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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.01.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 222/03
Rechtsgebiete: DÜG


Vorschriften:

DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 222/03

Verkündet am: 06.01.2004

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2002 - 2 Ca 1902/00 - über das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 28.10.2003 hinausgehend abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.876,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.007,10 € seit dem 27.06.2000 und aus weiteren 3.869,05 € seit dem 25.03.2003 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/12 und der Beklagten zu 11/12 auferlegt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Ausgleich von Kosten anlässlich der Übernahme eines dienstlich zur Verfügung gestellten PKW's sowie um Schadensersatz. Die Beklagte war ab dem 01.06.1995 eine der vier Gründungsgesellschafter der Klägerin. Die vier Gesellschafter waren die alleinigen Mitarbeiter der Klägerin. Zu Beginn ihres Gesellschaftsverhältnisses vereinbarten die Gesellschafter, für jeden Gesellschafter einen PKW anzuschaffen, den dieser sowohl dienstlich als auch privat nutzen konnte.

Die Beklagte ist zum 30.09.1999 aus dem Arbeitsverhältnis und zum 30.06.2000 als Gesellschafterin ausgeschieden. Den PKW gab die Beklagte erst auf entsprechende Klage der Klägerin hin im Laufe des Jahres 2000 an die Klägerin zurück.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien unter anderem um die Frage, ob zu Beginn des Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist, dass die einzelnen Gesellschafter wegen der Privatnutzung der PKW's finanziell belastet werden auf dem von ihnen vereinbarten Kapitalkonto III. In § 4 des Gesellschaftsvertrages der Parteien ist vereinbart, dass für jeden Gesellschafter unter anderem ein Kapitalkonto und ein Darlehenskonto geführt wird. Auf dem Darlehenskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile gebucht. Die Darlehenskonten sind im Soll und Haben mit zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand bzw. Ertrag.

Die Klägerin ließ über den Steuerberater X. die jährlich zu erstellenden Bilanzen anfertigen.

Für den Rest des ersten Geschäftsjahres (01.06.1995 bis 31.12.1995) entschied sich die Beklagte hinsichtlich der Privatnutzung des ihr überlassenen PKW's steuerrechtlich für die sogenannte 1%-Regelung. Unstreitig führte die Beklagte dann ab dem 01.01.1996 bis zum 31.03.1997 ein Fahrtenbuch. Ob sie darüber hinaus noch weiterhin ein Fahrtenbuch geführt hat oder steuerrechtlich mit der 1%-Regelung veranlagt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich des gesellschaftsrechtlich angewachsenen Anspruchs auf dem Kapitalkonto III in einer Gesamthöhe von 9.876,15 EUR sowie Schadensersatz wegen der Beschädigungen, die der PKW bei der Rückgabe aufgewiesen hat.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Zwischen den Parteien sei zu Beginn des Gesellschaftsverhältnisses vereinbart worden, dass für jeden einzelnen Gesellschafter, darunter auch die Beklagte, wegen der Privatnutzungen des Firmen-PKW's der Anteil der Privatnutzung über ein Kapitalkonto erfasst und abgerechnet wird. Dementsprechend habe in den Folgejahren der Steuerberater X. in den Bilanzen auch den jeweils aufgelaufenen Schuldbetrag auf dem Kapitalkonto ausgewiesen. Ab dem Monat April 1997 habe die Beklagte kein Fahrtenbuch mehr dem Steuerberater vorgelegt, so dass dieser das Kapitalkonto III mit der gesetzlichen 1%-Regelung des Listenpreises des PKW's belastet hat. Bis zum Ausscheiden der Beklagten seien die Schuldbeträge auf insgesamt 19.316,07 DM (entsprechend 9.876,15 EUR) aufgelaufen.

Außerdem schulde die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 5.439,28 DM (entsprechend 2.781,06 EUR) hinsichtlich der Beschädigungen am PKW.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.657,21 EUR (DM 24.755,35) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des PKW's bestritten. Ein Anspruch auf Ausgleich des Kapitalkontos III stehe der Klägerin nicht zu, weil die Parteien eine derartige Vereinbarung nicht getroffen haben. Weder im Arbeitsvertrag noch in den Gesellschaftsverträgen sei eine entsprechende Verpflichtungserklärung enthalten. Sie habe jeweils die Privatnutzung des PKW's versteuert und müsse nun nicht auch noch im Innenverhältnis auf gesellschaftsrechtlicher Ebene dafür bezahlen. Es sei lediglich vereinbart worden, wer die private Nutzung des PKW's mittels eines Fahrtenbuches festhalte, habe diese privat gefahrenen Kilometer zu versteuern. Im Übrigen sei ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Kapitalkontos III verjährt, da ein solcher Anspruch erstmals im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden sei. Es stimme auch nicht, dass irgendein weiterer Gesellschafter hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung belastet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.10.2002, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage insgesamt abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der Anspruch auf Ausgleich des Kapitalkontos sei unsubstantiiert dargetan, es sei insbesondere keine Anspruchsgrundlage hierfür aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ersichtlich.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Nach ihrer Auffassung habe das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Vereinbarung über die Beteiligung der Beklagten an der Privatnutzung des PKW's hätten die Gesellschafter anlässlich der Gründung der Gesellschaft mündlich getroffen (Beweis: der Steuerberater X. als Zeuge). Als Gesellschafterin habe die Beklagte die jeweiligen Bilanzen der einzelnen Jahre erhalten. Auch darin sei der Verlauf des Kapitalkontos enthalten gewesen, ohne dass die Beklagte hiergegen Widerspruch erhoben habe. Es sei vereinbart gewesen, dass wegen des Privatanteils jeder einzelne Gesellschafter sich für die 1%-Regelung oder für die Führung eines Fahrtenbuches entscheiden könne. Der Privatanteil des Kapitalkontos III sei gebucht und zunächst nicht abgezogen worden, um die aufgelaufene Schuldsumme mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Gewinne seien jedoch bis zum Ausscheiden der Beklagten nicht angefallen. Ab dem 01.04.1997 habe die Beklagte dann kein Fahrtenbuch mehr geführt, so dass der Steuerberater bei den Bilanzen die 1%-Regelung angewendet habe (Beweis: Zeuge X.). Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht verjährt, weil dieser kein arbeitsrechtlicher, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch sei, der erst mit Ausscheiden der Beklagten am 30.06.2000 fällig geworden sei.

Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Existenz eines Schadensersatzanspruches und eines Ausgleichsanspruches hinsichtlich des Kapitalkontos III. Ab dem Jahre 1996 habe sie durchgehend ein Fahrtenbuch geführt, das sie jeweils über ihre eigene Steuerberaterin an den Steuerberater X. weitergeleitet habe (Beweis: Steuerberaterin W. als Zeugin). Sie habe den Dienst-PKW überhaupt nicht privat genutzt. Im Übrigen sei ein möglicher Ausgleichsanspruch verjährt und darüber hinaus auch noch nicht fällig, da er nie geltend gemacht worden sei.

Es stimme nicht, dass der Zeuge X. bei den Besprechungen der Gesellschafter anwesend gewesen sei. Es sei auch nie vereinbart gewesen, dass das Kapitalkonto III wegen der Privatnutzung des dienstlich überlassenen PKW's belastet werde. Sie habe nie irgendeine Bilanz erhalten in all den vergangenen Jahren. Darüber hinaus bestreite sie, dass ein weiterer Gesellschafter in ähnlicher Weise belastet worden sei.

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 28.10.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigungen am Dienst-PKW in vollem Umfang entschieden. Hierbei hat das erkennende Gericht der Klage insoweit in Höhe von 1.491,91 EUR nebst den geltend gemachten Zinsen stattgegeben und sie hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 1.289,15 EUR abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs für das Kapitalkonto III Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X. und W. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 28.10.2003 (Bl. 360, 361 d.A.) und wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 06.01.2004 (Bl. 443 bis 448 d.A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Dass das Rechtsmittel der Klägerin zulässig ist, hat das erkennende Gericht bereits in seinem Teilurteil vom 28.10.2003 festgestellt.

Aufgrund des Ergebnisses der vom erkennenden Gericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die von der Klägerin geltend gemachten Beträge für den Ausgleich des Kapitalkontos III zu erstatten, so dass sich das erstinstanzliche Urteil, das die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als unzutreffend erweist und abgeändert werden muss.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gesellschafter zu Beginn des Gesellschaftsverhältnisses die Vereinbarung getroffen haben, dass jeder Gesellschafter einen von der Gesellschaft angeschafften PKW erhält, den er dienstlich und auch privat nutzen kann. Da die Privatnutzung des PKW gesellschaftsrechtlich eine Entnahme darstellt, haben die Gesellschafter im Vorfeld des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass die einzelnen Gesellschafter wegen der Privatnutzung der PKW's belastet werden. Die jeweiligen Negativbeträge werden dem als Verrechnungskonto geführten Kapitalkonto III belastet. Der Zeuge X. bekundete glaubhaft, dass er mit sämtlichen Gesellschaftern in seinem Büro über die Privatnutzung der anzuschaffenden PKW's gesprochen und dabei auch die Vereinbarung getroffen wurde, dass die private Nutzung abgegolten werden sollte. Der Nachweis konnte geführt werden entweder durch die Führung eines Fahrtenbuches oder durch die Übertragung der steuerrechtlichen 1%-Regelung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Bei dieser Besprechung waren sich alle Gesellschafter darüber einig, dass die private Nutzung dem Kapitalkonto als Belastung zugeschrieben wird. Jeder Gesellschafter erhält auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Vorwegvergütung, die als negativer Verrechnungsposten in Form eines gewährten Darlehens auf dem Kapitalkonto III belastet wird. Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen X. hat er jedes Jahr für die einzelnen Gesellschafter eine Bilanz erstellt. Alle vier Gesellschafter erhielten ein Exemplar der Bilanz. Im Innenverhältnis hat er die vier Exemplare dem Geschäftsführer V. zugeleitet mit der Maßgabe, dass dieser die jeweiligen Bilanzen an die anderen drei Gesellschafter weiterleite. Nach § 4 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Parteien (vgl. Bl. 325, 326 d.A.) waren die entnahmefähigen Gewinnanteile im Soll und Haben mit zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen X. hat er nicht nur, wie die Beklagte dem Berufungsgericht gegenüber glauben machen will, für die Beklagte ein solches Kapitalkonto III in der geschilderten Weise geführt, sondern für alle Gesellschafter. Hätten die Gesellschafter die von dem Zeugen geschilderte Vereinbarung zu Beginn des Gesellschaftsvertrages nicht geschlossen, stünde nicht zu erwarten, dass die übrigen Gesellschafter die jährlichen Belastungen widerspruchsfrei hingenommen hätten. So schilderte der Zeuge weiterhin glaubhaft, dass sich der Gesellschafter V. während der gesamten Zeit für die Pauschalversteuerung entschieden hat, während die beiden Gesellschafter U. und T. jeweils durchgehend ein Fahrtenbuch geführt haben. Die Beklagte hatte nur für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1997 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt gehabt. Zumindest wurde die Beklagte für diesen Zeitraum auf dem Kapitalkonto III nur mit den von ihr angeführten Privatfahrten belastet.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zu seiner Überzeugung fest, dass die Beklagte ab dem 01.04.1997 kein taugliches Fahrtenbuch mehr geführt hat. Zwar hat ihre damalige Steuerberaterin, die Zeugin W., glaubhaft bekundet, dass sie für die Beklagte an den Zeugen X., der die Bilanzen für die Klägerin zu erstellen hatte, die von der Beklagten geführten Aufzeichnungen über die Dienstfahrten weitergeleitet hat. Hierbei ist das Berufungsgericht jedoch überzeugt, dass die darin enthaltenen Aufzeichnungen der Beklagten nicht den ordnungsgemäßen Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches entsprochen haben. Noch nicht einmal in den Originalen der von der Beklagten dem Berufungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.01.2004 überreichten Fahrtenbücher ist der jeweilige Kilometerstand festgehalten. Soweit die Klägerin Gelegenheit erhalten hatte, zu den einzelnen Fotokopien der Beklagten Stellung zu nehmen, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 22.12.2003 dargelegt, dass die Fahrtenbucheintragungen für den Monat November 1996 mit den von der Beklagten selbst erstellten Produktionsblättern nicht übereingestimmt haben. Insbesondere hat die Beklagte niemals den Anfang und das Ende des Kilometerstandes des jeweiligen Tages angegeben. Nur in diesem Falle wäre das Finanzamt allenfalls dann bereit, eine ordnungsgemäße Fahrtenbucheintragung überhaupt anzuerkennen. Die Originale der von der Beklagten überreichten Fahrtenbücher deuten eindeutig darauf hin, dass zum Beispiel die gefahrenen Kilometer nachträglich einheitlich für alle Tage eingetragen wurden, weil die Eintragungen sowohl hinsichtlich der Daten als auch der gefahrenen Kilometer und hinsichtlich Beginn und Ende der jeweiligen Fahrten sowie der angegebenen Fahrtstrecken erkennbar jeweils als Block einheitlich aber getrennt voneinander eingetragen worden sind.

Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, sie habe den ihr überlassenen Dienst-PKW praktisch nie privat benutzt. Dies ist allein schon deshalb unglaubhaft, weil ihr als Ehemann vernommener Zeuge gegenüber dem Berufungsgericht selbst glaubhaft bekundet hat, dass er des Öfteren bei einer Nachtschicht den Dienst-PKW der Beklagten, "um Sprit zu sparen" sogar für die Fahrten zu seiner eigenen Arbeitsstelle benutzt hat.

Nach alledem ist das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte ab dem 01.04.1997 keine ordnungsgemäßen Fahrtenbucheintragungen mehr der Klägerin vorgelegt hat, so dass der Steuerberater X. auch berechtigter Weise die gesetzliche 1%-Regelung bei der Führung des Kapitalkontos III angewandt hat. Auch das Finanzamt hätte die vorgelegten Eintragungen nicht anerkannt. Die Gesellschafter haben jedoch im Innenverhältnis zu Beginn vereinbart gehabt, dass die steuerrechtlichen Grundsätze bei der Versteuerung des Privatanteils eines Dienst-PKW's des Arbeitnehmers auch im Gesellschaftsrecht Anwendung finden sollen.

Die Klägerin hat unter Vorlage der von dem Steuerberater X. erstellten Aufstellung des Kapitalkontos III der Beklagten (Bl. 262 und 263 d.A.) dessen Entwicklung für die Zeit vom 01.06.1995 bis zum Ausscheiden der Beklagten am 30.06.2000 plausibel und im Einzelnen stimmig nachgewiesen.

Das Gericht hatte keinerlei Veranlassung, den Aussagen der Zeugen X. und W. keinen Glauben zu schenken. Die beiden Zeugen verwickelten sich in keinerlei Widersprüche und zeigten keinen irgendwie gearteten Belastungseifer. Ihre Aussagen stimmten zudem mit den vorgelegten Unterlagen überein. Hätte der Zeuge X. die Unwahrheit gesagt, hätte wohl nicht einer der Gesellschafter das für ihn geführte Kapitalkonto III mit den negativen Belastungen jemals akzeptiert.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Beklagte war zum Ausgleich des Kapitalkontos erst mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 30.06.2000 verpflichtet, weil vereinbart war, dass die im Laufe der Jahre aufgelaufenen Belastungen mit späteren Gewinnen verrechnet werden sollten. Folglich war die Forderung der Klägerin auch erst fällig mit dem Ausscheiden der Beklagten. Erst dann stand fest, dass eine Verrechnung nicht mehr möglich war. Die vorliegende Klage wurde schon im Juni 2000 beim Arbeitsgericht eingereicht, also unmittelbar nach Fälligkeit.

Soweit die Beklagte vorsorglich mit bestrittenen Gegenansprüchen aufgerechnet hat, steht diesen der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (vor dem Landgericht Koblenz) entgegen.

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage durch Endurteil bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Ausgleich des Kapitalkontos III stattzugeben. Die geltend gemachten Zinsen beruhen auf dem gesetzlichen Zinssatz.

Die Kostenentscheidung war unter Berücksichtigung des Teilurteils des erkennenden Gerichts vom 28.10.2003 gemäß § 91, 92, 97 ZPO zu treffen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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