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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 78/05
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
ArbGG § 2 Abs. 3 Ziffer 3 a
ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 5 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 46 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 78/05

Verkündet am: 23.06.2005

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.002.2005 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4916, 66 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister über die Frage der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Zwischen den Parteien besteht der seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2004 zur Akte gereichte Vertrag vom 28.03.2003 über eine stille Beteiligung des Klägers an der Beklagten, die nach dem Vertrag zum 01.04.2003 wirksam geworden und an das Bestehen der Dienstleistungsverträge zwischen der Beklagen sowie der Firma XX, XX-Straße 38, XX GmbH & Co. KG sowie der Firma VV "GmbH & Co. KG geknüpft ist. Das Bestehen der stillen Beteiligung ist weiterhin "unabdingbar geknüpft an die persönliche Mitarbeit" des Klägers im Unternehmen, für die diesem im § 3 des Vertrages eine "Vorwegvergütung" in Höhe von monatlich 3.750,00 € zusteht.

Der Kläger war in seiner Hausmeistertätigkeit vollschichtig nicht unter acht Stunden täglich beschäftigt. Er verrichtete in den Objekten der beiden genannten Vertragspartner der Beklagten typische Hausmeistertätigkeiten und hatte daneben das Parkhaus mit Kassenbereich zu überwachen und die Kasse zu führen.

Der Kläger macht mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage Ansprüche geltend, wie sie in dem Vertrag über die stille Beteiligung zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Er trägt vor, er sei seit Januar 1998 als Hausmeister in den beiden Objekten tätig. Vor Abschluss des stillen Gesellschaftervertrages, den er lediglich unterzeichnet habe, weil man ihm damit gedroht habe, das Entgelt nicht zu zahlen, sei er auch ordnungsgemäß als Arbeitnehmer angemeldet gewesen. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei mit dem Vorgang derzeit befasst und zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Er habe kalendertäglich von der Beklagten - durch ihren Vorstand und dessen bevollmächtigten Vater - Weisungen bezüglich der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten erhalten. Zu Arbeitsbeginn gegen 7.00 Uhr seien ihm die zu verrichtenden Tätigkeiten bis ins Einzelne aufgegeben worden. Urlaub habe er nur in Abstimmung und mit vorheriger Genehmigung durch die Beklagte erhalten.

Die Beklagte trägt vor, dem Kläger sei die Notwendigkeit sämtlicher von ihm aufgezählter Tätigkeiten bewusst gewesen, so dass es einer ständigen Anweisung in diesem Zusammenhang überhaupt nicht bedurft hätte. Konkrete und ins Einzelne gehende Weisungen seien dem Kläger weder vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten noch von dessen bevollmächtigtem Vater erteilt worden. Allenfalls habe es in Einzelfällen Hinweise im Hinblick auf zu erledigende Tätigkeiten gegeben, wenn Mieter des Objekts bestimmte Tätigkeiten wünschten. Weisungen, die den Kläger zu einem Arbeitnehmer machten, seien darin nicht zu erkennen. Urlaub habe der Kläger lediglich mitgeteilt und vor seinem Antritt selbstständig die Vertretung organisiert. Er habe ohnehin gelegentlich mit Aushilfskräften zusammengearbeitet, die er ebenfalls selbst organisiert habe. Dies seien zum Teil Mieter des Objekts gewesen und anderseits städtische Straßenarbeiter, die im Gebäude ein Depot unterhielten. Diese seien zum Teil aus der Kasse des Einkaufszentrums, zum Teil aber vom Kläger selbst bezahlt worden, jedenfalls nicht seitens der Beklagten.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2005 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen. Gegen diesen ihm am 10.03.2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 15.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24.03.2005 nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer anzusehen, weshalb gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 3 a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

1.

Gemäß § 5 Abs. 1 ArbGG sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Darüber hinaus gelten als Arbeitnehmer auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind.

2.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend Tatsachen dargelegt hat, die für eine Arbeitnehmerstellung sprechen, die dann gegebenenfalls vom Arbeitsgericht hätte geklärt werden müssen, vgl. § 572 Abs. 3 ZPO. Denn jedenfalls ist der Kläger aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, weshalb ohne weitere Sachaufklärung der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen festzustellen war. Für die Rechtswegbestimmung ist insoweit eine Wahlfeststellung zulässig (BAG 30.08.2000 - 5 AZB 12/00 - NZA 2000, 1359, 1360).

a) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegend und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG aaO).

b) Von diesen Merkmalen ausgehend ist der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

Der Kläger war nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag mit mindestens acht Stunden kalendertäglich und damit mit weit mehr als 40 Stunden wöchentlich für die Beklagte tätig. Die für diese Arbeit erzielte Vergütung war für ihn die entscheidende Existenzgrundlage. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger in der verbleibenden knappen Zeit etwa einer lukrativeren anderen Tätigkeit nachgegangen oder aus anderen Gründen auf die bei der Beklagten erzielten Einnahmen nicht angewiesen gewesen wäre.

Der Kläger war auch vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Er erzielte zwar keine als niedrig anzusehende Vergütung. Schon angesichts der Tatsache aber, dass er für seine soziale Sicherung mit dieser Vergütung alleine sorgen musste, erreicht sie keine Höhe, die die soziale Schutzbedürftigkeit entfallen ließe (vgl. dazu etwa G/M/P/M-G/M-G ArbGG § 5 Rz. 20 b). Nach den schriftlichen Vereinbarungen in dem Vertrag über die stille Beteiligung war diese und demgemäß auch die für die Tätigkeit zu erzielende Vergütung davon abhängig, dass der Kläger persönlich für die Beklagte tätig war. Auch dies ist ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit spricht (vgl. BAG aaO). Dass er nach dem von ihm nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten gelegentlich mit Aushilfskräften zusammen gearbeitet hat, die er selbst vergütet hat, ändert insoweit nichts. Die gelegentliche Beschäftigung von Aushilfen begründet nicht etwa eine einem Unternehmer vergleichbare Stellung (G/M/P/M-G/M-G aaO).

Nach alledem war mithin der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, da der Kläger jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert war in Höhe eines Drittels des Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. Zöller/Gummer § 17 a GVG Rz 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG.

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