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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 182/08
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 4
KSchG § 5
ZPO § 529
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2008 - 4 Ca 1428/07 - wird zurückgewiesen. Die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 09.06.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abwicklung ihres Anstellungsvertrages. Der Kläger war seit dem 01.10.1999 als versicherungskaufmännischer Angestellter im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Nach dem von den XY-Versicherungen formularmäßig ausgestatteten Vertragsvorgaben, welche beide Seiten unter dem 25.09.1999 unterzeichnet hatten, war das Arbeitsverhältnis mit 6 Wochen zum Quartalsschluss kündbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf den umfangreichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Unter dem 28.09.1999 vereinbarten die Parteien, dass beginnend mit dem 01.10.1999 ein Stornoreservekonto aus 10 Prozent der klägerischen Abschlussprovisionen gebildet wurde (maximal 5.000,-- DM), welches bis zur Arbeitsvertragsbeendigung unter Berücksichtigung der Stornohaftungszeit unaufgelöst und unausgezahlt bestehen bleiben sollte. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.06.2007 zum 31.07.2007. Eine Klage erhob der Kläger hiergegen nicht. In einer nach der Kündigung erfolgten Besprechung wies der Kläger daraufhin, dass eine Kündigung vertragsgemäß nur zum 30.09.2007 greifen könne. Der Beklagte erläuterte dem Kläger, dass seine Kündigung wegen zu kurzer Frist nicht bereits zum 31.07.2007 wirke und übersandte dem Kläger ergänzend mit Schreiben vom 27.06.2007 eine abermalige Kündigung, diesmal datiert auf die Beendigung zum 30.09.2007. Noch am 28.06.2007 hatte der Beklagte gesprächsweise signalisiert, er wolle und werde an dieser Kündigung nunmehr festhalten und den Kläger auch weiterhin im Außendienst einsetzen. In einer folgenden Besprechung in der ersten Juliwoche kam es aus Anlass der Rückgabe von Gerätschaften zu Streit der Parteien, wobei beide Seiten im vorliegenden Verfahren behaupten, es seien jeweils von der anderen Seite beleidigende Äußerungen gefallen. Der Kläger erkrankte anschließend. Um die Zeit zwischen dem 13. oder 17.07.2007 sprachen die Parteien über die Abwicklung ihrer Beschäftigung, wobei der Kläger behauptet, man habe sich seinerseits auf eine Beendigung zum 31.08.2007 bei bezahlter Freistellung verständigt, während der Beklagte vorträgt, es sei gerade keine andere Regelung mehr als ein Ausscheiden zum 30.09.2007 zustande gekommen, allerdings sei der Kläger bis dahin freigestellt worden. Mit Datum vom 17.07.2007 zeichnete der Kläger schließlich ein Schriftstück gegen, in dem es heißt, er werde bis 30.09.2007 unter Fortzahlung von 800,-- EUR Grundgehalt und 500,-- EUR Provisionsvorschuss monatlich von der Arbeitspflicht freigestellt. Beschäftigungen sowie Schulungsmaßnahmen bei anderen Arbeitgebern seien untersagt, ferner gelte ein Wettbewerbsverbot. Der Kläger sprach am 31.08.2007 mit einer Frau V. gesprochen hatte, die bis dort hin von der Agentur des Beklagten betreut wurde und regte an, ihm die Unterlagen der geschlossenen Kfz-Versicherung herauszusuchen, damit er ihr ein günstigeres Angebot machen könne. Er sei nämlich vom 01.09.2007 an bei der U.-Versicherung beschäftigt. Der Beklagte hatte den Kläger mit dem 31.08.2007 in der Sozialversicherung abgemeldet und in der Augustabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung mit dem 31.08.2007 das Beendigungsdatum angegeben. Er sprach mit Schreiben vom 13.09.2007 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und zwar wegen der Vorgänge um Frau V.. Der Kläger hat sodann unter dem 26.09.2007 eine Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.08.2007 beendet worden ist. Zur Begründung hat er angeführt, die Parteien hätten in dem Gespräch vom 17.07.2007 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.08.2007 vereinbart. Seine Erklärung habe er in dem irrtümlichen Glauben abgegeben, der 30.08.2007 sei als Arbeitsvertragsende dort bezeichnet. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich, dass der Beklagte ihm gegenüber Ansprüche wegen Wettbewerbsverbot geltend mache. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2007 formgerecht und unangegriffen bekündigt, hieran müsse er sich festhalten lassen. Alsdann sei ihm das vorzeitige Ausscheiden und zwar bis zum 30. bzw. 31.08.2008 besprochen und zugesagt worden. Soweit ihm die Kontaktaufnahme zu Frau V. vorgehalten werde, habe es sich lediglich um eine unverbindliche Aufnahme gehandelt und im übrigen habe er sich um seine künftige Existenzsicherung kümmern müssen. Weiter hat der Kläger eine monatliche Abrechnung des Stornoreservekontos für den Monat September 2007 begehrt. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.07.2007 beendet worden ist, hilfsweise für den Fall, dass diesem Klageantrag nicht entsprochen wird festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.08.2007 beendet worden ist. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung des Stornoreservekontos für den Monat September 2007 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, sämtliche Ansprüche seien entweder gegenstandslos, erfüllt, verfallen oder verjährt. Soweit der Kläger eine Vertragsbeendigung zum 31.07. oder 31.08.2007 festgestellt verlange, greife sein Anspruch nicht durch. Gerade er selbst sei es nämlich gewesen, der sich einer vorzeitigen Beendigung widersetzt habe. Die erstmalige Kündigung sei sodann fristgerecht neu ausgesprochen worden, d.h. zum 30.09.2007. Die letztmalige Besprechung habe ausschließlich eine Beendigung zum 30.09.2007 mit bezahlter Freistellung zum Gegenstand und zur Vereinbart gehabt. Über die Stornoreserve sei infolge Freistellung keine Auskunft zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den umfassenden und vollständigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2008 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien zulässig. Die Kammer ging davon aus, dass es sich im Haupt- und Hilfsantrag der Feststellungsklagen nicht um Kündigungsschutzklagen handele. Dies ergäbe sich aus sachgerechter Auslegung sowohl der Antragsfassung als auch der Antragserläuterung. Der Kläger habe beide Male nicht die Kündigungserklärung vom 30.09.2007 zum Gegenstand des Antrags gemacht und begehrt, deren Unwirksamkeit festzustellen, sondern jeweils die Feststellung einer bereits vorzeitig geschehenen Beendigung verfolgt, nämlich zum 31.07.2007 gegebenenfalls hilfsweise zum 31.08.2007. Beides ließe sich nur so zu verstehen, dass unabhängig von der erst später erfolgten Kündigung ausschließlich und allein die vorherigen Geschehnisse zum Gegenstand der Feststellung erhoben werden sollten. In gleichem Sinne habe sich auch die dargelegte Erläuterung zu verstehen, wonach der Kläger eine vorzeitige Beendigung verfolgte, weil sich der Beklagte ihm gegenüber außergerichtlich auf etwaige Vertragshaftungen wegen vermeintlichen Wettbewerbsverstöße oder Konkurrenz berufen habe. Diesem Interesse konnte nur einer auf Feststellung gegebenenfalls vorzeitiger Beendigung gerichtete Klage dienen, die ohne Bezug zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Kündigung stand. Da diese Kündigung auch nicht weiter zum Gegenstand des Vortrags gemacht wurde, sei die Kammer allein vom Feststellungsbegehren vorzeitiger Beendigung ausgegangen. Die gestellten Anträge seien hinreichend bestimmt, allerdings nicht begründet, weil eine formwirksame Beendigung nicht festgestellt werden könne. Das Arbeitsverhältnis sei weder zum 31.07. noch zum 31.08.2007 beendet worden. Die Kündigung vom 14.06. habe zum 31.07.2007 nicht durchgreifen können, weil sie wegen Unterschreitung der vertraglichen Mindestfrist vertragswidrig und deshalb ohne gestaltende Wirkung sei. Die fehlende gerichtliche Überprüfung durch eine Klage des Klägers beseitige die Rechtsunwirksamkeit nachträglich nicht. Der Beklagte sei nicht gehindert, sich auch im vorliegenden Verfahren auf die unzutreffend bestimmte Kündigungsfrist zu berufen. Da sie auch unter die Rechtsbedingung gestellt sei, bei Unwirksamkeit vorsorglich zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt ausgesprochen zu sein, habe sie mit jedem weiteren Erklärungsinhalt zum 30.09.2007 das Arbeitsverhältnis beendet. Eine wirksame Beendigung zum 31.08.2007 sei nicht vereinbart worden. Weder gebe es eine Kündigung noch eine sonstige formgerechte Beendigungshandlung. Gerade aus der Erklärung der Freistellung bis zum 30.09.2007 lasse sich eine Beendigung zum 31.08.2007 nicht herleiten. Die Berufung auf die formgerechte Beendigung sei auch nicht treuwidrig, eine vorzeitige Abmeldung durch den Beklagten sei dadurch veranlasst, dass der Kläger schon ab September bei der U.-Versicherung gearbeitet habe. Der Leistungsantrag auf Abrechnungserteilung zum Stornoreservekonto für den Monat September sei zulässig, aber der Sache nach nicht begründet. Anders als zu den monatlich fälligen Provisionsabrechnungen gab es für Rückstellungen im Stornoreservekonto weder gesetzliche noch vertragliche Grundlagen. Die gesetzlichen Rechnungslegungsansprüche allgemein zivilrechtlicher Art seien lediglich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückerstattung bezogen und nicht monatlich ausgestaltet. Auch läge kein fortlaufend abzurechnendes Kontokorrentverhältnis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 03.03.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 03.04.2008 Berufung eingelegt. Seine Berufung hat er mit am 02.05.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er hat zunächst die abgewiesenen Feststellungsanträge verfolgt. Sein Ziel sei es gewesen konkret festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist und nicht, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2007 oder zum 31.08.2007 beendet worden ist. Die vom Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung lasse sich vor dem Hintergrund des Gespräches zwischen dem Kläger und Frau V. nicht rechtfertigen. Eine wichtiger Grund, der zum Ausspruch zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, läge nicht vor. Darüber hinaus konnte und durfte der Kläger sich auf die Absprache zur Beendigung zum 31.08.2007 verlassen, ohne sich dem vorliegenden Schriftformmangel entgegenhalten zu lassen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Abrechnung des Stornoreservekontos. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger verpflichtet, die vertragsgerechte Abwicklung des Stornoreservekontos zu besorgen. Um die Einhaltung überprüfen zu können, bedarf es einer ordnungsgemäßen monatlichen Abrechnung durch den Beklagten. Schließlich gebiete auch Treu und Glauben die Erstellung entsprechender Abrechnungen, nachdem sich der Beklagte bereits unberechtigterweise an der Stornoreserve des Klägers bedient habe. Nach Hinweis des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.06.2008, eingegangen am 09.06.2008, weiter hilfsweise den Antrag gestellt festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 13.09.2007 hinaus bis zum 30.09.2007 fortbestanden hat. Hierzu hat er ausgeführt, die fristlose Kündigung sei unwirksam und habe das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht beendet, falls es im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung noch bestanden habe. Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils 1. a) festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.07.2007 beendet worden ist. b) hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1. a) nicht entsprochen wird festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.08.2007 beendet worden ist, c) äußerst hilfsweise für den Fall, dass weder dem Klageantrag zu 1. a) noch dem Klageantrag zu 1. b) entsprochen wird festzustellen, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 13.09.2007 hinaus bis zum 30.09.2007 bestanden hat. 2. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäß Abrechnung des Stornoreservekontos für den Monat September 2007 zu erteilen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er beantragt weiter,

den mit Schriftsatz vom 04.06.2008 angekündigten Feststellungsantrag kostenpflichtig abzuweisen. Die Klagefrist sei nicht eingehalten, auch sei die Klageänderung nicht sachdienlich. Der Beklagte verteidigt im übrigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.07.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zum Teil zulässig, weil insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet war. Die Prozessbevollmächtigte hat beglaubigte Abschriften, die ihre Unterschrift tragen, zu den Gerichtsakten gerecht. Diese enthalten die für das Schrifttumerfordernis notwendige Unterschrift der Prozessbevollmächtigten, die als Rechtsanwältin auch postulationsfähig ist. II. Soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 13.09.2007 begehrt, ist seine Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz zum Teil unbegründet, zum Teil konnte der geänderte Antrag, der erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 04.06.2008 in das Verfahren eingeführt wurde, keine Berücksichtigung mehr finden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit es die Feststellung, dass die Kündigung vom 13.09.2007 unwirksam ist, weil das Arbeitsverhältnis bereits zuvor zum 31.07. oder zum 31.08. beendet worden ist, ist im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen. Der Kläger hat erstinstanzlich und auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sein Rechtsschutzbegehren mit der Begründung verfolgt, das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls durch die Kündigung vom 13.09.2007 nicht aufgelöst worden, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden hat. Hierzu hat das Arbeitsgerichts entscheidende Feststellungen getroffen, der Kläger hat sich ausschließlich darauf berufen, dass aus der ursprünglichen Kündigung und dem Ergebnis der zwischen den Parteien gefundenen Verhandlungen von einem Ende des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31.08.2007 ausgegangen werden muss. Unter dieser Prämisse konnte bei verständiger Würdigung des Parteivortrags des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 13.09.2007 mit der Begründung verfolgte, für sie läge ein Kündigungsgrund nicht vor. Die hierzu notwendige Klage ist die Kündigungsschutzfeststellungsklage. Diese setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch voraus, dass die klagende Partei vorträgt, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung verbunden mit der gleichzeitigen Behauptung, zu diesem Zeitpunkt habe ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden, fehlt angesichts der Streitgegenstandslehre des Bundesarbeitsgerichts die Begründetheit. Allein schon der Wortlaut von § 4 KSchG, wonach Klage auf Feststellung zu erheben ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, nicht aufgelöst ist, spricht für dieses Ergebnis. Ein Arbeitsverhältnis, welches zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht bestanden hat, kann durch eine Kündigung nicht aufgelöst werden, weil es bereits vorher aufgelöst wurde. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger unbegründete Anträge verfolgt, er sei sein Rechtsschutzbegehren in erster Instanz ausschließlich darauf gestützt hat, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand, kann sein Klagebegehren verständigerweise nur dahin interpretiert werden, dass er eine negative Feststellungsklage erheben wollte mit dem Ziel, den Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses spätestens mit Ablauf des 31.08.2007 festgestellt zu wissen. Die materiell-rechtliche Begründung des Arbeitsgerichts ist zutreffend, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2007 oder zum 31.08.2007 lässt sich nicht feststellen. III. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 04.06.2008 eine Kündigungsschutzklage im Sinne des § 4 KSchG als Hilfsantrag erhoben hat, ist dies eine nicht zulässige Klageänderung. Der Streitgegenstand ist ein anderer. Während der Kläger bis zur Erhebung dieses Klageantrags festgestellt wissen wollte, dass ein Arbeitsverhältnis spätestens mit dem 31.08.2007 beendet wurde, verfolgt er nunmehr die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 13.09.2007 beendet wurde, sondern bis zum 30.09.2007 fortbestanden hat. Lebenssachverhalt und Klageziel sind unterschiedlich, es handelt sich nicht lediglich um eine Ergänzung des ursprünglichen Klagevorbringens, sondern um einen neuen Streitgegenstand, der in das Berufungsverfahren eingeführt wurde Die Klageerweiterung ist nicht zulässig. Unabhängig davon, ob der Beklagte der Klageerweiterung widersprochen hat oder ob die Kammer das Klagebegehren nunmehr als sachdienlich erachtet, ist eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO nur unter der Voraussetzung zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seit der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Über die Berufung hat die Kammer die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig sind (§ 529 Abs. 1 ZPO). Das Arbeitsgericht und auch die Berufungskammer hat zur Überprüfung des Feststellungsbegehrens des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31.07.2008 oder dem 31.08.2008 geendet hat, nicht den Lebenssachverhalt, den den Beklagten zur vermeintlichen außerordentlichen Kündigung berechtigte, zugrunde zu legen. Der zu beurteilende Lebenssachverhalt war einzig und allein die Frage, ob die ursprüngliche Kündigung mit welchem Enddatum das Arbeitsverhältnis beendet hat und was die Parteien ansonsten anderweitig über eine mögliche frühere Beendigung vereinbart haben. Die Frage, ob der Kläger einen Vertragsverstoß begangen hat, welchen den Beklagten zur fristlose Kündigung berechtigte, war nicht Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Insoweit sind auch tatsächliche Feststellungen nicht getroffen worden, insbesondere ob und gegebenenfalls welche konkreten Umstände des Einzelfalls den Kläger berechtigt haben könnten, für die Frau V. im Versicherungsgewerbe des Beklagten tätig zu werden. Die Entscheidung der Kammer über die Berechtigung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens des Klägers erschöpft sich lediglich in der Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes, ob eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls spätestens mit dem 31.08.2007 eingetreten ist und nicht mit der Bewertung des Lebenssachverhalts, der zur außerordentlichen Kündigung geführt hat. Die Klageänderung war daher aus § 533 ZPO nicht zulässig, entsprechend musste sie durch die Berufungskammer zurückgewiesen werden. Die Berufungskammer hatte im übrigen keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob die Klageänderung, d.h. die erstmalige Erhebung einer Kündigungsschutzklage überhaupt rechtzeitig im Sinne des § 5 KSchG erfolgt ist. IV. Soweit das Arbeitsgericht den Auskunftsanspruch wegen des Stornoreservekontos mit der Begründung abgewiesen hat, ein Anspruch auf monatliche Abrechnung ergebe sich nicht, wie er vom Kläger beantragt ist, ist dies mit der Berufung des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden. Die Tatsache, dass sich der Beklagte im Vergleich vor dem Arbeitsgericht Trier - 4 Ca 1178/07 - vom 22.08.2007 verpflichtet hat, eine vertragsgerechte Abwicklung des Stornoreservekontos gegenüber dem Kläger zu besorgen, gewährleistet, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet und mit tragenden Erwägungen in der Berufungsbegründung auch ersichtlich nicht angegriffen, keine monatliche Abrechnung eines Stornoreservekontos. Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben, wobei die Kostenentscheidung den Berufungsrechtsstreit betrifft. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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