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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 123/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 832 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.01.2008 - 3 Ca 1715/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Bei der Beklagten, die Träger der Kommunalen Kindertagesstätte V. ist, war im Jahre 2006 Frau U. mit Aufgaben im französischen Sprachunterricht beschäftigt. Der Kläger ist Kaskoversicherer des Frau U. gehörenden Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen XY-XY 123. Am 20.07.2006 hatte Frau U. ihr Fahrzeug in einem der angelegten Parkbuchten vor dem Gartenzaun der Kindertagesstätte außerhalb des Geländes abgestellt. Das Gelände der Kindertagesstätte ist von einem Holzzaun umgeben. Dieser befindet sich nach Angaben des Klägers etwa 6 bis 8 Meter von der Parkbucht entfernt, auf der Frau U. ihren Pkw parkte. Nach Angaben der Beklagten beträgt der Abstand vom Zaun bis zur vorderen Kante des Parkplatzes 9 Meter. Auf dem Gelände des Kindergartens befand sich damals Aushub von dem Bau eines Holzhäuschens. Es lagen vereinzelt dickere Lehmbrocken und kleinere Steine auf dem Boden. Frau U. fand ihr Fahrzeug beschädigt durch Steine und Lehmbrocken vor, ließ eine Reparatur durchführen und erhielt von dem Kläger wegen des entstandenen Schadens Reparaturkosten in Höhe von 3.037,70 EUR erstattet. Diesen Betrag macht der Kläger gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger hat vorgetragen, die Kindergartenkinder zwischen 4 1/2 und 5 1/2 Jahren seien durch die Gruppenleitung und die Anerkennungspraktikantin nicht hinreichend beaufsichtigt worden, so dass sie mit Steinen auf den geparkten Pkw geworfen hätten. Angesichts der umfangreichen Schäden sei mit einer Vielzahl von Steinen geworfen worden. Hieraus sei zu folgern, dass die Mitarbeiter ihre Aufsichtspflicht über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen hätten. Zwar habe niemand unmittelbar beobachtet, wie die Kinder die Steine geworfen hätten, jedoch ergebe sich dies nach Meldung des Schadens durch die Zeugin U. völlig zweifelsfrei. Die Steine hätten noch um das Auto herumgelegen, die Wurfrichtung habe mit Stellung des Fahrzeugs und den dort damit entstandenen Beschädigungen übereingestimmt. Andere Möglichkeiten seien nicht ansatzweise zu erkennen. Im Hinblick auf die Situation aufgrund des errichteten Holzhauses hätten die Gruppenleitung und die Anerkennungspraktikantin nicht ohne konkrete Aufsicht die Kinder praktisch sich selbst in dem weitläufigen Bereich überlassen dürfen. Nachdem der Rechtsstreit ursprünglich beim Amtsgericht C-Stadt anhängig war und an das Arbeitsgericht B-Stadt verwiesen worden war, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 3.037,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat Kausalität bestritten und vorgetragen bis heute habe sich kein Kind gemeldet, um eine Beschädigung des Fahrzeuges einzugestehen. Den Mitarbeiterinnen könne eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorgeworfen werden. Während des in Frage kommenden Zeitraums hätten sich im Außenbereich höchstens bis zu 8 Kinder befunden, die von 2 Personen beaufsichtigt worden seien. Der Abstand zwischen Zaun und vorderer Kante des Parkplatzes habe 9 Meter betragen, der Abstand von dem zwischenzeitlich nicht mehr vorhandenen Holzhäuschen bis zum Parkplatz dürfte daher mindestens 12 Meter betragen haben. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.01.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, da die Beklagte bestritten habe, dass der Pkw der Versicherungsnehmerin U. am 20.07.2006 durch in der Tagesstätte befindliche Kinder beschädigt worden sei und auch bestritten habe, dass die Mitarbeiterinnen die Aufsichtspflicht verletzt haben, hätte der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass der Schaden durch Steine verwerfende Kinder entstanden ist und dass hierfür fehlende Aufsicht durch das Kindergartenpersonal ursächlich war. Zur Frage, ob die Kinder beaufsichtigt worden sind ggf. wie und zur weiteren Frage, ob möglicherweise fehlende Aufsicht ursächlich war, habe der Kläger überhaupt keinen Beweis angeboten, obwohl das Gericht in der Güteverhandlung darauf hingewiesen habe, dass Kausalität bestritten und dem Kläger aufgegeben habe insbesondere zur Frage der Kausalität Beweis anzubieten. Ein Beweisangebot sei auch deswegen nicht unmöglich gewesen, weil die Beklagte schon im Schriftsatz vom 27.07.2007 die Mitarbeiterinnen benannt hat, die für die Beaufsichtigung zuständig waren. Auch dafür, dass der Schaden notwendig auf Steinwürfe zurückzuführen seien, habe der Kläger keinen Beweis angeboten. Der Vorgang sei von keinem Dritten beobachtet worden. Es habe sich nach Darstellung der Beklagten auch keines der in Betracht kommenden Kinder gemeldet und eine Beschädigung des Fahrzeuges eingestanden. Zwar habe der Kläger behauptet, er gehe davon aus, dass seitens der Kindergartenleitung sehr wohl eine Befragung stattgefunden und sich auch hierdurch das Schadensereignis bestätigt habe, er habe diese Behauptung jedoch nicht unter Beweis gestellt. Auch in diesem Fall sei ein Beweisangebot möglich gewesen. Im Übrigen sprächen zwar einige von dem Kläger vorgetragenen Umstände für eine mögliche Schadensverursachung durch Kindergartenkinder, diese reichten jedoch nicht aus, weil auch erhebliche Umstände gegen die behauptete Schadensversion sprechen. Insbesondere halte es die Kammer für unwahrscheinlich, dass Kindergartenkinder im Alter zwischen 4 1/2 und 5 1/2 Jahren einen Pkw durch Steinwurf aus einer Entfernung zwischen 6 und 9 Metern derart beschädigen können, wie es der Kläger vorgetragen hat und wie es sich aus den vorgelegten Schadensfotos ergebe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kinder mit den behaupteten Steinwürfen nicht nur die genannte Entfernung von 6 bis 9 Metern hätten überbrücken müssen, sondern dass sie die Steine auch noch über einen Holzzaun von nicht unerheblicher Höhe hätten werfen müssen. Es sei unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass die am Pkw eingetretenen Schäden durch Steinwürfe von Kleinkindern vom Kindergartengelände aus verursacht worden sind. Diesbezügliche Zweifel gingen zu Lasten des Klägers. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.02.2008 zugestellt. Er hat am 06.03.2008 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 10.04.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er widerspricht der Auffassung des Arbeitsgerichts für seinen Sachvortrag keinen Beweis angeboten zu haben. Hierzu nimmt er Bezug auf das im erstinstanzlichen Verfahren angebotene Zeugnis der Frau U.. Darüber hinaus sei der Sachverhalt als solcher vorgerichtlich nicht streitig gewesen. Von der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung sei stets nur die schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht bestritten worden. Darüber hinaus sei der Schadenshergang und die Schadensfolgen nochmals vorgetragen worden und unter Beweis gestellt worden durch Zeugnis der Frau U. sowie der Zeuginnen S. und R.. Gleiches gelte bezüglich des Vorwurfs, der Kläger habe überhaupt keinen Beweis dafür angeboten, dass die möglicherweise fehlende Aufsicht ursächlich dafür war, dass Kindergartenkinder Steine auf den Wagen geworfen hätten. Es handele sich hierbei nicht um eine Tatfrage, sondern um eine juristisch zu beantwortende Rechtsfrage. Dass die Mitarbeiter die Kinder nicht im Blickfeld hatten, so dass die Kinder unbeobachtet Steine vom Aushub über den Zaun auf das Auto der Zeugin U. werfen konnten, sei nämlich vollkommen unstreitig. Jedenfalls von der Beklagten sei dies nicht hinreichend substantiiert bestritten worden. Dass die Kinder unbeobachtet waren, sei auch vollkommen logisch und zwangsläufig, denn anderenfalls hätten die Mitarbeiterinnen zweifellos sofort eingegriffen und Beschädigungen verhindert. Die Mitarbeiterinnen hätten die Aufsichtspflicht im konkreten Fall nicht gewahrt. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein neues Holzhaus errichtet wurde und hierdurch ein steinhaltiger Aushub entstand, ferner das errichtete Häuschen eine Sichtbehinderung verursachte, genügte es nicht, dass die aufsichtsführenden Personen sich lediglich im Terrassenbereich aufhielten, wo sie andere Kinder innerhalb der Gruppe und beim Spielen auf der Terrasse begleiteten, so dass sie die anderen Kinder, die sich im Gartenbereich aufhielten, wenn überhaupt nur gelegentlich im Blick haben konnten. Höchst vorsorglich bietet der Kläger an Beweis durch Vernehmung der Frau S. und Frau R.. Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.01.2008, 3 Ca 1715/07, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.037,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen, 2. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.01.2008, 3 Ca 1715/07 wird zurückgewiesen, 2. die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, weist daraufhin, dass sie im laufenden Rechtsstreit immer darauf hingewiesen habe, dass Schadensverursachung bestritten werde, der Kläger habe keinen tauglichen Beweis für die Verursachung des Schadens angeboten. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse die Zeugin U. zum behaupteten Schadenshergang beitragen könne. Auch die angebotenen Zeuginnen S. und R. hätten diesbezüglich keinerlei Beobachtungen gemacht. Selbst wenn Sachschaden durch spielende Kinder aus der Tagesstätte verursacht worden sein sollte, fehle es an einer anspruchsbegründenden Aufsichtsverletzung. Es sei keineswegs unstreitig, dass sich die Kinder nicht im Blickfeld der aufsichtsführenden Mitarbeiterinnen befanden und ungestört Steine werfen konnten. Unabhängig davon verlange die Aufsichtspflicht auch nicht, dass jedes Kind buchstäblich jede Sekunde beobachtet werde. Aufrecht erhalten bleibe schließlich auch der Einwand des Mitverschuldens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 12.06.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Gericht der Entscheidung zugrunde zu legen die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebiete, sowie neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, dass die Beschädigung des Pkws durch Steine werfende Kinder aus dem Kindergarten und kausal durch Verletzung der Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals entstanden sei. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind im Berufungsverfahren nicht aufgetreten. Die Berufungsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, das Arbeitsgericht habe einen unstreitigen Sachverhalt streitig gestellt, obgleich die Kausalität bereits erstinstanzlich von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden war. Die Rüge, das Arbeitsgericht habe es unterlassen, die vom Kläger benannten Zeugen U., S. und R. zu vernehmen, greift ebenfalls nicht durch. Ausweislich des Sachvortrages können diese Zeuginnen zum behaupteten Schadenshergang unmittelbar selbst keinerlei Bekundungen machen, allenfalls Indizien bestätigen. So könnte Frau U. bestätigen, dass ihr Fahrzeug ursprünglich unbeschädigt war und bei Wiederauffinden die Beschädigungen vorwies. Sie könnte auch unter Umständen bestätigen, dass neben dem Fahrzeug Lehmbrocken bzw. Steine gelegen haben. Damit steht aber noch nicht fest, dass die Beschädigungen zwingend von Kindern des Kindergartens aus dem Erdaushub anlässlich der Errichtung des Gartenhäuschens verursacht worden sind. Weiter lässt sich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang eine Aufsichtspflichtverletzung für diese Beschädigung kausal gewesen ist. Ein Vortrag des Klägers, dass irgendwelche Kinder eine Beschädigung zugestanden hätten oder dass aus sonstigen Umständen ersichtlich ist, dass die Kinder für die Beschädigung verantwortlich waren, fehlt ebenso wie die nähere Sachdarstellung, weswegen die Verletzung der Aufsichtspflicht hierfür ursächlich gewesen ist. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nach gewissen Vorgaben erst einen "Gartenführerschein" erteilt, dass eine Beaufsichtigung der Kinder dergestalt, dass die Kinder jederzeit sekündlich überwacht werden müssen, nicht möglich ist und daher eine Aufsichtspflichtverletzung auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint. Dass die Aufsichtspflichtverletzung zwingend dadurch hergeleitet werden muss, dass die Kinder mehrere Minuten lang Steine auf das Fahrzeug von Frau U. geworfen haben müssten, ist wiederum ein Zirkelschluss, der deswegen nicht begründet ist, weil die Art der Beschädigung und der Umfang der vorgefundenen Wurfmaterialien vom Kläger nicht dargestellt worden ist. So fehlen entsprechende photografische Hinweise, die auf die Zahl der Wurfgeschosse Rückschlüsse zuließen. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren, ohne dass dies im Berufungsverfahren gesondert angegriffen wurde, es für äußerst unwahrscheinlich gehalten, dass Kinder in dem betreffenden Alter in der Lage waren, die Steine über eine derart weite Strecke dazu noch über einen Holzzaun hinauszuwerfen, um die durch Foto belegten Beschädigungen herbeizuführen. Angesichts der Beschädigung, z. B. am rechten vorderen Holm des Fahrzeugs müssen die Steine auch in der Höhe des Fahrzeugs mit einer erheblichen Wucht auf das Fahrzeug aufgetroffen sein, damit überhaupt eine derartige Beschädigung auftreten kann. Es ist zwar letztlich nicht ganz auszuschließen, dass Kinder doch in der Lage waren, diese Beschädigungen zu verursachen, letzte Zweifel hieran verbleiben aber, so dass von einer feststehenden Beschädigung nicht ausgegangen werden kann. II. Für die Kammer kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Sachvortrag des Klägers, mit welchem eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet werden sollte, keine tragfähige Anspruchsgrundlage darstellt, insbesondere würde ein Freistellungsanspruch der betreffenden Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber, ohne dass diese an den Kläger abgetreten wurde, eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten nicht begründen. Ebenfalls unerheblich für eine Schadenersatzverpflichtung ist der Umstand, ob hinter dem beklagten Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung steht, die für solche Fälle eintrittspflichtig ist. Es bestehen auch Zweifel, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 832 Abs. 2 BGB überhaupt schlüssig vorgetragen hat. Die Kammer hat dies zugunsten des Klägers unterstellt und aus dem Vortrag, dass die Kinder im Kindergarten angemeldet waren, eine Übernahme der vertraglichen Aufsichtspflicht gemäß § 832 Abs. 2 BGB unterstellt. Gleichwohl ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen, die zu treffen sind, keine Ersatzpflicht des aufsichtspflichtigen Kindergartenträgers. Nach allem musste die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil erfolglos bleiben und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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