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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 102/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 102/07

Entscheidung vom 14.06.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.11.2006 - 4 Ca 1120/06 - wird auf ihre Kosten zurückzuweisen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Abmahnung aus ihren Personalakten. Sie ist seit 01.10.1992 als Krankenschwester in der Klinik v. Stationsbereich Psychosomatik angestellt. Mit Schreiben vom 08.06.2006 erhielt sie die streitgegenständliche Abmahnung, mit welcher der Klägerin im Wesentlichen vorgeworfen wird, es sei ihre Verpflichtung gewesen, nach Erhalt einer Information über das Fehlen eines Patienten beim Mittagessen die Abwesenheit in der Patientenakte zu dokumentieren und das zuständige Stationspersonal zu informieren. Beides habe die Klägerin pflichtwidrig unterlassen.

Die Klägerin hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, sie habe keinerlei arbeitsrechtliche Pflichten verletzt. Es gäbe im Betrieb der Beklagten kein verbindliches Meldesystem, weder habe sie hierzu eine schriftliche noch eine mündliche Anweisung erhalten. Es bestehe auch keine generelle Anweisung, dass die Abwesenheit von Patienten bei Mahlzeiten und Therapien zu dokumentieren und unverzüglich dem zuständigen Stationspersonal zu melden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 08.06.2006 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Abmahnung sei berechtigt, weil die Klägerin mit dem Unterlassen der Abwesenheitsmeldung arbeitspflichtwidrig vorgegangen sei. Allein durch das von ihr eingeführte System sei die Anwesenheit von Patienten nachvollziehbar gewesen, solange sich ein Patient zeitweilig außerhalb der Abteilung befand. Hinsichtlich des Patienten U. habe am 01.06.2006 bereits eine Auffälligkeit vorgelegen, als er nämlich seine Zimmerkontrollkarte nicht auf der Station abgeholt habe. Der vom Kläger behauptete Umstand, sie habe den Patienten kurz vor dem Mittagessen gesehen, entlaste sie nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.11.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Abmahnung enthalte weder unrichtige Tatsachenbehauptungen noch ergäben sich daraus unzutreffende Pflichtverstöße. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei nicht festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der zentrale Aufgabenbereich einer Krankenschwester neben der Patientenversorgung die Obhut der untergebrachten Personen umfasse. Unabhängig davon, inwieweit dies Gegenstand besonderer Arbeitsanweisungen sein müsste, habe hierzu die Dokumentation des Versorgungs- und Unterbringungsstandes gehört, wozu auch die Weitergabe entsprechender Informationen innerhalb des zuständigen Personalkreises zählte. Diese Dokumentation zu den Meldepflichten umfassten die Verpflichtungen zur Weitergabe von Abwesenheitsmitteilungen während der Essenszeiten. Gegen diese Pflichten habe die Klägerin verstoßen. Auch der Umstand, dass die Klägerin vorgetragen habe, der Patient habe sich noch im Hause befunden, ließen die Melde- und Dokumentationspflichten nicht entfallen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Gleichbehandlungsgrundsätze berufen, weil es hierzu bei entsprechend möglicherweise unterlassenen weiteren Meldungen von sonstigen Kräften an vergleichbaren Tatbeständen fehle. Die Abmahnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei insbesondere nicht zu prüfen, ob der Abmahnungsfall im Wiederholungsfalle zur Rechtfertigung einer Kündigung führen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vor bezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 09.01.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 09.02.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 05.03.2007 begründet.

Die Klägerin bestreitet, dass eine Anweisung bestanden habe, das Fehlen von Patienten unverzüglich zu melden. Dies habe sie bereits erstinstanzlich bestritten. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Dokumentations- und Meldepflicht sei entscheidend in diesem Rechtsstreit. In der Abmahnung sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass der Patient U. sich noch im Haus befunden habe und dass die Klägerin eine Dokumentation deswegen nicht für erforderlich hielt, weil zwar eine Abwesenheit beim Mittagessen festgestellt wurde, dies jedoch nicht bedeute, dass der Patient sich überhaupt nicht mehr im Hause befand. Zum anderen sei die Vorgehensweise der Beklagten falsch beschrieben worden, weil die Polizei nicht um 18.00 Uhr, sondern erst um 21.45 Uhr informiert worden sei. Da die Klägerin keinen Pflichtverstoß begangen habe, eine Verpflichtung Abwesenheitszeiten zu dokumentieren und weiterzugeben nicht bestanden habe, sei die Abmahnung nicht gerechtfertigt. Sie sei im Übrigen auch unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 22.11.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 1120/06 - die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 08.06.2006 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Beweis anerbieten, wonach sehr wohl eine Dokumentationspflicht durch mündliche Anweisung begründet war und weist auf den Inhalt der Dokumentationsunterlagen hin, in welchen eine Spalte für Abwesenheitsmeldungen enthalten ist.

Die Klägerin habe im Übrigen vorprozessual einen Fehler eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.06.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Eingriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Ohne dass es abschließend darauf ankomme, dass die Klägerin bereits vorprozessual eingeräumt hat, einen Fehler begangen zu haben und sich zunächst darauf beschränkt hat, eine Geringfügigkeit eines Verstoßes festzustellen, steht zur Überzeugung der Kammer ein Pflichtenverstoß der Klägerin, der mit einer Abmahnung belegt werden konnte, fest.

Die Klägerin war verpflichtet, die von der Stationskraft erhaltene Meldung über die Abwesenheit des Patienten U. beim Mittagessen zu dokumentieren, bei einer entsprechenden Dokumentation wäre ihr aufgefallen, dass bereits am Tag eine Auffälligkeit vorlag, nämlich dergestalt, dass der Patient morgens seine Patientenkontrollkarte nicht abgeholt hat und dies in der Patientenakte dokumentiert war.

Unklar blieb für die Kammer auch des Weiteren, weshalb die Klägerin, die erklärte, sie habe den Patienten wartend zum Mittagessen vorgefunden, es nicht zum Anlass genommen hat, einer Meldung irgendwelche Bedeutung beizumessen, dass gerade dieser Patient eben nicht am Mittagessen teilgenommen hat.

Dass eine Verpflichtung für Dokumentation und evtl. Weitergabe der Information bestand, schließt die Kammer unzweifelhaft aus dem Umstand, dass ein entsprechendes Feld in der Patientenakte vorgesehen ist und entsprechende Vermerke zu machen sind.

Der Klägerin obliegt es nicht, den Wahrheitsgehalt von Meldungen zu untersuchen, sie hat die Meldung erhalten, dass der Patient am Mittagessen nicht teilgenommen hat, dann hat sie die Verpflichtung dies in der Patientenakte zu dokumentieren.

Etwas anderes als eine bestehende Verpflichtung macht im organisatorischen System der Beklagten keinen Sinn, worauf das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen und umfangreicher Begründung abgestellt hat.

Ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz die Abmahnung unwirksam macht, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls liegen bei entsprechenden unterlassenen Meldungen von Ergotherapeuten keine vergleichbaren Sachverhalte vor, weil diese nicht die von der Stationshilfe an die Klägerin gerichtete Informationen pflichtwidrig nicht weitergegeben haben.

Das der Klägerin vorgehaltene Fehlverhalten, nämlich eine pflichtwidrige Unterlassung von Dokumentationspflichten, ist auch nicht als derart geringfügig anzusehen, dass von einer Bagatelle ausgegangen werden kann, eine entsprechende Abmahnung daher nicht aus Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit hätte unterbleiben müssen.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der Abmahnung grundsätzlich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte weitestgehend zurück gedrängt werden, weil nicht untersucht werden muss, ob das gerügte Fehlverhalten im Wiederholungsfall eine Kündigung tragen würde. Das Arbeitsgericht weist zutreffend daraufhin, dass vor dem Hintergrund der denkbaren Folgen einer unerkannten Patientenabwesenheit im psychosomatischen Bereich wie auch zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Therapie der zu betreuenden Patienten die Funktionalität der Abmahnung nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Die Abmahnung enthält auch keine falschen Tatsachen, insbesondere keine genaue Zeitangabe, warum die Polizei informiert wurde. Da es des Weiteren feste Zeitgrenzen, nach denen eine Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen ist, nicht gibt, insbesondere keine Jahresgrenze, besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Entfernung der streitbefangenen Abmahnung aus der Personalakte.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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