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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 295/07
Rechtsgebiete: BAT, BGB


Vorschriften:

BAT § 4 Abs. 2
BAT § 70
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 15.03.2007 - 2 Ca 1830/06 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin vom 01.08.2003 bis 30.10.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen und ab 01.11.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages der Länder zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin. Diese ist seit 01.09.1974 beim beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie ist tätig am XY-Gymnasium in U-Stadt und unterrichtet dort die Fächer Geschichte und Französisch.

Die Kläger ist belgische Staatsangehörige, ihre Muttersprache ist deutsch. In Belgien absolvierte sie ein Studium der Geschichte und schloss dies ab mit dem akademischen Grad des Lizentiaten in Geschichte, verliehen am 30.10.1974.

Ausweislich einer Bescheinigung der katholischen Universität in T-Stadt entspricht dies dem akademischen Grad des Master in Geschichte.

Nach bestrittener Darstellung der Klägerin erreichen im Rahmen eines Studiums eines Hauptfaches die Lizentiaten die Voraussetzungen für die Unterrichtung in einem zweiten Fach an einem Gymnasium in Belgien und es ist in Belgien nicht möglich zwei Fächer zu belegen. Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in U-Stadt unterrichtete die Klägerin am Bischöflichen Institut in S-Stadt/ Belgien, Geschichte und Französisch.

Im Arbeitsvertrag vom 23.10.1974 wurde mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Vergütungsgruppe II a BAT getroffen. Im Arbeitsvertrag findet sich weiter, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Eine ausdrückliche Verweisung auf Lehrerrichtlinien ist im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht enthalten.

Im Rahmen eines Höhergruppierungsantrages im Jahre 1989 schrieb die Bezirksregierung in A-Stadt an das XY-Gymnasium in U-Stadt wörtlich:

..."Im Einstellungsschreiben des Kultusministeriums vom 08.10.1974, Az.: IV A 6/6 Tgb.-Nr.: 123, wurde die Vergütungsgruppe II a BAT ohne Zulage festgesetzt. Die Eingruppierung erfolgte nach I B, d (Lehrkräfte an Gymnasien), Fallgruppe 1 der Richtlinien über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 20.08.1974 nach Vergütungsgruppe II a BAT ohne Zulage, da Frau C. ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule hat.

In den vorgenannten Richtlinien ist in Fallgruppe 1 vermerkt, dass die Eingruppierung nach II a zulässig ist, wenn in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt. Diese Vorschrift wurde analog angewendet, da Frau C. in Belgien mit ihrem Zeugnis die volle Lehrbefähigung hatte und darüber hinaus auch die Berechtigung hatte, Französisch zu unterrichten. Dass Frau C. keine päd. Prüfung in unserem Sinne hatte, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Eingruppierung ohne Zulage erfolgte.

Die seinerzeit bei der Einstellung direkt nach Vergütungsgruppe II a ohne Zulage BAT erfolgte Eingruppierung wurde nur durchgeführt, weil es damals nur möglich war, überhaupt Lehrkräfte an eine Schule im XY-Raum zu bekommen, wenn eine entsprechende Eingruppierung angeboten wurde."....

Das damalige Höhergruppierungsverlangen der Klägerin blieb erfolglos, die Klägerin hat sich zunächst nicht weiter um eine Höhergruppierung bemüht.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin hatte sich das beklagte Land an die Richtlinien über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 20.08.1974, Amtsblatt des Kultusministeriums Nr. 16/ 1974 gehalten. Die einschlägigen Bestimmungen lauteten damals wie folgt:

d) Lehrkräfte an Gymnasien

1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studium die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrer, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder für das Lehreramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt haben. Soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach (z. B. in Mathematik oder in Physik) als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehreramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt, kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden).

2. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach Unterricht erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrer, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt haben.)

In den ab 1992 geltenden Lehrerrichtlinien haben sich die Merkmale nicht geändert. Es wurde lediglich eine Bestimmung über eine hier nicht einschlägige Bewährungszeit eingefügt.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 29.01.2004 die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT geltend gemacht. Mit Schreiben vom 27.10.2006 hatte das beklagte Land der Klägerin mitgeteilt, dass sie gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder) ab dem 01.11.2006 der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der den BAT ersetzt, zugeordnet werde.

Mit der Eingruppierung und dieser Zuordnung ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie hat vorgetragen, originär in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert zu sein, was den veröffentlichen Richtlinien entsprochen habe. Demnach sei sie nach Ablauf von 15 Jahren im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert. Zum Zeitpunkt der Einstellung habe für das beklagte Land keine Veranlassung bestanden, sie zu hoch einzugruppieren. Das beklagte Land habe sie nicht umworben, sondern sie selbst habe nach der Eheschließung mit einem deutschen Beamten um einen Wechsel in den deutschen Schuldienst nachgesucht. Es seien nie Verhandlungen darüber geführt worden, in welche Vergütungsgruppe sie einzugruppieren sei. Die Klägerin hat verwiesen auf den angestellten Lehrer R., der über einen Hochschulabschluss nur in Mathematik verfüge und außerdem Physik unterrichte, nach Ablauf der Bewährungszeit allerdings höhergruppiert worden sei. Das beklagte Land handele auch rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 30.10.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT abzüglich der erhaltenen Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihr für den Zeitraum ab dem 01.11.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages der Länder zu zahlen,

3. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, sie ab dem 01.11.2006 nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages der Länder zu besolden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Klägerin habe aufgrund ihres Studiums nicht die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern, weil sie lediglich die belgische Lizenz einer Realschullehrerin in Geschichte besitze. Muttersprachlich bedingt habe sie trotz Fehlens eines anerkannten Studienabschlusses auch im Fach Französisch eingesetzt werden können. Eine Höhergruppierung wäre nur möglich bei einer zusätzlichen Anerkennung des Unterrichtsfach Französisch durch ein Studium und eine erfolgreiche Prüfung an einer Universität.

Es seien daher nur die Eingangsvergütungsgruppe III BAT gerechtfertigt gewesen, mit der Möglichkeit der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT nach mindestens sechsjähriger Bewährung. Aufgrund des damals sehr hohen Unterrichtsausfalls am XY-Gymnasium und der Schwierigkeit, überhaupt Lehrer für den Schulstandort U-Stadt zu gewinnen, sei die Klägerin unter Verzicht auf die Ablegung der Bewährungszeit von Beginn ihrer Tätigkeit an sofort in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert worden. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a sei nach einem fiktiven Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe III BAT erfolgt, sodass nur eine Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TV-L in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Urteil der Klage entsprochen.

Es hat ausgeführt, die Klage sei als unbezifferte Leistungsklage ausnahmsweise zulässig, weil zu erwarten sie, dass das beklagte Land auf ein entsprechendes Urteil hin leisten werde. Die Klage sei auch begründet. Die Eingruppierung erfolge nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL).

Der Höhergruppierungsanspruch sei nicht bereits deshalb begründet, weil die Klägerin seit dem Jahr 1974 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT erhalten habe und die fünfzehnjährige Bewährungszeit abgelaufen sei. Die bisherige Vergütung dürfe nicht als zutreffend vorausgesetzt werden, sondern sei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Angabe einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag sei regelmäßig nicht konstitutiv und begründe keinen von den tariflichen Bestimmungen unabhängigen Anspruch, weil ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung gewähren wolle, sondern nur das was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zustehe. Es verstoße daher regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben, wenn er geltend mache, die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen, nach der der Angestellte vergütet werde, sei nicht erfüllt. Dies gelte auch für den Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs.

Zwar könne eine wissentliche übertarifliche Eingruppierung unter Umständen die Annahme einer vertraglichen Begründung dieses übertariflichen Vergütungsanspruchs rechtfertigen. Dies bedeute jedoch nicht zwingend, dass auch der Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe vereinbart sei. Der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil das beklagte Land mit der Klägerin den "Nichterfüllererlass" nicht zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht habe.

Die Klägerin sei aber in die Fallgruppe 1 des Abschnittes B Unterabschnitt IV der Lehrer-Richtlinien der TdL eingruppiert, weil sie über die erforderlichen Ausbildungsvoraussetzungen verfüge. Das Arbeitsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass es in Belgien nicht möglich sei, im Rahmen eines Lehramtsstudiums für das Gymnasium zwei Fächer zu belegen, vielmehr dort im Rahmen des Studiums eines Hauptfaches die Voraussetzungen für die Unterrichtung in einem zweiten Fach geschaffen würden. Dass die Klägerin die durch ihr Studium vermittelte Befugnis zum Unterrichten zweier Fächer habe, ergebe sich aus dem Unterricht an einer Schule in Belgien in den Fächer Geschichte und Französisch, wobei sie in Belgien sicherlich nicht als Muttersprachlerin gesucht war. Auch aus europarechtlichen Grundsätzen dürfe die Klägerin gegenüber einer deutschen Lehrkraft nicht deshalb benachteiligt werden, weil die Studiengänge in Deutschland und in Belgien anders aufgebaut seien.

Die Klägerin falle unabhängig davon zumindest unter der Ausnahmeregelung, wonach auch die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden kann, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genüge in die Fallgruppe 1. Die Frage, ob zur Zeit der Einstellung der Klägerin in einzelnen Ländern das abgeschlossene Studium eines Faches zur Übernahme in das Referendariat ausreichte, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten können. Auch die Bezirksregierung habe mit Schreiben vom 17.11.1989 bestätigt, dass die Klägerin in die Fallgruppe 1 eingruppiert wurde, weil die Ausnahmevorschrift analog angewendet worden sei. Eine Ausnahme oder gar eine Analogie habe es insoweit allerdings nicht bedurft, da sie Klägerin nach dieser Darstellung bereits die originären Eingruppierungsvoraussetzungen erfülle. Für die Behauptung des beklagten Landes, die Klägerin habe mit der übertariflichen Eingruppierung in die mit Lehrkräften unterversorgte Eifel und insbesondere an das XY-Gymnasium in U-Stadt holen wollen, sei nichts ersichtlich. Unabhängig davon, dass die Eingruppierung tatsächlich nicht übertariflich sei, sei das beklagte Land der Darstellung der Klägerin, sie habe sich aus eigener Veranlassung nach U-Stadt beworben, nicht substantiiert entgegengetreten.

Da die Klägerin nach Fallgruppe I eingruppiert sei, habe sie sich originär in Vergütungsgruppe II a BAT befunden, so dass sie nach fünfzehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe I b BAT höher zu gruppieren sei. In ihrer Tätigkeit habe sie sich bewährt. Dies ergebe sich aus den vorgelegten dienstlichen Beurteilungen und werde auch vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen für die Höhergruppierung lägen daher ab den im Klageantrag genannten Zeitpunkt des 01.08.2003 vor.

Aus diesen vorstehenden Ausführungen folge, dass die Klägerin ab 01.11.2006 gemäß dem TVÜ Länder in die Entgeltgruppe 14 TVL überzuleiten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem beklagten Land am 25.04.2007 zugestellt.

Es hat am 04.05.2007 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 15.05.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wiederholt seine Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen nicht in die Vergütungsgruppe I b BAT einzugruppieren sei. Demnach komme auch keine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags der Länder in Betracht. Die Klägerin habe nach dem Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 08.10.1974 lediglich die belgische Licence als Realschullehrerin in Geschichte. Aus diesem Grunde sei es bereits unzutreffend, wenn das erstinstanzliche Gericht ausführe, in Belgien sei es nicht möglich im Rahmen eines Lehramtsstudiums für das Gymnasium zwei Fächer zu belegen. Die Klägerin habe keinerlei Studium absolviert, welche sie für den Unterricht an einem Gymnasium qualifiziere. Die Klägerin sei Realschullehrkraft und nicht Lehrkraft für das Gymnasium. Weiter sei die so eben geschilderte belgische Licence mit dem deutschen ersten Staatsexamen in Geschichte gleichzusetzen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich betont werde, dass eine völlige Gleichstellung des Staatsexamens nicht möglich sei, da ein Unterrichtsfach fehle und somit die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für eines der Lehrämter nicht gegeben sei. Der Einsatz der Klägerin in dem Fach Französisch sei seinerzeit nur aufgrund der Tatsache befürwortet worden, dass die Klägerin neben dem Fach Geschichte muttersprachlich bedingt auch in dem Fach Französisch eingesetzt werden könne, obwohl der Klägerin unstreitig ein anerkannter Studienabschluss in diesem Fach fehle. Vor diesem Hintergrund sei seinerzeit lediglich die Eingruppierung in der Eingangsvergütungsgruppe III BAT gerechtfertigt gewesen. Nur infolge des sehr hohen Unterrichtsausfalls an dem XY-Gymnasium in U-Stadt zum Schuljahresbeginn 1974/75 und nur in Anbetracht der außerordentlichen Schwierigkeiten, überhaupt Lehrer für den Schulstandort U-Stadt zu gewinnen, sei die Klägerin durch das Kultusministerium als Lehrerin im Angestelltenverhältnis unter Auslassung der Bewährungszeit sofort in die Vergütungsgruppe IIa BAT ohne Zulage eingruppiert worden.

Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Fallgruppe 1 nicht das Studium mindestens zweier Fächer voraussetzten, sondern vielmehr, dass der Lehrer aufgrund seines Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben müsse sei mit dem Wortlaut der Fallgruppe 1 nicht vereinbar. Es sei zwingend erforderlich, dass der betreffende Lehrer über ein abgeschlossenes Studium in mindestens zwei Fächern verfügen müsse. Die Klägerin verfüge lediglich über die Licence für das Fach Geschichte. Unerheblich sei der Umstand, dass die Klägerin von 1972 bis 1974 an einer Schule in Belgien ebenfalls die Fächer Geschichte und Französisch unterrichtet habe, weil es für die tarifliche Eingruppierung auf die Ausbildungsvoraussetzungen ankomme. Die Klägerin unterrichtet das Fach Französisch fachfremd und keinesfalls vor dem Hintergrund eines abgeschlossenen Studiums. Die Klägerin sei schließlich auch zutreffend in die Entgeltgruppe 12 übergeleitet worden, weil ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT nach einem fiktiven Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT erfolgt sei. Die Klägerin habe zu Beginn ihrer Tätigkeit bei dem beklagten Land die erforderliche 6-jährige Bewährungszeit noch nicht erfüllt, womit die Vergütungsgruppe II a BAT insoweit übertariflichen Charakter aufweise. Das beklagte Land erhebt schließlich den Einwand der Verwirkung. Die Klägerin habe unstreitig erstmals am 29.01.2004 ein Höhergruppierungsbegehren gegenüber dem beklagten Land geäußert. Die Ablehnung datiere vom 18.02.2004, die Klägerin habe also bereits seit Februar 2004 Kenntnis davon gehabt, dass das beklagte Land eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT ablehne. Sie habe sich nicht gegen die ihrer Auffassung nach ungerechtfertigte Ablehnung ihres Begehrens zur Wehr gesetzt. Somit stelle das jetzige spätere Nachzahlungsverlangen einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens dar.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des am 15.03.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 1830/06 - wird wie folgt entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 - 2 Ca 1830/06 - zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Anträge als Feststellungsantrag verstanden werden sollen.

2. dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Klägerin verweist darauf, dass sie bereits im Jahr 1989 an die damals zuständige Bezirksregierung sich wegen einer Höhergruppierung gewandt habe. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 17.11.1989 abgelehnt worden. Richtig sei, dass sie damals nicht bereit war, sich die Höhergruppierung gerichtlich zu erstreiten. Sie hat vielmehr versucht in der Folgezeit über Ansprachen an die Schulleitung ihr Anliegen weiterzuverfolgen. Der neuerliche Antrag sei bezeichnender Weise auf Anregung des beklagten Landes erfolgt, nachdem dieses es war, das die Klägerin neben weiteren Bediensteten als mögliche Beförderungskandidatin benannt hat.

Die Klägerin rügt, dass sich das beklagte Land nicht mit ihren anerkannten Studienabschlüssen auseinandergesetzt habe. In Belgien gebe es überhaupt keine Licence als Realschullehrerin. Die Klägerin verfüge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Geschichte, welches sie befähige an belgischen Gymnasien nicht nur das Fach Geschichte, sondern auch das Fach Französisch zu unterrichten. Realschullehrer mit Unterrichtsbefähigung bis Sekundarstufe I würden nicht an einer Universität ausgebildet, sondern an einer pädagogischen Hochschule mit dem Abschluss Regendat. Gymnasiallehrer mit der Unterrichtsbefähigung auch in der Sekundarstufe II würden an einer Universität mit einem Hochschulabschluss ausgebildet. Anschließend könne ein Promotionsstudium absolviert werden, in Belgien sei es allerdings aufgrund einschlägiger Bestimmungen nicht möglich, für das Lehramt an Gymnasien zwei Fächer zu belegen. Insoweit wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Die Klägerin hält die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.1994 für einschlägig, weil eine Auslegung des Vertrages ergebe, dass die Parteien einer originären Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT mit Abschluss des Vertrages vereinbart hätten unter Anwendung der damals geltenden Ausnahmebestimmungen. Die Klägerin verweist im übrigen nochmals auf die vergleichbare Höhergruppierung des Angestellten R.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 02.08.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

II.

Das arbeitsgerichtliche Urteil ist in seiner materiell-rechtlichen Begründung und in seinem Ergebnis im wesentlichen zutreffend.

Bedenken gegen die Zulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrages sind dadurch ausgeräumt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren erklärt hat, sie verstehe den geltend gemachten Antrag als Feststellungsantrag. Dem Umstand hat die Kammer in ihrer Tenorierung Rechnung getragen.

Mit dem im Sinne des klägerischen Antrags gewählten Feststellungsbegehren ist die Klage zulässig. Die Klägerin hat eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, 4 AZR 470/83 = AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann für ihre Tätigkeit als Lehrerin im Fach Französisch und Geschichte am XY-Gymnasium in U-Stadt zumindest seit 01.08.2003 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT verlangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin vom beklagten Land bei der Vergütung so zu stellen, als ob die Merkmale der Fallgruppe IV. 1 (Lehrkräfte an Gymnasien) der Lehrerrichtlinien erfüllt sind.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I b BAT ab dem vorbezeichneten Zeitpunkt folgt aus den zwischen den Parteien betroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Zwar haben die Parteien in den beiden schriftlichen Arbeitsverträgen, zunächst im befristeten und dann im unbefristeten Arbeitsvertrag die Lehrer-Richtlinien nicht zum ausdrücklichen Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemacht. Die Parteien haben jedoch konkludent die Anwendung der Lehrer-Richtlinien der jeweils gültigen Fassung vereinbart.

Grundsätzlich kann ein ministerieller Vergütungserlass auch erst im Laufe eines Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden (vgl. BAG, 4 AZR 489/92 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64). Eine solche Vereinbarung ist schon aus dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr zu entnehmen.

Die Klägerin hatte bereits im Jahre 1989 eine Höhergruppierung begehrt. Im Ablehnungsschreiben dieses Höhergruppierungsverlangens vom 17.11.1989 hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass im Einstellungsschreiben die Vergütungsgruppe IIa BAT ohne Zulage festgesetzt wurde und die Eingruppierung nach den Richtlinien über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte erfolgte. Auch im Ablehnungsschreiben auf das neuerliche Höhergruppierungsverlangen vom 06.04.2005 nimmt das beklagte Land Bezug auf die Eingruppierung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (Lehrerrichtlinien der TDL). Diese Äußerungen des beklagten Landes stellen im übrigen das vom beklagten Land auch nicht in Abrede gestellte Einwirken der Lehrerrichtlinien kraft individueller Vereinbarung dar. Es handelt sich bei der Auslegung einer individuellen vertraglichen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten, welches darauf schließen lässt, dass die Eingruppierungserlasse insgesamt und nicht nur die im Arbeitsvertrag aufgenommene Vergütungsgruppe für den Entgeltanspruch der Klägerin maßgeblich sein sollen. Dies wird gerade dadurch deutlich, dass zwischen den Parteien kein Streit über die Anwendbarkeit dieses Erlasses, sondern nur darüber bestand, welche sich daraus ergebende Vergütungsgruppe für die Vergütung der Klägerin maßgeblich sein soll.

Auch das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT steht der Wirksamkeit der Anwendungsvereinbarung nicht entgegen, weil nämlich nicht eine Nebenabrede sondern eine Hauptleistungspflicht betroffen ist (vgl. BAG, 4 AZR 556/83 = BAGE 52, 33). Damit richte sich die Vergütung der Klägerin nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (Lehrerrichtlinien der TDL).

Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ausdrücklich nur die Zahlung der Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe IIa BAT vereinbart. Bei dieser Vertragsauslegung sind nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zulegen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und im Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte. An der Anführung einer einzelnen konkreten Vergütungsgruppe ergibt sich, dass diese zwischen den Parteien inhaltlich als Vertragsrecht gelten soll. Mit ihr wird die Grundlage kenntlich gemacht und zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht, auf der das beklagte Land die Vergütung für die Klägerin ermittelt hat und während des weiteren Vertragsverhältnisses erbringen will.

Dies wird bestätigt durch die Aussage der Bezirksregierung im Schreiben vom 17.11.1989. Hier hat die Bezirksregierung des Landes Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass die Vorschrift der Fallgruppe 1 analog angewendet wird, wenn in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien ausreicht. Hingewiesen wird, dass die Klägerin in Belgien mit ihrem Zeugnis die volle Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien hatte und darüber hinaus auch die Berechtigung in Französisch zu unterrichten. Damit hat das beklagte Land kenntlich gemacht, dass es die Eingruppierung der Klägerin vorgenommen hat anhand der Bestimmung, dass ausnahmsweise die Lehrbefähigung in einem Fach für die originäre Eingruppierung für die Vergütungsgruppe II a BAT ausreichen kann. Entsprechend wurde auch unstreitig im vergleichbaren Fall des Lehrers R. verfahren.

Mit der originären Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT steht gleichzeitig fest, dass die Klägerin nach Ablauf einer Bewährungszeit von 15 Jahren einen Vergütungsanspruch entsprechend den Gesetzen der Vergütungsgruppe I b BAT erworben hat. Dass die Klägerin sich bewährt hat, ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts unstreitig, wird auch vom beklagten Land nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Auszügen aus ihrer Personalakte betreffend der dienstlichen Beurteilung.

Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT scheitert nicht daran, dass sie über keinen zweiten wissenschaftlichen Hochschulabschluss in dem von ihr unterrichteten Fach Französisch verfügt. Hierauf kann sich das beklagte Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund seines vorangegangenen widersprüchlichen Verhaltens bei Abschluss des Arbeitsvertrages und in der Folgezeit nicht berufen. Es muss sich vielmehr so behandeln lassen, als ob es die Qualifikation der Klägerin zumindest als gleichwertig anerkannt hat.

Das beklagte Land kann sich bezüglich der fachlichen Qualifikation der Klägerin nicht auf die in den Lehrerrichtlinien genannten Voraussetzungen berufen. Diesem Verhalten steht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Es ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich eine am Rechtsverkehr beteiligende Partei mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und die andere Partei darauf vertrauen konnte, die Partei werde bestimmte tatsächliche Umstände nicht zum Anlass für ihre Rechtsausübung nehmen. Die zur Ausübung der rechtsberechtigten Partei darf im Zweifel über die Rechtslage nicht nach ihrem Belieben ausnützen, da die Einnahme von Rechtspositionen eine gewisse Beständigkeit voraussetzt. Mit diesen Grundsätzen stünde es im Widerspruch, wenn sich das beklagte Land gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch mit dem fehlenden wissenschaftlichen Hochschulabschluss im Fach Französisch berufen könnte.

Das Verhalten des beklagten Landes ist objektiv widersprüchlich, soweit es der Klägerin die Möglichkeit zu einem Bewährungsaufstieg wegen ihrer behaupteten fehlenden formellen Qualifikation verwährt. Es hat bei ihrer Einstellung trotz der fehlenden wissenschaftlichen Ausbildung im Fach Französisch wissentlich die Voraussetzungen einer Vergütung entsprechend der Fallgruppe d 1 bzw. später IV 1 der Lehrerrichtlinien anerkannt. Dann ist es aber nicht nachvollziehbar, wenn der Klägerin dieser bei Vertragsabschluss bereits bekannte Umstand beim Bewährungsaufstieg entgegengehalten wird. Das beklagte Land ist bei der Einstellung der Klägerin, wie aus dem Vermerk vom 17.11.1989 hervorgeht, davon ausgegangen, dass die Klägerin in entsprechender Anwendung originär in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist, weil in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst genügt.

Es kam daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich an, ob die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, wofür die von ihr vorgelegten Dokumente sprechen, dass ein Gymnasialstudium in Belgien nur mit einem wissenschaftlichen Fach belegt werden kann und der Abschluss dieses Studiums zur Unterrichtsbefähigung für Lehrkräfte an Gymnasien in Belgien ausreichend ist.

Auf der anderen Seite konnte die Klägerin aus den erkennbaren Umständen bei Vertragsschluss in zuständiger Weise darauf vertrauen, das beklagte Land werde seine in Belgien erworbene Qualifikation als wissenschaftliches Hochschulstudium sowohl für Geschichte als auch Französisch ansehen. Dies folgt aus der Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag. Nach dem herangezogenen Erlass konnte die Vergütungsgruppe IIa BAT nur dann vereinbart werden, wenn die Ausbildung der Klägerin in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt.

Mit einem Irrtum des beklagten Landes bei der Einstellung brauchte die Klägerin nicht zu rechnen. Dem beklagten Land lagen die Ausbildungsnachweise der Klägerin vollständig vor. Wegen der besonderen Sachkunde der Personalverwaltung war es für die Klägerin nicht vorhersehbar, dass etwa eine Vergütungsvereinbarung auf unzutreffender Grundlage erfolgt ist.

Aus dem vom beklagten Land ohne Vorbehalt abgeschlossenen Arbeitsvertrag konnte die Klägerin daher schließen, dass die von ihr erworbene Qualifikation mit dem Abschluss in Geschichte in Belgien die formellen Voraussetzungen für die Unterrichtserteilung als Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an der wissenschaftlichen Hochschule ausreicht, auch wenn die Klägerin nicht aufgrund ihres Studiums befähigt sein sollte, in mindestens zwei Fächern zu unterrichten.

Auf die vom Arbeitsgericht gefundene Frage, ob die Lehrbefähigung der Klägerin deswegen anzunehmen ist, weil sie in Belgien Geschichte studiert hat und aufgrund dieses Studiums auch in der Lage war Französisch zu unterrichten, kam es entscheidungserheblich nicht an. Die dort vom Arbeitsgericht geäußerte Rechtsauffassung begegnet angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.07.1983 (4 AZR 498/92 = AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) Bedenken. Dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht tragend.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Klägerin nach Ablauf einer 15-jährigen Bewährungszeit gegenüber dem beklagten Land Anspruch hatte, nach Vergütungsgruppe I b BAT vergütet zu werden.

III.

Die Klägerin war nach den Überleitungsvorschriften für Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt, in die Entgeltgruppe 14 überzuleiten. Die Überleitung von Lehrkräften als sogenannte "Nichterfüller" ist vorgesehen aus der Vergütungsgruppe I b BAT nach einem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe IIa BAT, welcher im Fall der Klägerin vorliegt.

Unverständlich ist für die Kammer in diesem Zusammenhang ohnehin, weswegen die Klägerin, die eine ursprüngliche originäre Vereinbarung zumindest der Vergütungsgruppe II a BAT mit dem beklagten Land vereinbart hat, ohne dass auch ansatzweise auf einen fiktiven Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT erkennbar war, durch die Mitteilung der Überleitung nicht zumindest in die Entgeltgruppe 13 überführt worden war, nämlich aufgrund der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe IIa BAT mit nach unzutreffender Auffassung des beklagten Landes fehlender Aufstiegsmöglichkeit nach Vergütungsgruppe I b BAT.

IV.

Das beklagte Land kann sich nicht auf Verwirkung des klageweise geltend gemachten Anspruchs berufen.

Die Klägerin hat letztmals mit Schreiben vom 29.01.2004 ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT schriftlich geltend gemacht. Die im Klageantrag bezeichnete Beschränkung des Zahlungszeitraums ergibt sich aus einer Anwendung der Verfallfristen des § 70 BAT. Eine Ablehnung dieses Anspruchs ist zwar mit Schreiben vom 18.02.2004 erfolgt, die Klägerin war aber dann nicht mehr gehalten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vor Ablauf der Verjährungsfristen Klage zu erheben. Insbesondere hat die Klägerin durch ihre Geltendmachung die Ausschlussfrist des § 70 BAT gewahrt, auf weitere Verwirkungsmomente kann sich das beklagte Land nicht berufen, insbesondere fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, worauf ein schutzwürdiges Vertrauen des beklagten Landes, die Klägerin werde ihre Ansprüche nicht geltend machen, gebaut wurde und deshalb es für das beklagte Land unzumutbar sein soll, sich auf die geltend gemachten Ansprüche jetzt noch einzulassen. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment einer Verwirkungseinrede fehlen daher vollständig.

Dass die Klägerin zunächst zur Wahrung des Betriebsfriedens und zur Wahrung ungestörten Arbeitsverhältnisses davon ausgesehen hat, ihre berechtigten Ansprüche klageweise geltend zu machen, begründet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

V.

Nach allem ergibt sich, dass die gegen das angefochtene Urteil gerichtete Berufung des beklagten Landes im Ergebnis erfolglos bleiben musste.

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und mit der Maßgabe des an den Feststellungsantrag angepassten Urteilstenors zurückzuweisen.

Die Kammer hat die Zulassung der Revision eingehend beraten. Angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG bestand hierzu allerdings keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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