Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 109/07
Rechtsgebiete: LFZG, GewO


Vorschriften:

LFZG § 1 Abs. 1
LFZG § 3 Abs. 1
GewO § 131 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 109/07

Entscheidung vom 28.06.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2006 - 4 Ca 880/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er ist bei ihr seit 25.10.2000 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.337,00 € beschäftigt. Seit dem 16.02.2006 ist er dauerhaft nicht mehr zur Arbeit erschienen und aufgrund eigener Erklärung durchgängig arbeitsunfähig. Nachdem die Beklagte für die ersten sechs Wochen ab Beginn der Erkrankung (16.02.2006) Entgeltfortzahlung geleistet hat, erfolgte keine Zahlung mehr.

Mit der Behauptung, er sei ab 24.04.2006 nicht mehr aufgrund Unfallfolgen erkrankt, sondern aufgrund einer anderen Erkrankung, verfolgt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Entgeltfortzahlung von weiteren sechs Wochen beginnend ab dem 24.04.2006. Er hat geltend gemacht, weil ein Wechsel der Krankheit eingetreten sei, schulde die Beklagte weitere Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Er habe nämlich ab dem 23.04.2006 bis 08.05.2006 unter Rückenschmerzen gelitten und ab 12.05.2006 sei er mit Depressionen und Rückbeschwerden belastet werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 545,30 € brutto Arbeitslohn für den Monat April 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.337,00 € brutto Arbeitslohn für den Monat Mai 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.066.2006 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 311,60 € brutto Arbeitslohn für den Monat Juni 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage seit nicht schlüssig, weil der Kläger seit dem 16.02.2006 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Das die Arbeitsunfähigkeit vom 16.02.2006 bis 23.04.2006 aus einem Arbeitsunfall beruhe, sei ihm unbekannt. Nennenswerte Unfälle habe der Kläger nicht erlitten. Außerdem habe der Kläger seine Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab dem 23. oder 24.04. nicht genügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch sei nicht begründet, weil der Kläger weder vorgetragen habe, dass er nach dem 16.02.2006 zu irgendeiner Zeit wieder genesen sei, noch habe sich dies aus den Umständen ergeben. Es könne daher die Ursächlichkeit der Erkrankung dahinstehen. Auch sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt worden was ein Zurückhaltungsrecht des Beklagten auslöse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 12.01.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.02.2007 Berufung eingelegt und diese Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 12.04.2007 verlängert worden war mit am 19.03.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auf § 3 Abs. 1 LFZG beruhe. Dieser werde beschränkt, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung vorliege (§ 3 Abs. 1 S. 2 LFZG). Diese Einschränkung käme nicht zur Anwendung, wenn der Kläger infolge einer anderen Erkrankung Arbeitsunfähig sei. In diesem Falle entstehe ein Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere sechs Wochen. Dem Beklagten obliege es den Beweis zu führen, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegen.

Unter Benennung des Zeugnisses der ihn behandelnden Ärzte und des Schreibens der M. legt der Kläger wiederholt dar, dass verschiedene Ursachen seine Erkrankung bedingten.

Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht den Anspruch deswegen abgelehnt, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegen habe. Dies sei unzutreffend, weil die Arbeitsunfähigkeit zwischen den Parteien unstreitig sei. Nach dem die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, hat der Kläger seinen Antrag modifiziert und beantragt nunmehr:

Unter Abänderung des am 06.12.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts, Az.: 4 Ca 880/06, den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 545,30 € brutto Arbeitslohn für den Monat April 2006 abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 213,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.055.2006 zu zahlen,

2. an den Kläger 2.337,00 € brutto Arbeitslohn für den Monat Mai 2006 abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.104,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2006 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 311,60 € brutto Arbeitslohn für den Monat Juni 2006 abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 106,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.077.2006 zu zahlen,

4. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, weil der Kläger durchgängig arbeitsunfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abwiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis tragen könnten.

Die Forderung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum beginnt mit der ersten Erkrankung.

Schon unter dem Geltungsbereich der Vorgängernorm des § 1 Abs. 1 LFZG war es ständige Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt wird, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Fristen einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, vgl. BAG 5 AZR 89/80 in BAGE 37,172). Das Bundesarbeitsgericht hat sich hier der älteren Rechtsprechung zu § 131 c Gewerbeordnung angeschlossen (vgl. BAG vom 12.09.1967, 1 AZR 367/66 = BAGE 20,90). Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.

Der Kläger war nach eigenem Vortrag seit Beginn der Erkrankung durchgängig arbeitsunfähig erkrankt, damit liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, der es ausschließt, über sechs Wochen nach Beginn der ersten Erkrankung hinaus Entgeltfortzahlung zu beanspruchen. Hierbei ist es vollkommen unerheblich, ob und welche Ursachen eine Arbeitsunfähigkeit hat.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht wie dargestellt zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrunde liegenden Krankheiten an.

Dass der Kläger jedoch nach eigenem Vortrag durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war und in dem Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Phase der Arbeitsfähigkeit nicht vorlag, ist sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Beklagten auf die ersten sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt.

Damit erweist sich mit dieser Begründung bereits das arbeitsgerichtliche Urteils als zutreffend, sodass es auf die weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht ankam.

Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Klägers musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück