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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 158/04
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
KSchG § 9
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 158/04

Verkündet am: 22.06.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 - 10 Ca 2159/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebliche Gründe stützt.

Der Kläger ist seit dem 01.08.1977 bei der Beklagten, die damals gegründet worden ist, als kaufmännischer Angestellter im Innendienst beschäftigt. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 01.03.1998 auf eine Rechtsnachfolgerin im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen ist, war zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig, ist nunmehr aber vom Kläger im Berufungsverfahren geleugnet worden.

Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.06. zum 31.12.2003 ordentlich gekündigt. Sie stützt die Kündigung darauf, dass die bisherigen Tätigkeiten des Klägers wegen einer Betriebsverlagerung der Betriebsstätte M. nach D. ersatzlos entfielen.

Beide Parteien gingen erstinstanzlich davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs am 01.03.1998 auf die Firma W. GmbH & Co KG (im Folgenden: W. KG) übergegangen ist.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte gehalten gewesen sei, eine Änderungskündigung vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung auszusprechen. Im Übrigen sei die Beklagte wegen des Betriebsübergangs nicht mehr kündigungsbefugt. Auch sei die Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, weil sie wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.01.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung und zu den von den Parteien in der ersten Instanz gestellten Anträgen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, nach der Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, sei eine Klage als unbegründet abzuweisen, wenn eine Kündigung von einem Unternehmen ausgesprochen werde, das nicht mehr Arbeitgeber des Arbeitnehmers sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht teilweise Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Der Kläger trägt vor:

Entgegen seinen erstinstanzlichen Annahmen sei nun doch nicht davon auszugehen, dass sein Arbeitsverhältnis am 01.03.1998 im Wege eines Betriebsübergangs auf die W. KG übergegangen sei. Sein erstinstanzlicher Sachvortrag und die dort geäußerten Rechtsansichten hätte nur auf Mutmaßungen basiert, weil die Beklagte widersprüchlich vorgetragen habe. In Wirklichkeit seien die Geschäftsbeziehungen der Beklagten nur peu á peu auf die W. KG übertragen wurden. Dass die Beklagte selbst von einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihr ausgegangen sei, zeige sich daran, dass sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Er sei daher verpflichtet gewesen, beide Kündigungen anzugreifen. Im Übrigen gäbe es keine betriebsbedingten Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsverhältnis sei jedoch vom Gericht gemäß § 9 KSchG aufzulösen, weil ihm eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten nicht mehr zumutbar sei, nachdem die Beklagte einen ihm zunächst angebotenen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nun nicht weiter anbieten könne und die Beklagte zunächst selbst einen Auflösungsantrag gestellt habe.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003 zum 31.12.2003 beendet ist.

2. Das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 25.000,-- Euro betragen sollte, aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers sowie den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage des Klägers nach wie vor für unschlüssig, nachdem das Arbeitsverhältnis am 01.03.1998 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Weber KG übergegangen sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet. Auch konnte der Kläger im Berufungsverfahren noch einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen, weil im Kündigungszeitpunkt vom 30.06.2003 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat.

Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die erkennende Kammer folgt, festgestellt. Das Berufungsgericht sieht § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab und stellt dies hiermit ausdrücklich fest.

Die Rechtsausführungen des Klägers im Berufungsverfahren sind in der Sache unbegründet.

Zwar kann der Kläger im Berufungsverfahren seine erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten korrigieren, ohne dass ihm widersprüchliches Verhalten im Prozess vorzuwerfen wäre. Letzteres wäre nur der Fall, wenn der Kläger einen widersprüchlichen Tatsachenvortrag liefern würde. Er ist jedoch nicht gehindert, im Berufungsverfahren seine erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten zu revidieren und nunmehr eine Rechtsansicht zu vertreten, die nach seiner Auffassung geeignet ist, zum Erfolg seines Rechtsbegehrens zu führen.

Allerdings ist die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf die W. KG übergegangen sei, vielmehr ist seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung zutreffend gewesen. Wie die Kammer im Parallelverfahren des Klägers 2 Sa 102/04 durch Urteil vom 22.06.2004 festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB am 01.03.1998 auf die W. KG übergegangen. Hiervon ist im Übrigen der Kläger auch in diesem Parallelverfahren ausgegangen. Hätte kein Betriebsübergang vorgelegen, dann hätte seine dortige Klage mit der gleichen Begründung als unbegründet abgewiesen werden müssen, wie dies vorliegend der Fall ist.

Ist die Beklagte im Kündigungszeitpunkt nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers gewesen, dann ist eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nach der vom Arbeitsgericht aufgezeigten Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts als unbegründet abzuweisen. Auf die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe kommt es somit vorliegend nicht an.

Kam das erkennende Berufungsgericht nicht zur Feststellung, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist, so konnte auch nicht auf den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des Klägers eingegangen werden.

Die unbegründete Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden, weil auch das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angewendet hat.

Ende der Entscheidung

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