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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 120/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 318
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 120/05

Verkündet am: 03.06.2005

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.04.2005 - 8 Ca 327/05 - wird verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gemäß § 318 ZPO, sie ist unanfechtbar. Die Möglichkeit einer Beschwerde ist nicht gegeben (G/M/P/M-G/Germelmann § 61 Rz 15).

Soweit die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 26.05.2005 auf ihren hilfsweise gestellten Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenabrechnung verweisen, folgt daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten. Über den Antrag kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden. Zuständig ist zunächst das Arbeitsgericht, bei dem der Antrag noch anhängig ist.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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