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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 237/08
Rechtsgebiete: BAT, TVöD, TVÜ-VKA


Vorschriften:

BAT §§ 22 ff.
BAT § 24
BAT § 2 Anlage 3
BAT § 25
TVöD § 38 Abs. 5 Satz 1
TVÜ-VKA § 8 Abs. 1
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2008 - 4 Ca 1878/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, geboren im Jahr 1962, ist seit 01.04.1984 als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Seine Eingruppierung erfolgt seit dem 01.06.2002 in der Vergütungsgruppe BAT Vc Fallgruppe 1c. Mit Einführung des TVöD für kommunale Arbeitgeber (01.10.2005) wurde der Kläger hinsichtlich der Vergütung übergeleitet in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 zu. Seit 01.01. oder 01.02.2005 wurden dem Kläger Aufgaben des Sozialhilfebereiches und des Asylverfahrens in der Ordnungsabteilung der Beklagten übertragen. Gemäß § 25 BAT in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT besteht für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst zur Eingruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist eine bezirkstarifvertragliche Regelung vereinbart. Es handelt sich hierbei um den Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 27. Oktober 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. November 2001 bzw. ab 1. September 2008 der Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Der Kläger absolvierte den Lehrgang für die zweite Angestelltenprüfung, bestand diese aber auch im zweiten Versuch nicht. Über die vom Kläger auszuübende Tätigkeitsbeschreibung liegt eine Beschreibung der Arbeitsvorgänge vor, welche nach Angaben des Klägers in Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten erstellt wurde. Demnach ist der Kläger befasst mit Aufgaben nach dem SGB VI (Renten), Aufgaben nach dem SGB XII, (Aufnahme von Sozialhilfeanträgen), daneben Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungs- und Landesaufnahmegesetz und Prüfung und Kontrolle von Unterhaltsansprüchen mit 21, 42, 9 und 18 % der Gesamttätigkeit. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei eingruppiert in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1a, welche Tätigkeiten voraussetze, die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere. Nachdem ein Höhergruppierungsverlangen abgelehnt wurde, hat der Kläger mit am 21. Dezember 2007 eingegangener Klage die Feststellung begehrt, ihm die Vergütung nach Entgeltgruppe 9 ab 01.10.2006 zu zahlen. Er hat vorgetragen, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entfalle mit der Vollendung des 40. Lebensjahres. Außerdem besitze er auf einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse und sei in diesem Spezialgebiet beschäftigt. Dieses Jahr sei das Gebiet des Unterhaltsrechts hinzu gekommen. Hierzu verweist der Kläger auf Fortbildungslehrgänge vom 02.05.2005 bis 04.05.2005, vom 17.05. bis 19.05.2006, vom 24.10.2006 und vom 28.03. bis 30.03.2007. Er trägt vor, der Mitarbeiter, der zuvor mit diesen Aufgaben betraut war, sei in die Vergütungsgruppe Vb eingruppiert gewesen. Darüber hinaus habe er in der Zeit vom 25.08.2003 bis 05.09.2003 erfolgreich an einem Grundseminar für neu zu bestellende Standesbeamte teilgenommen. Aufgrund der erfolgreichen Teilnahme sei er mit Wirkung vom 14.10.2004 zum Standesbeamten für den Bezirk X-Stadt bestellt worden. Zu seinen Fachkenntnissen trägt der Kläger ins Einzelne gehend vor, sein Aufgabenbereich im Gebiet Renten erschöpfe sich nicht nur in der Entgegennahme von Rentenanträgen. Es würden persönliche Voraussetzungen konkret überprüft, was bereits entsprechende Fachkenntnisse voraussetze. Der Rentenverlauf werde geprüft, geprüft werde, ob noch klärungsbedürftige Zeiten existierten, damit ein Kontenklärungsantrag gestellt werden kann, etwaige Fehlzeiten oder Zahlungen des Arbeitgebers würden überprüft. Er müsse eruieren, welche Art von Rente überhaupt in Betracht komme, welche Art der Rente von den Bürgern beantragt werden soll, ebenso seien Besonderheiten bei Schwerbehinderten zu beachten. Spezialkenntnisse würden abverlangt bei ausländischen Renten wie Renten von EU-Bürgern, Hinterbliebenenrenten oder der Bundesversorgungsrente. Intern würden Seiten des Klägers Widersprüche gegen Bescheide aufgenommen. Die Begründung des Widerspruchs erfordere notwendige gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Im Bereich SGB XII sei der Kläger ausschließlich mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betraut. Seine hervorragenden Spezialkenntnisse ergäben sich aus den Fortbildungszertifikaten. Es sei eine umfassende Überprüfung notwendig, ob Unterhaltsansprüche anderer Verwandter oder Verpflichtete bestünden. Die Ermittlung der Vermögensverhältnisse erforderten herausragende Fachkenntnisse. Ihm sei die gesamte Sachbearbeitung bzgl. der Aufnahme der Sozialhilfeanträge der Sachbearbeitung und Bescheiderteilung allein eigenverantwortlich übertragen worden. Sämtliche Korrespondenz erledige er selbständig. Er könne ohne Rücksprache mit den Vorgesetzen über gestellte Anträge entscheiden und verfüge demnach über ein erhebliches wirtschaftliches Budget. Gleiches gelte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Erstattung von verpflichteter Schuldner. Hierzu führte der Kläger ins Einzelne gehend aus. Die Aufgaben nach einem Asylbewerberleistungs- und Landesaufnahmegesetz umfassten eine eigenständige selbständige und umfassende Betreuung der Asylbewerber. Unerlässlich sei die umfassende Kenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er müsse Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur in Rechtssprechung anstellen. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.10.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe TVöD Entgeltgruppe 9 Stufe 2 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,

da der Kläger die zweite Angestelltenprüfung nicht bestanden habe, seien die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben. Er habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er in die Vergütungsgruppe Vb einzugruppieren sei. Dafür müsste er für mindestens die Hälfte seiner Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse einsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Ausnahmevorschriften der bezirkstarifvertraglichen Regelung über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sei nicht einschlägig. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres müsse keine Prüfung abgelegt werden, es sei denn, der Angestellte hatte Gelegenheit und aus Gründen, die er zu vertreten habe, davon keinen Gebrauch gemacht. Dies liege vor. Die Beklagte habe dem Kläger Gelegenheit zur Ausbildung und Prüfung gegeben. Wenn der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe, seien dies Gründe, die von ihm zu vertreten seien. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht liege ebenfalls nicht vor. Durch Fortbildung möge zwar der Kläger Fachkenntnisse erworben haben. Das Unterhaltsrecht sei aber kein Spezialgebiet im Sinne von § 3 Abs. 2b des Bezirkstarifvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 2. April 2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 30. April 2008 Berufung eingelegt. Er hat seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 02.07.2008 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Er vertritt die Auffassung, es lägen die Ausnahmevorschriften des § 3 des Bezirkstarifvertrages vor, wonach nach Vollendung des 40. Lebensjahres keine Prüfung abgelegt werden müsse, es sei denn, der Angestellten hatte Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung und aus Gründen, die er zur vertreten habe, davon keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung sei abschließend und nicht auslegungsfähig. Der Fall, dass die Prüfung abgelegt, aber nicht bestanden worden sei, könne dem nicht gleichgestellt werden. Dies ergebe sich weder aus Wortlaut des Tarifvertrages noch aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Er habe darüber hinaus durch die Vorlage der einzelnen Tätigkeitsmerkmale und der Belege nachgewiesen, dass er über umfangreiche Fachkenntnisse verfüge. Insbesondere handele es sich bei dem Unterhaltsrecht nicht um Aufgaben, die bei allen Kommunalverwaltungen gegeben seien. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht geprüft, ob dem Kläger eine Zulage zustehe. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung enthalte notwendig als "weniger" auch die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung der geringeren Vergütungsstufe als auch etwaiger Zulagen. Als Zulage komme hier § 2 der Anlage 3 zum BAT als auch § 24 BAT in Betracht. Das Arbeitsgericht habe auch nicht überprüft, inwieweit die Ausnahmeregelungen von "gleichwertigen Angestellten" greife. Im Übrigen dränge sich der Verdacht der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf, weil die Beklagte anderen Angestellten auch ohne zweite Angestelltenprüfung die Höhergruppierung gewährt habe. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2008, Az: 4 Ca 1878/07, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.10.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe TVöD, Entgeltgruppe 9, Stufe 2, nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es stehe fest, dass der Kläger alle Möglichkeiten hatte, die tariflich geforderte Prüfung abzulegen. Dass er die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden habe, sei von ihm zu vertreten. Damit könne die Ausnahmeregelung nicht greifen. Der Kläger habe auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bzw. sogar gründliche umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern. Auch in der Berufungsbegründung werde wiederum nur pauschal behauptet, dass er über umfangreiche Fachkenntnisse verfüge. Rückschlüsse auf die tarifliche Wertigkeit ließen sich aus diesem Sachvortrag nicht ziehen. Auch die Gewährung einer Zulage könne nicht in Betracht kommen. Bei der Zulage nach § 24 BAT handele es sich um eine Zulage für die Ausübung einer vorübergehend bzw. vertretungsweise übertragenen höherwertigen Tätigkeit. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch die Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT, die nur während der Ausbildung bei Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, für die erst die Qualifikation erworben werde, gezahlt werde, greife nicht ein. Unklar sei, was der Kläger mit den "gleichwertigen Angestellten" meine. Sollte der Begriff des "sonstigen Angestellten" gemeint sein, gäbe es in den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen keine tatbestandliche Voraussetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.09.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. Das Arbeitsgericht hat in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger erfüllt nicht die subjektiven Voraussetzungen. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22 ff. BAT und der Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 30.09.2005 hinaus fort. Dies bedeutet, dass weiterhin auf Grundlage der geltenden Tätigkeitsmerkmale die Eingruppierung festzustellen und dann eine Zuordnung nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA vorzunehmen ist. In Anlage 1 zu TVÜ-VKA ist die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigung geregelt. Danach wäre Voraussetzung für die Eingruppierung in die vom Kläger verlangte Entgeltgruppe 9, dass der Kläger eingruppiert war in eine der Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb. Nach der Anlage 3 (vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen ...) sind die in Entgeltgruppe 9 einzugruppierenden Beschäftigten mit der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa, Vergütungsgruppe Vb mit möglichem Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb sowie Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich der Stufen 5 und 6. Als Vergütungsgruppe kommt beim Kläger in Betracht die Fallgruppe Vb, 1 c BAT-VKA, also mit den Merkmalen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistung nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 b. Für diese Tätigkeit ist ausweislich § 2 der Bezirkstarifverträge über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nur die erste Fachprüfung abzulegen, nicht hingegen die zweite Fachprüfung. Diese ist erforderlich für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen Vb bis III auch mit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 c. Aus dieser Fallgruppe, also ohne Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung, könnte der Kläger nur dann Ansprüche auf entsprechende Überleitung herleiten, wenn die Besitzstandsregelungen dies gewährleisteten. Der TVöD hat im Wesentlichen Bewährungszeiten und Bewährungsaufstiege abgeschafft. Nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA ist jedoch im Zeitpunkt der Überleitung (01.10.2005) nicht mindestens die Hälfte des Bewährungszeitraums abgelaufen. Der Bewährungszeitraum beträgt drei Jahre, da dem Kläger die von ihm in Anspruch genommene Tätigkeit erst ab 01.01. oder 01.02.2005 übertragen wurde, ist die Hälfte des Bewährungszeitraumes noch nicht abgelaufen. Daher bleibt für die Begründung des Klageanspruchs nur eine originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a als Anspruchsgrundlage möglich. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe ist jedoch das Ablegen der zweiten Prüfung. Diese zweite Prüfung hat der Kläger nicht abgelegt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach Ablauf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht mit der Vollendung des 40. Lebensjahres entfällt. Dies gilt allerdings nicht, wenn dem Angestellten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung Prüfung gegeben worden ist und der Angestellte von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht hat. Damit ist selbstverständlich auch der Tatbestand erfasst, dass der Kläger zwar an der Ausbildung teilnimmt, auch die Prüfung antritt, diese Prüfung aber, wie im Fall des Klägers, selbst im zweiten Versuch nicht besteht. Das Nichtbestehen einer Prüfung ist nach Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung eindeutig dahin auszulegen, dass aus vom Kläger zu vertretenden Gründen von der Prüfungsmöglichkeit ein Gebrauch nicht gemacht wurde. Das Bestehen der Prüfung ist Tatbestandsvoraussetzung der subjektiven Regelungen über die Qualifikation von Angestellten. Ersichtlich soll mit der zweiten Verwaltungsprüfung dem Angestellten ein Wissen vermittelt werden, dass ihm in einer Verwaltung effektiv und bereit gefächert einsetzbar macht. Ein Angestellter, der die Prüfung nach durchlaufener Ausbildung nicht besteht, dokumentiert, ohne dass es hierbei auf Verschulden ankommt, dass er die Qualifikationsvoraussetzungen, die an die Ausübung der im Tarifvertrag genannten Tätigkeiten geknüpft werden, nicht erfüllt. Die Ausnahme des § 3 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist nicht dahingehend, wie vom Kläger verstanden, einengend zu interpretieren, da es immer dann, wenn der Angestellte an dem Angestelltenlehrgang teilnimmt und die Prüfung versucht, das Prüfungserfordernis spätestens mit Ablauf des 40. Lebensjahres entfällt. III. Demgemäß kam es auf dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt nicht an, insbesondere ob die von ihm auszuübende Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a erfüllt. Aus dem Sachvortrag des Klägers ist insbesondere nicht ersichtlich, dass er gründliche und umfassende Fachkenntnisse einsetzen muss. Die Tätigkeitsmerkmale "gründliche umfassende Fachkenntnisse" sind den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (vgl. BAG-Urteil vom 8. November 1967, hier AZR 9/67 = AP Nr. 12 zu § 22, 23 BAT). Umfassende Fachkenntnisse werden danach für ein Aufgabenbereich jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zum Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (vgl. BAG E 15, 45). Bereits zweifelhaft ist, ob der vom Kläger für sich in Anspruch genommene besondere Aufgabenbereich der Aufnahme von Sozialhilfeanträgen und Aufgaben nach SGB VII (Renten) mit mehr als der Hälfte der von ihm aufzuwendenden Arbeitszeit einen über den geringen Ausschnitt der Tätigkeit einer Verwaltung hinausgehenden Umfang erreicht. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite also nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen soll. Insoweit bedarf es eines vergleichenden Vortrages. Welche Kenntnisse konkret einzusetzen sind, hat der Kläger nicht ausgeführt. Der Umstand, dass er Lehrgänge besucht hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass er sämtliche Kenntnisse für seine Arbeit auch tatsächlich benötigt. Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, weil der Kläger nicht über die geforderte subjektive Voraussetzung verfügt, nämlich dass er über einen abgeschlossenen Angestelltenlehrgang II mit positivem Prüfungsausgang verfügt. IV. Soweit der Kläger noch im Berufungsverfahren weitere Anspruchsgrundlagen benannt hat, sind diese nicht ersichtlich. Der Begriff des "gleichwertigen Angestellten" ist jedenfalls in den einschlägigen Tarifnormen nicht vorhanden. Wenn der Kläger sonstige Angestellte meint, die nicht über entsprechende subjektive Voraussetzung, wie z. B. Fachhochschule oder Hochschulabschluss verfügen, und als gleichwertige Angestellte eingruppiert werden können, ist dies nur in den Fallgruppen möglich, in denen entsprechende Tarifmerkmale aufgenommen sind. Dies ist bei der Vergütungsgruppe Vb nicht der Fall. Für eine Zulage bestehen tatbestandliche Voraussetzungen nicht. Die Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT wird während der Ausbildung, z. B. den Lehrgang zur zweiten Angestelltenprüfung bei Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, für die erst die Qualifikation erworben wird, gezahlt. Die Zulage entfällt, wenn der Betreffende die Prüfungen im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat, was beim Kläger der Fall ist. Eine sonstige Zulage für die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten ist nicht ersichtlich, dem Kläger sind nicht vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen worden, als diejenigen, für die er auch tarifgerecht von der Beklagten eingruppiert ist. Für die Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung ist tarifliche Anspruchsvoraussetzung, dass der Kläger auch nicht auf Spezialgebieten tätig ist. Als solche kommen nur außergewöhnliche nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehenden Aufgaben in Betracht. Die Bearbeitung von Rentenansprüchen und Unterhaltsansprüchen kommen bei allen Kommunalverwaltungen vor, sodass hier ein Spezialgebiet nicht gesehen werden kann. V. War nach allem die Berufung des Klägers unbegründet, musste sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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