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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 147/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 572 Abs. 2 | |
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1 |
Aktenzeichen: 12 Ta 147/05
Entscheidung vom 28.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2005 - 5 Ca 1179/03 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 03.03.2005 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Beschluss vom 24.05.2004 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss wurde der Beklagten am 19.03.2005 förmlich zugestellt. Am 20.04.2005 hat der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde war gemäß § 572 Abs. 2 als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einen Monat. Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 beginnt sie mit der Zustellung der Entscheidung. Ausweislich der sich in der Akte befindlichen Zustellurkunde war dies der 19.03.2000. Diese förmliche Zustellung an den Beklagten selbst ist maßgebend (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 28.12.2004 - 11 Ta 270/04 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Mithin endete die Beschwerdefrist am 19.04.2004 um 24.00 Uhr.
Die erst am 21.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde wahrt diese Frist nicht. Sie ist somit unzulässig und war deshalb nach § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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