januar bis zum 29. Januar 2003 und vom 09.02. bis 21.02.2003 war der Kläger in stationärer Behandlung, die sich nach den eingeholten Zeugenaussagen seiner Ärzte als Fortsetzungserkrankung zu der Erkrankung aus dem August des Jahres 2002 darstellen.

Der Kläger hat für die Zeit vom 12. Januar bis 17. Februar 2003 im Verlaufe des Berufungsverfahrens Leistungen seiner Krankenversicherung erhalten.

Mit seiner Klage hat der Kläger das Entgelt für November abzüglich der vom Beklagten erhaltenen Leistungen, das Entgelt für den Monat November abzüglich der seitens des Beklagten geleisteten Zahlungen, dass Dezembergehalt sowie die Vergütung für Januar und für die Zeit bis zum 17. Februar geltend gemacht. Darüber hinaus hat er eine Gratifikation in Höhe von 1.937,80 EUR brutto vom Beklagten verlangt sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 30.10.2003 aus seiner Personalakte. Für die Zeit von November 2002 bis zum 17. Februar 2003 ergab sich damit eine Bruttoforderung in Höhe von 6.841,66 EUR brutto abzüglich seitens der Beklagten für den November (bis zum 11.11.2002) gezahlter 926,39 EUR netto.

Die Beklagte hat sich gegen das Klagebegehren insgesamt gewandt.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 20. Mai 2003 den Beklagten verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Gratifikation abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wurde im Verfahren 11 Sa 927/03 vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Mit Schlussurteil vom 14. Oktober 2003 hat das Arbeitsgericht auch die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 29. Oktober 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 26. November 2003 erhobenen und am 29. Dezember 2003 begründeten Berufung, die er im Hinblick auf im Laufe des Berufungsverfahrens geleistete Zahlung seiner Krankenversicherung jeweils teilweise zurückgenommen hat.

Der Kläger vertritt auch im Berufungsverfahren die Auffassung, er sei in der Zeit vom 25. Dezember 2002 bis zum 06. Januar 2003 nicht arbeitsunfähig krank gewesen, vielmehr habe Arbeitsunfähigkeit lediglich an den Tagen an denen er die Uniklinik aufgesucht habe, bestanden. Eine Fortsetzungserkrankung liege für die Zeit ab dem 07. Januar 2003 nicht vor.

Er verfolgt mit seiner Berufung insgesamt noch einen Anspruch für den Monat November für die Zeit vom 11. bis 24. November in Höhe von 518,02 EUR - bis zum 11.11.2002 ist seitens der Beklagten abgerechnet und vergütet worden -, für den Monat Dezember einen Anspruch in Höhe von 459,52 EUR und für den Monat Januar - bis zum 11. Januar 2003 - einen Anspruch in Höhe von 687, 95 EUR .

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.665,49 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte macht weiterhin geltend, zu keinerlei Zahlung mehr verpflichtet zu sein.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster und zweiter Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der vom Arbeitsgericht und sodann weitergehend von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme durch schriftliche Befragung der Zeugen Drs. W und V wird auf die Aussagen vom 28. August 2003, 28. Juni, 06. Juli sowie 02. Februar 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Bruttovergütung als Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 11. bis 24. November 2002 - Erfolg.

1.

Der Kläger kann für den Zeitraum vom 11. bis zum 24. November 2002 den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 518,02 EUR brutto als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlung verlangen.

Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er in Folge von Krankheit arbeitsunfähig wird. Der Anspruch besteht für jeden Fall der Verhinderung für die Dauer von 6 Wochen. Beruht eine erneute Arbeitunfähigkeit auf der selben Erkrankung, so verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn er entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht in Folge der selben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit in Folge der selben Krankheit ein Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Der Kläger war in der in Rede stehenden Zeit unstreitig arbeitsunfähig erkrankt. Bei dieser Erkrankung handelte es sich nicht um dieselbe Erkrankung, wegen derer er im Sommer erkrankt war, eine Fortsetzungserkrankung liegt nicht vor.

Der Nabelbruch, unter dem der Kläger in der Zeit vom 11.11. bis zum 24.11.2002 litt, hat mit dem Grundleiden - der Nierenerkrankung -, unter der der Kläger leidet und wegen dessen er vom 13. August bis zu 18. September 2002 arbeitsunfähig erkrankt war und Entgeltfortzahlung erhalten hat, nichts zu tun (zum Begriff der Fortsetzungserkrankung vergleiche nur BAG 14.11.1994 - NZA 1995, 501).

2.

Soweit der Kläger darüber hinaus für die Zeit ab dem 25.12.2002 bis zum 11. Januar 2003 Ansprüche geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger war über den 24.12.2003 hinaus durchgehend für den gesamten Anspruchszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Dieser Umstand schließt Entgeltansprüche aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus.

a) Aufgrund der schriftlichen Zeugenaussagen der den Klägern behandelnden Ärzte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger über den 24.12.2002 hinaus bis zur stationären Aufnahme in die Unikliniken des A. am 07. Januar 2003 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Es bestand nicht lediglich an den Tagen der ambulanten Vorstellung, das heißt am 27.12. und 30.12.2002 Arbeitsunfähigkeit, wie der Kläger zunächst geltend gemacht hat.

Für durchgängige Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch während des Betriebsurlaubs spricht schon die erste schriftliche Zeugenaussage der den Kläger behandelnden Ärzte vom 28. August 2003 dort heißt es, zwar "zu diesen Zeitpunkten" sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben wesen. Andererseits wird aber davon gesprochen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - also nicht zwei - lediglich wegen des Urlaubs nicht ausgestellt worden sei. Es spricht aber nach der Lebenserfahrung wenig dafür, dass ein Arbeitnehmer, wenn er nicht zufällig in kurzem Abstand zwei verschiedene Infekte oder Verletzungen erleidet, gerade an den beiden Tagen, an denen er sich beim Arzt vorstellt, arbeitsunfähig ist, davor und danach jedoch nicht.

Letztlich kann die Frage dahinstehen, denn Herr Dr. W. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 28.06.2004 im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung durch das Landesarbeitsgericht ausdrücklich erklärt, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums vom 25. Dezember 2002 bis zum 06. Januar 2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und nicht lediglich an den Tagen, an denen er die Unikliniken aufgesucht hat. Entsprechendes ergibt sich aus der Aussage des Herrn Dr. V. vom 06.07.2004, in der er ausführlich das Krankheitsbild beschreibt und darauf hinweist, dass sich sogar zu diesem Zeitpunkt schon Anzeichen für den Zustand zeigten, der sodann am 7. Januar 2003 zur stationären Aufnahme des Klägers führten. Denn er schreibt, dass sich bereits zu diesem Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Vorstellung des Klägers in den Unikliniken "zwischen den Jahren" - die Peritonealdialysequatität verschlechtert hatte. Der Zeuge Dr. V. hat sodann klarstellend in seiner Erklärung vom 02.02.2005 ausdrücklich erklärt, dass nach der Aktenlage und dem erhobenen Befund davon auszugehen sei, dass im maßgeblichen Zeitraum 25.12.2002 bis zum 06.01.2003 Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte und attestiert worden sei, wenn denn die Frage sich gestellt hätte.

Die vom Kläger gegenüber den Zeugenaussagen erhobene Einwände haben die Berufungskammer nicht überzeugt:

Der Kläger hat einerseits hinsichtlich der Aussage des Zeugen Dr. W. geltend gemacht, dessen Aussage sei wohl aus der Erinnerung heraus erfolgt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum eine aus der Erinnerung ohne erneutes Aktenstudium ergangene Aussage in diesem Zusammenhang unbedeutend sein sollte. Die Aussage deckt sich im Übrigen mit derjenigen des Herrn Dr. V.. Dieser hat zwar darauf hingewiesen, dass die subjektive Leistungsfähigkeit des Klägers - allerdings erst im Anschluss an die Transfusion am 30.12.2002 - sich gebessert haben könnte, ist aber dennoch von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dies erscheint überzeugend. Immerhin hat der Kläger die Unikliniken nicht zu einer Kontrolluntersuchung aufgesucht, sondern - obwohl er arbeitsvertraglich nicht gefordert war, wegen "verminderter Leistungsfähigkeit" die Unikliniken. Eine verbesserte Leistungsfähigkeit und das bloße Gefühl, möglicherweise arbeiten gehen zu können, steht aber noch nicht einer objektiv anhand der Labordaten feststellbaren Arbeitsunfähigkeit entgegen.

Der Kläger hat weiterhin durch seine Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung geltend machen lassen, die Zeugen hätten möglicherweise den Begriff der Arbeitsunfähigkeit verkannt und sein Berufsbild nicht gekannt. Aus Sicht der Kammer fehlen für diese Annahme jegliche Anhaltspunkte. Hätte der Kläger so grundlegende Einwände gegen den Zeugenaussagen machen wollen, hätte er, der bei den beiden Ärzten über mehrere Monate in Behandlung war und mit ihnen offensichtlich im Dezember 2002 auch über die Tatsache des Urlaubes gesprochen hat - immerhin ist dieser Umstand unaufgefordert in der Zeugenaussage erwähnt - näher darstellen müssen, dass diese hätten annehmen können, er gehe einem körperlich anstrengenden Beruf nach und nicht "lediglich" einem Bürojob in einem Versicherungsbüro, weshalb er trotz der festgestellten Befunde und der Annahme der Ärzte, dass er arbeitsunfähig gewesen sei, tatsächlich hätte arbeiten können.

Der Kläger war mithin über den 24.12.2002 bis zur stationären Aufnahme am 07. Januar 2003 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die im Dezember 2002 diagnostizierte renale bedingte Anämie hatte sich seit Anfang Dezember eingestellt - so die Aussage des Herrn Dr. V. vom 06. Juli 2004 - und nach übereinstimmender Angabe beider Ärzte bis zur Aufnahme des Klägers in die Unikliniken am 07. Januar 2003 fortbestanden.

b) Nach dem Gesagten entfällt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung für die Zeit des Betriebsurlaubs. Denn Krankheit und Urlaub schließen sich aus; ein wegen Krankheit von der Arbeitspflicht befreiter Arbeitnehmer kann nicht durch Urlaubsgewährung noch einmal von der Arbeitspflicht befreit werden (vergleiche nur ErfK/Dörner BUrlG § 9 Rz 1, § 7 Rz 32). Es besteht deshalb kein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts nach §§ 1 BUrlG, 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag.

c) Ein Anspruch des Klägers scheidet aber auch für die Feiertage im Zeitraum vom 25.12.2002 bis zum 6. Januar 2003 aus. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 EFZG richtet sich die Feiertagsvergütung eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers dem Grunde nach nach § 3 EFZG (vgl ErfK/Dörner EFZG § 2 Rz 21). Abgesehen davon, dass der Kläger sich den Inhalt der Zeugenaussagen und das sich daraus ergebende Ergebnis durchgehender Arbeitsunfähigkeit auch über den 24.12.2002 hinaus nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hat, besteht ein auf Arbeitsunfähigkeit gestützter Anspruch nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 EFZG nicht. Denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Veränderungsfalles kann der Kläger über dem 24.12.2002 hinaus keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nämlich auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch weitere Erkrankung verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen. Eine weitere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern wenn, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führte (vgl etwa BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - NZA 1989, 927 II 2 der Gründe). Von letzterem ist vorliegend nicht auszugehen. Nach der Zeugenaussage des Herrn Dr. V. vom 06.07.2004 stellte sich die renale Anämie schon seit Anfang Dezember 2002 beim Kläger ein. Eine auch nur stundenweise Arbeitsfähigkeit des Klägers in den Abendstunden des 24. Dezember 2002 oder in den Nachtstunden vom 24. auf den 25. Dezember ist angesichts dieses Befundes nicht anzunehmen.

Es ergibt sich damit, dass der Berufung lediglich für den Zeitraum vom 11. bis zum 24. November 2002 stattzugeben und sie im Übrigen zurückzuweisen war.

Aus dem Gesamtergebnis der Auseinandersetzung der Parteien ergibt sich damit, dass der Kläger lediglich zu einem Bruchteil, nämlich was die Abmahnung und die Vergütung für den soeben zuerst genannten Zeitraum angeht, obsiegt hat. Gemäß §§ 91, 92, 97, 516 Abs 3 ZPO waren entsprechend diesem Obsiegen und Unterliegen der Parteien die Kosten unter ihnen nach der Quote 75% zu 25 % aufzuteilen.

Angesicht der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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