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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 226/06
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

TzBfG § 3 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
TzBfG § 17
BGB § 623
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 226/06

Entscheidung vom 30.05.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 08.02.2006, 5 Ca 1430/04, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird bezüglich des Hauptantrages der Klägerin nicht zugelassen; sie wird aber bezüglich des Hilfsantrages zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und hilfsweise, ob das Arbeitsverhältnis zu ursprünglich anderen Bedingungen zwischen ihnen fortbesteht. Die Klägerin wurde ab dem 01.03.2003 in der von der Beklagten betriebenen P.-Therme im Bereich Sauna/Kasse zu einer monatlichen Vergütung von 813,-- Euro eingesetzt und bis zum 31.12.2004 beschäftigt. Die Parteien haben insgesamt drei unterschiedliche Arbeitsverträge abgeschlossen. Unter dem 14.02.2003 vereinbarten sie zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Basis einer monatlichen Vergütung von 325,-- Euro und einer monatlichen Stundenzahl von durchschnittlich 35 Stunden, jedoch nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich (vgl. Bl. 5 - 8 d.A.). Das Arbeitsverhältnis sollte vereinbarungsgemäß ab dem 01.04.2003 in Vollzug gesetzt werden.

Etwa eine Woche später vereinbarten die Parteien dann am 22.02.2003 ein bis zum 31.12.2003 befristetes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Arbeitsstunden. Im hierzu abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 9 - 13 d.A.) findet der zuvor abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag keine Erwähnung. Als Grund für die Befristung war im Arbeitsvertrag der geplante Umbau der P.-Therme angeführt.

Mit Zusatzvereinbarung vom 16.12.2003 (Bl. 14 d.A.) vereinbarten die Parteien, den befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.12.2003 enden sollte, im beiderseitigen Einvernehmen bis zum 31.12.2004 zu verlängern. Weiter ist darin festgehalten, dass die übrigen Festlegungen des Arbeitsvertrages vom 22.02.2003 durch diese Zusatzvereinbarung nicht berührt werden. Nachdem die Beklagte sich nicht bereit erklärt hatte, die Klägerin über den 31.12.2004 hinaus weiterzubeschäftigen, begehrt die Klägerin mit ihrer am 29.12.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage vorliegend die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede gemäß Zusatzvereinbarung vom 16.12.2003 mit dem 31.12.2004 sein Ende finden wird. Nach Auffassung der Klägerin gebe es für die am 16.12.2003 vereinbarte Befristung keine sachlichen Gründe. Im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses habe der Umbau der P.-Therme noch nicht definitiv festgestanden. Umbaupläne seien erst weit nach Dezember 2003 der Kreisverwaltung zur Genehmigung vorgelegt worden.

Zumindest bestehe das am 14.02.2003 zunächst unbefristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis fort, weil es weder gekündigt noch in einem der beiden befristeten Arbeitsverträge aufgehoben worden sei. Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede gemäß Zusatzvereinbarung vom 16.12.2003 mit dem 31.12.2004 sein Ende finden wird, hilfsweise,

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 14.02.2003 besteht. Die Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen:

Erst im Laufe des Jahres 2003 habe festgestanden, dass der Arbeitsbeginn für den Umbau der Therme erst Ende 2004 sein werde. Dies habe der Aufsichtsrat nach Vorlage eines entsprechenden Gutachtens vom 18.06.2003 und des Planungsentwurfs vom 25.06.2003 am 10.09.2003 beschlossen. Am 11.11.2003 seien dann auch endgültig die Baupläne unterzeichnet worden. Das unbefristete Arbeitsverhältnis sei nie vollzogen worden. Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung von drei Zeugen durch Urteil vom 08.02.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der erste befristete Arbeitsvertrag sei gemäß § 17 TzBfG wirksam befristet, weil die Klägerin nicht fristgerecht dagegen Klage erhoben habe. Die Zusatzvereinbarung vom 16.12.2003 sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil für die Arbeitskraft der Klägerin nur ein vorübergehender Bedarf bis zum Jahresende 2004 bestanden habe. Auch der Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet. Dieser Arbeitsvertrag sei nicht in Vollzug gesetzt, sondern durch den nachfolgend abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vom 22.02.2003 abgeändert worden. Die Parteien wollten durch den Arbeitsvertrag vom 22.02.2003 kein neues Arbeitsverhältnis begründen, sondern lediglich die Bedingungen des bereits bestehenden geringfügigen Arbeitsverhältnisses abändern. Eine gesonderte "Aufhebung" des ursprünglichen Vertrages sei in dieser Situation nicht erforderlich gewesen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6 - 9 dieses Urteils Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung angenommen. In der Zusatzvereinbarung vom 12.12./16.12.2003 hätten die Parteien einen Befristungsgrund nicht angegeben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei einer Zweckbefristung die Benennung des Befristungsgrundes Wirksamkeitserfordernis.

Zumindest bestehe das ursprünglich unbefristete Arbeitsverhältnis fort, weil es in einer dem Schriftformerfordernis von § 623 BGB erforderlichen Weise nicht aufgehoben worden sei. Anhaltspunkte für die vom Arbeitsgericht angenommene Aufhebung dieses Arbeitsverhältnisses im ersten befristeten Arbeitsvertrag seien nicht vorhanden. Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsantrag. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, da eine wirksame Zweckbefristung vorliege. Im Arbeitsvertrag vom 16.12.2003 sei auch der Zweck durch den Hinweis auf den ersten Vertrag ausreichend benannt. Erkennbar sollte der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14.02.2003 durch den etwa eine Woche später abgeschlossenen Arbeitsvertrag ersetzt werden. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht über den 31.12.2004 hinaus fortbesteht, weil es durch sachliche Gründe gerechtfertigt bis zu diesem Zeitpunkt wirksam befristet worden ist. Auch besteht das Arbeitsverhältnis nicht zu den Bedingungen des von den Parteien unter dem 14.02.2003 vereinbarten unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2004 hinaus fort. I.

Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.12./16.12.2003 zum 31.12.2004 ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Feststellungen des Arbeitsgerichts unter A. der Entscheidungsgründe, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Gründe ab. Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens ist auf folgende zusätzliche Urteilsgründe hinzuweisen: Nach § 3 Abs. 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt, wenn mit ihm ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Ein solcher befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Im Streitfalle liegt ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag im vorgenannten Sinne vor, weil für die Beschäftigung der Klägerin nur ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bestanden hat. Ein sicher ausmachbarer, vorübergehender Arbeitsanfall rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses (BAG AP Nr. 65 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge, 6. Aufl., TzBfG § 14 Rz 36). Demgegenüber machen bei einer Zweckbefristung die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird (BAG NZA 2006, 323 unter B. II. 1. b) bb) (1)). Um eine derartige Zweckbefristung handelt es sich vorliegend nicht, weil die Parteien bei Abschluss des Verlängerungsvertrages davon ausgegangen sind, dass die Umbauarbeiten an der Petronella-Therme Ende 2004 beginnen werden, also zu einem festen Zeitpunkt, mit der Folge, dass für die Beschäftigung der Klägerin danach wegen der Schließung der Therme während des etwa ein Jahr dauernden Umbaus auch kein Bedarf mehr besteht. Im Gegensatz zur Zweckbefristung bedarf die Benennung des Sachgrundes der kalendermäßigen Befristung nicht des Schriftformerfordernisses (vgl. BAG NZA 2004, 1333). Abgesehen davon haben die Parteien mit dem Hinweis in § 2 der Zusatzvereinbarung vom 12.12./16.12.2003 auf die Festlegungen des befristeten Arbeitsvertrages vom 22.02.2003 in einer für die Klägerin eindeutig erkennbaren Weise den Befristungsgrund genannt. II.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil auch zu Recht den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen, weil das zunächst mit Vereinbarung vom 14.02.2003 unbefristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis durch die am 22.02.2003 zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung konkludent mit aufgelöst worden ist, so dass wegen der hierbei gewahrten Schriftform auch im Hinblick auf § 623 BGB zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis über den 31.12.2004 hinaus fortbesteht. Nach § 623 BGB bedürfen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform. Unstreitig haben die Parteien keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des am 14.02.2003 begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Das gesetzgeberische Ziel dieses Schriftformerfordernisses ist vorrangig in der Stärkung der Rechtssicherheit zu sehen. Es soll verhindert werden, dass zwischen den Parteien über die Existenz einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages Ungewissheit oder gar Streit besteht (vgl. Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 623 BGB Rz 2). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Auflösungsvertrag ist eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien mit dem Inhalt, das Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden. Dabei ist nicht die Wortwahl entscheidend, sondern die als Rechtsfolge der Vereinbarung angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Münchner Kommentar/Henssler, 4. Aufl., § 623 Rz 20; Lakies BB 2000, 667; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, a.a.O., Rz 12). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann deshalb auch durch Auslegung aus einer anderen schriftlich getroffenen Abrede gewonnen werden. Wenngleich von der Existenz einer konkludenten Aufhebungsvereinbarung nur einschränkend auszugehen ist (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, a.a.O. Rz 15; weitergehend Staudinger/Oetker, BGB, § 623 Rz 33), so kann eine solche konkludente Aufhebungsvereinbarung auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, was im Streitfalle gegeben ist, dass diese andere Vereinbarung die gesetzlich normierte Schriftform einhält. Die Parteien haben unter dem 14.02.2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Diese Vereinbarung war überschrieben mit "Arbeitsvertrag für 325,-- Euro-Kräfte". Danach sollte die Klägerin ab dem 01.04.2003 als Aushilfe im Bereich Kasse/Sauna eingestellt werden. Schon eine Woche später schlossen die Parteien dann einen befristeten Arbeitsvertrag ab mit der gleichen von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit. Jedoch sollte dieser Vertrag bereits am 01.03.2003 in Kraft treten und bedingt durch die geplanten Umbaumaßnahmen der P.-Therme am 31.12.2003 enden. Daraus konnte die Klägerin aus damaliger Sicht entnehmen, dass für sie nach dem 31.12.2003 kein Bedarf mehr im Bereich Sauna/Kasse besteht, weil durch den geplanten Umbau auch dieser Arbeitsplatz entfallen ist. Wenngleich das Schicksal des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vom 14.02.2003 in dem unmittelbar danach abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages nicht erwähnt worden ist, so konnte die Klägerin jedoch mit hinreichender Deutlichkeit (vgl. §§ 133, 157 BGB) daraus erkennen, dass der kurz zuvor abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag nicht etwa zum Ruhen gebracht worden ist, sondern dass er durch den neuen Vertrag mit den neuen Bedingungen ersetzt wurde. Hiervon gingen beide Parteien auch in der Folgezeit aus, da ab dem 01.03.2003 allein noch die erheblich geänderten Bedingungen des befristeten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien praktiziert worden sind. Insbesondere wurde der zeitliche Umfang des "Arbeitsvertrages für 325,-- Euro-Kräfte" mit durchschnittlich 35 Stunden pro Monat nicht dem erheblich erhöhten Stundenvolumen aus dem befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis hinzu geschlagen mit der Folge, dass die Parteien etwa beide Verträge erfüllen wollten. Aus der Sicht der Arbeitsvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vom 22.12.2003 trat daher der auch für die Klägerin erkennbar gewordene Wille der Beklagten offen zu Tage, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit Ende des Jahres 2003 enden sollte und gerade nicht mehr als geringfügig bestehendes Arbeitsverhältnis im vertraglich vereinbarten Rahmen des unbefristeten Arbeitsvertrages fortgeführt werden konnte. Hierfür spricht auch, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vom 22.02.2003 das etwa eine Woche zuvor begründete unbefristete Arbeitsverhältnis überhaupt noch nicht in Vollzug gesetzt war, sondern durch einen weiteren Arbeitsvertrag mit wesentlich geänderten Arbeitsvertragsbedingungen noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ersetzt worden ist. Für diese Erkenntnis der Klägerin spricht auch ihr Verhalten im vorliegenden Prozessverfahren. Mit Klageschrift vom 27.12.2004 hat sie lediglich die Unwirksamkeit der Befristungsabrede aus der Zusatzvereinbarung vom 12.12./16.12.2003 geltend gemacht. Erstmals mit Schriftsatz vom 27.05.2005 (Bl. 72 d.A.) hat sie sich dann hilfsweise auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 14.02.2003 berufen. Wäre die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen, dass das ursprünglich vereinbarte unbefristete Arbeitsverhältnis - in welcher Weise auch immer - noch fortbesteht, hätte nichts näher gelegen, als dass sie dies bereits in der Klageschrift erwähnt hätte. Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG hinsichtlich des Rechtsbegehrens der Klägerin für den Hauptantrag nicht zugelassen werden. Demgegenüber war bezüglich des Hilfsantrages die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da nach die Neueinführung von § 623 BGB höchstrichterlich zu klären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf die begrenzte Revisionszulassung soll zur Vermeidung von Rechtskraftproblemen ausdrücklich folgender Vorbehalt erklärt werden:

Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts hinsichtlich der beiden Befristungen des Arbeitsverhältnisses steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den Bedingungen der beiden befristeten Arbeitsverträge nicht fortbesteht, sondern insoweit zum 31.12.2004 beendet worden ist. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages für 325,-- Euro-Kräfte vom 14.02.2003 über den 31.12.2004 hinaus unbefristet fortbesteht, wird durch die Entscheidung des erkennenden Gerichts bezüglich des Hauptantrages der Klägerin nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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