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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 291/04
Rechtsgebiete: BErzGG, TzBfG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BErzGG § 21
BErzGG § 21 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 569
ZPO § 571
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 291/04

Verkündet am: 22.02.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2004 - 8 Ca 5119/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Urteilsberichtigung.

Die Parteien streiten mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag über die Wirksamkeit der Befristung des unter dem 02.11.2001 zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages. Insoweit heißt es im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils:

"Unter dem Datum vom 02.11.2001 einigten sich die Parteien über die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2003 zur Vertretung von Frau YY gemäß § 21 BErzGG."

In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11.05.2004, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, heißt es darüber hinaus:

Unter 3. b.) aa):

"[...] Haben die Parteien vereinbart, dass die Befristung zur Vertretung der Frau YY nach § 21 BErzGG erfolgt. [...]"

Unter 3. b.) bb):

"[...] Die Vertretung der Frau XX während der Elternzeit stellt einen sachlichen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 BErzGG dar. Hiernach liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt wird. Diese Vorschrift konkretisiert den Katalog der Sachgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der Sachgrund sowohl in Fällen unmittelbarer als auch in Fällen mittelbarer Vertretung ein (BAG...............). Folglich ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitgeber anlässlich der befristeten Einstellung eine Umverteilung der Aufgaben vornimmt. Das heißt der Arbeitnehmer muss nicht dieselben Aufgaben verrichten, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt hätte (BAG, .............). Ausreichend ist ein Kausalzusammenhang zwischen mit dem Ausfall wegen Elternzeit. Dieser ist bei mittelbarer Vertretung grundsätzlich näher darzulegen. Allerdings kann sich der erforderliche Kausalzusammenhang auch daraus ergeben, dass die Einstellung nur mit Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die Beurlaubung der Stammkraft vorübergehend frei werden (BAG..............). Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Die gewählte Befristungsdauer kann lediglich darauf hinweisen, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist (BAG...............). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken. Deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln (BAG...............). Der Umstand, dass die gewählte Vertragslaufzeit hinter dem Ausfallzeitraum zurückbleibt ist daher nicht geeignet, Zweifel an dem Vorliegen eines sachlichen Grundes zu begründen."

Durch Beschluss vom 16.11.2004 hat das Arbeitsgericht den in der zuletzt zitierten Passage genannten Namen XX durch den Namen YY ersetzt und in dem mit "Ausreichend ist ein [...]" beginnenden Satz das Wort "zwischen" gestrichen.

Gegen diesen ihr am 24.11.2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 07.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, eine Berichtigung des Urteils sei nicht möglich. Durch Austausch einzelner Worte könne nicht eine fehlerhaft in dieses Urteil hineingekommene halbe Seite, die sich mit der nicht in Rede stehenden Frage der mittelbaren Vertretung befasse, nachträglich korrigiert werden.

Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, dass es sich bei Nennung einer Frau XX um eine offensichtliche Unrichtigkeit handele.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.12.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziffer 1, 319 Abs. 3 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569, 571 ZPO. Sie ist damit zulässig.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO dient der Nachprüfung des Vorliegens der Berichtigungsvoraussetzungen. Diese sind aber gegeben.

a) Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hat eine Berichtigung des Urteils zu erfolgen im Falle von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Unter den Begriff der Unrichtigkeit fallen alle unrichtigen und unvollständigen Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten im Urteil. Die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung muss von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweichen. Es handelt sich nur um Fälle der Unstimmigkeit zwischen Wille und Erklärung des Gerichts. Mit Hilfe einer Urteilsberichtigung kann nicht das vom Gericht bei der Urteilsfällung Gewollte geändert werden (Zöller/Vollkommer, § 319 Rz. 4). Die nach der Regelung in § 319 Abs. 1 ZPO geforderte Offenbarkeit der Unrichtigkeit ist gegeben, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (Zöller, Vollkommer, aaO Rz 5). Zum Gegenstand der Berichtigung kann ein jeder Urteilsbestandteil werden, mithin auch die Entscheidungsgründe (Zöller, Vollkommer aaO Rz 20).

b) Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gegeben.

aa) Die richterliche Willensbildung ist, in dem es unter 3. b) bb) "XX" und unten in dem daran anschließenden Abschnitt des Urteils unnötigerweise "zwischen" heißt, unrichtig verlautet worden. Dies stellt die Klägerin hinsichtlich der Erwähnung des Namens XX zu Unrecht in Abrede.

Dass das Arbeitsgericht von der - zwischen den Parteien unstreitigen - Vertretung der Frau YY und nicht einer von den Parteien nicht erwähnten Frau XX bei seiner Entscheidungsfindung ausgegangen ist, wird aus der Erwähnung von Frau YY im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen auf Seite 8 oben deutlich. Dort ist jeweils erwähnt, dass die Klägerin zur Vertretung von Frau YY befristet beschäftigt wurde.

Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass das Urteil in dem letzten Absatz auf Seite 8 der Entscheidungsgründe Ausführungen zu einer bloß mittelbaren Vertretung macht, die im Streitfalle nicht vorlag. Die Klägerin übersieht dabei zum einen, dass die entsprechende Passage überleitet zu der entscheidungserheblichen Frage der Vereinbarung einer Befristungsdauer, die zeitlich kürzer als der Ausfallzeitraum ist, was gerade im Fall der Klägerin der Fall war. Zum anderen mögen die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur mittelbaren Vertretung überflüssig sein, weil sie zum Fall der Klägerin "nicht passen". Jedoch würde dieser Gesichtspunkt nichts zur Frage der Unrichtigkeit der Erwähnung von Frau XX in den Entscheidungsgründen aussagen. Dies schon deshalb nicht, weil nichts dafür spricht, dass die Erwähnung der mittelbaren Stellvertretung mit der Erwähnung des Namens der Frau XX in irgendeinem Zusammenhang steht. Dieser wird in den Entscheidungsgründen nicht hergestellt, während zur Situation der Klägerin am Ende des in Frage stehenden Absatzes auf Seite 9 der Zusammenhang zu den Ausführungen dadurch hergestellt wird, dass konkret auf die Situation der Klägerin eingegangen wird, bei der gerade die gewählte Vertragslaufzeit hinter den Ausfallzeitraum zurückgeblieben ist.

Schließlich ist die Klägerin ergänzend darauf hinzuweisen, dass tatsächlich die Fragen der mittelbaren Stellvertretung sowie die Frage der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit, die nicht den gesamten Ausfallzeitraum abdeckt, inhaltliche Berührungspunkte zeigen. In beiden Fällen geht es um die Überlegung, welche Grenzen dem Arbeitgeber hinsichtlich der Art und der Dauer des Einsatzes befristeter Arbeitnehmerinnen gesetzt sind.

bb) Die Unrichtigkeit ist auch offenbar im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, da sie sich beim Lesen der Entscheidungsgründe ohne weiteres erschließt.

Nach alledem ergibt sich, dass die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 78 ArbGG, 574 Abs. 2 ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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