Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 32/07
Rechtsgebiete: BBiG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BBiG § 17 Abs. 3
BBiG § 24
ZPO § 448
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 288
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 32/07

Entscheidung vom 10.05.2007

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.11.2006 - 3 Ca 1240/06 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Überstundenvergütung von 564,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 4/5, der Beklagten 1/5 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Seit 15.09.2003 war die Klägerin bei der Beklagten als Auszubildende im Ausbildungsberuf Rolladen- und Jalousiebauerin beschäftigt. Die Ausbildung erfolgte durch den Ausbilder V., der gleichzeitig Gesellschafter der Beklagten ist. Vereinbartes Ende des Ausbildungsverhältnisses war der 14.09.2006. Die Klägerin legte am Donnerstag, den 13.07.2006, ihre Gesellenprüfung ab. Bei einer Lossprechungsfeier in X-Stadt wurde ihr am Freitag, den 14.07.2006, der Gesellenbrief übergeben, anschließend war sie nicht mehr im Ausbildungsbetrieb.

Am Montag, dem 17.07.2006, war die Klägerin im Betrieb der Beklagten anwesend. Der Rechtsstreit geht im Wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin an diesem Tag im Auftrag und mit Wissen der Beklagten gearbeitet hat.

Am Abend des 17.07.2006 kam es dann zu einer Unterredung zwischen den Parteien, deren Inhalt im Wesentlichen streitig ist, die Klägerin erschien am folgenden Dienstag, den 18.07.2006, nicht mehr im Betrieb, war am Mittwoch, 19.07.2006 wieder um 6.30 Uhr im Betrieb anwesend. Sie hat die Auffassung vertreten zwischen ihr und der Beklagten sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Sie verlangt Vergütungszahlung für Juli 2006 und die Vergütung von Überstunden, die sie nach ihrer Darstellung während der Lehrzeit geleistet hat. Zu den Überstunden hat sie eine Aufstellung für die Zeit vom 15.09.2003 bis 23.12.2005 vorgelegt, die sich aus den Einträgen in ihren Ausbildungsnachweisen verhält, welche wöchentlich von Herrn V. als Ausbildungsleiter unterzeichnet wurden und aus denen sich eine Zahl von 195,25 Überstunden ergibt.

Die Klägerin hat vorgetragen, am 17.07.2006 auf Anweisung des Herrn U. den ganzen Tag den Hof gereinigt zu haben. Nachdem sie morgens noch kurz in der Werkstatt gewesen sei, um Sachen zu erledigen, habe Herr U. zu ihr gesagt, sie solle den Hof reinigen, hiermit sei sie den ganzen Tag beschäftigt gewesen.

Am 17.07.2006 sei Herr T. in die Werkstatt gekommen und habe ihr gesagt, dass der Hof noch zu kehren und zu säubern sei, weil Herr U. abends dort Geburtstag feiere. Kurz nach Beginn der Hofreinigung habe ihr Herr U. zur bestandenen Prüfung gratuliert und gesagt, der Hof sei gründlich zu reinigen, er habe ihr gezeigt, wo sich die Spachtel befinde, mit der sie das Unkraut aus den Fugen des Hofbelages entfernen solle und geäußert, dass sie bis zum Abend fertig sein müsse, da er dann seinen Geburtstag im Hof feiern werde. Am Nachmittag desselben Tages habe er ihr nochmals Anweisungen gegeben, drei große Tische und Bänke mit Rückenlehne aus dem Lager zu holen und unter die Doppelmarkise zu stellen. Am 19.07.2006 habe er sie gegen 9.00 Uhr zu sich ins Büro gerufen und mitgeteilt, dass die derzeitige Auftragslage eine Weiterbeschäftigung nicht erlaube. Er habe ihr auch Ende letzten Jahres und Anfang des Jahres gesagt, im Sommer werde ein Auto gekauft, dass sie in die Ausstellung solle, es solle sich der Reparaturdienst verselbständigen, das habe sie als Übernahmezusage verstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin als Gesellin für Rolladen- und Jalousiebau angestellt ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 EUR brutto Lohn für den Monat Juli 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,00 EUR brutto Überstundenvergütung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.392,00 EUR seit dem 05.08.2006 und aus 170,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe immer wieder gefragt, ob sie übernommen werde. Darauf habe Herr U. geantwortet, es komme auf die Auftragslage an. Am Montag, den 17.07.2006 sei die Klägerin unaufgefordert im Betrieb erschienen, womit sie sich die Zeit vertrieben habe, wisse sie nicht. Der Geschäftsführer habe die Klägerin schon Monate vor dem 17.07.2006 angewiesen, den Hof zu reinigen.

In dem Gespräch am Montag in der Personalsprechstunde zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr habe der Geschäftsführer unmissverständlich erklärt, er könne die Klägerin nicht übernehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.11.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers U. als Partei und über die weitere Behauptung des Klägers, Herr V. habe ihr am Montag die Weisung gegeben, sie solle den Hof kehren durch Vernehmung dieses Zeugen.

Auf die Sitzungsniederschriften vom 07.11. und 21.11.2006 wird verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 24 BBiG sei nicht zustande gekommen. Der als Partei vernommene Geschäftsführer U. habe die Behauptung der Klägerin, er habe ihr die Weisung gegeben, den Hof zu reinigen, nicht bestätigt. Auch der Zeuge V. habe verneint, dass er eine derartige Weisung gegeben habe. Er habe die Klägerin auch nicht zur Arbeit eingeteilt. Die Parteivernehmung der Klägerin, die sie beantragt habe, käme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht erklärt habe, dass sie damit einverstanden sei, eine Parteivernehmung von Amts wegen sei nach den Bestimmungen des § 448 ZPO nicht gegeben.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden, weil sie den Überstundenanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Das Vorbringen der Klägerin erfülle die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht. Auch wäre die Forderung überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vor bezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 11.12.2006 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 11.01.2007 Berufung eingelegt und die Berufung am 08.02.2007 begründet.

Die Klägerin greift die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Die Aussage des Zeugen V. habe eindeutig ergeben, dass die Klägerin mit seinem Wissen im Betrieb gewesen sei. Er habe gesehen, wie die Klägerin die Werkstatt aufgeräumt habe und geduldet, dass sie dort weiter tätig sei. Der Zeuge habe Kenntnis davon, dass die Klägerin ihre Prüfung bestanden habe. Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Das Arbeitsgericht habe auch rechtsfehlerhaft die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten durchgeführt. Sie habe bereits in der Klageschrift für die Tatsache, dass sie bei der Beklagten am Montag gearbeitet Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugen S. und R., sie habe weiterhin auf Anweisung des Herrn L. Arbeiten erledigt. Weiter habe die Klägerin für die Tatsache, dass ihr die Weiterbeschäftigung zugesagt war, die Zeugen Herrn und Frau A. benannt.

Das Arbeitsgericht habe sich auch rechtsfehlerhaft mit dem Beweiswert der Parteivernehmung nicht auseinander gesetzt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer zu Gunsten der Beklagten aussage. Hierüber habe sich das Arbeitsgericht keinerlei Gedanken gemacht. Weiterhin sei der Wahrheitsgehalt der Aussagen im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen V. zu bewerten.

Die Klage auf Überstunden sei auch zu Unrecht abgewiesen worden. Die Klägerin habe die von ihr geleisteten Überstunden substantiiert dargelegt. Aus den vorgelegten Nachweisen ergebe sich, dass der Ausbildungsleiter die von der Klägerin aufgeführten Arbeiten und Stundenzettel als richtig und tatsächlich geleistet bescheinigt hat.

Die Beklagte sei daher zur Zahlung der Überstunden zu verurteilen. Der Anspruch sei auch nicht überhöht.

Die Klägerin beantragt,

Unter Abänderung des am 21.11.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 3 Ca 1240/06:

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin als Gesellin für Rolladen- und Jalousiebau angestellt ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 EUR netto Lohn für den Monat Juli 2006 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,00 EUR netto Überstundenvergütung zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.392,00 EUR seit dem 05.08.2006 und aus 170,00 EUR seit Rechtshängigkeit,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe das Berufsausbildungsverhältnis am 13.07.06 rechtlich beendet. Dies sei der Prüfungstermin gewesen. Am folgenden Arbeitstag sei die Klägerin nicht erschienen, sondern habe sich erst am darauf folgenden Montag im Betrieb gezeigt. Die Voraussetzungen der Weiterbeschäftigung lägen bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht am folgenden Arbeitstag erschienen sei.

Hinzu komme, dass die Klägerin nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig geworden ist. Werde auf Seiten des Ausbildenden auf einen Vertreter abgestellt, müsse dieser auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein. Dies sei der Zeuge V. nicht. Das Arbeitsgericht habe auch nicht rechtsfehlerhaft die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten durchgeführt. Das Beweisthema ergebe sich aus dem Beweisbeschluss, die Parteivernehmung des Beklagten habe die Klägerin selbst beantragt. Die spätere Aussage des Zeugen V. habe die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung nicht unzulässig gemacht. Es schließt der Kläger eine fehlerhafte Würdigung der Aussagen nicht vor.

Es bleibe weiter bestritten, dass die Klägerin während ihrer Ausbildung 195,25 Überstunden geleistet habe. Von Überstunden sei der Beklagten nichts bekannt, sie habe sie weder angeordnet, gebilligt und geduldet. Diese waren auch nicht im Rahmen der Ausbildung notwendig. Sie seien weder von der Klägerin rapportiert noch von dem Geschäftsführer der Beklagten abgezeichnet worden. Arbeiten seien ihr nicht zugewiesen worden, die sie nicht in der regelmäßigen Arbeitszeit habe erledigen können.

Im Übrigen seien die Ansprüche verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.05.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil hinsichtlich der Überstundenforderung zu einem angemessenen Stundensatz Erfolg. Die weitere Berufung war zurückzuweisen.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist und die auf ein begründetes Arbeitsverhältnis gestützte Vergütungszahlungsklage der Klägerin abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die einer Abweichung die den vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnissen rechtfertigen könnten.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Arbeitsgericht hat aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 24 BBiG, welche ein Arbeitsverhältnis fingieren, nicht gegeben sind.

Das Ausbildungsverhältnis endete, da die Klägerin vor Ablauf der Ausbildungszeit am 14.07.2006 die Abschlussprüfung bestanden hat, mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, dies war auch der 13.07.2006. Eine Weiterbeschäftigung im Sinne des § 24 BBiG kann nicht festgestellt werden. Diese liegt nur dann vor, wenn der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nachfolgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung und mit Wissen und Wollen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig wird (vgl. BAG, EzA BBiG § 10 Nr. 1). Wird auf einen Vertreter abgestellt, muss dieser auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein (vgl. BAG vom 20.02.2002, AZR 2002, 439). Rechtsfolge ist dann das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen ist die Klägerin voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet.

Dass die Klägerin an dem fraglichen Montag, den 17.07. im Betrieb anwesend war und auch Arbeiten verrichtet hat, ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig auch durch die Beweisaufnahme geklärt. Allerdings ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Klägerin mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Beklagten diese Tätigkeiten verrichtet hat. Hierzu waren die Aussagen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, nicht ergiebig. Der Zeuge V. hat in seiner Aussage klar verneint, dass er die Klägerin zu irgendeiner Arbeit eingeteilt hat und an dem Montagmorgen sie auch zu keiner anderen Tätigkeit eingeteilt hat. Im Gegensatz zur Klägerin hat er Herrn M., ebenfalls ein Auszubildender, welcher die Prüfung bestanden hat und welcher übernommen wurde, zu einer Montage eingeteilt.

Der Geschäftsführer U., von der Klägerin als Beweismittel zur Vernehmung als Partei benannt, hat bekundet, er habe die Klägerin angewiesen, den Hof zu reinigen, allerdings einige Monate vorher, er könne sie aber zwar im Betrieb gesehen habe, in dem Personalgespräch am späten Nachmittag habe er erklärt, dass seines Wissens die Lehre mit der Laufzeit des Lehrvertrages beendet sei, er müsse sich aber erst bei der Handwerkskammer erkundigen, wo der dann entsprechende Mitteilungen erhalten habe.

Aus diesen Aussagen kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am folgenden Arbeitstag erschienen ist und auf Weisungen oder mit Wissen und mit Willen des Ausbildenden oder seines Vertreters tätig geworden ist.

Auf die zwischen den Parteien auch noch im Übrigen sehr umstrittene Frage, ob der darauf folgende Arbeitstag nicht der Freitag gewesen ist, an dem die Klägerin unstreitig nicht im Betrieb erschienen ist, der nach Darstellung der Klägerin nicht regelmäßiger Arbeitstag, nach Darstellung der Beklagten sehr wohl, kam es entscheidungserheblich nicht an.

Auf die im Übrigen von der Klägerin benannten Zeugen, sie habe an dem Montag im Betrieb gearbeitet, kam es entscheidungserheblich nicht an, weil diese nicht zu dem Sachverhalt benannt worden sind, dass die Klägerin mit Wissen und Wollen der maßgebenden Person der Beklagten im Betrieb die Beschäftigung aufgenommen hat.

Die Berufung kann auch nicht Erfolg mangelhafter Tatsachenfeststellung durch das Arbeitsgericht geltend machen, als der die Klägerin behauptet, sie habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie übernommen werde. Zwar hat sie eine entsprechende Behauptung erstinstanzlich im Schriftsatz vom 25.10.2006 vorgetragen und auch hierfür Zeugen benannt, ein konkreter Wortlaut sowie Zeit, Ort und Umstände der einzelnen behaupteten Vertraglichen Vereinbarungen hat die Klägerin nicht konkretisiert. Eine Beweisaufnahme wäre daher auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen.

Nach allem steht fest, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 24 BBiG nicht begründet wurde, die hierauf gerichtete Feststellungsklage der Klägerin ebenso erfolglos bleiben musste, wie die Lohnklage für die Zeit nach dem 13.07.2006.

III.

Hingegen teilweise berechtigt ist die Klage der Klägerin auf Abgeltung von geleisteten Überstunden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin konkret und substantiiert geleistete Überstunden dargelegt. Hierzu hat sie die Ausbildungsnachweise während des Berufsausbildungsverhältnisses vorgelegt, aus denen sich die geltend gemachten Überstunden von 195,25 Stunden ergeben.

Die Angaben sind hinsichtlich Zeit, Art und geleisteter Arbeit hinreichend konkretisiert, sie ergeben sich allein aus den vorgelegten Stundennachweisen.

Dem Arbeitsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, durch die Unterschrift habe der Ausbilder V. nicht dokumentiert, dass er die geleisteten Arbeiten anerkenne. Zwar mag es sein, dass die Ausbildungsnachweise von der Klägerin ausgefüllt sind und von ihr auch unterschrieben worden sind, sie sind aber auch weiter vom Mitgesellschafter der Beklagten, dem Ausbilder, Herrn V., unterzeichnet worden. Mit dieser Unterzeichnung hat er entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten nicht nur dokumentiert, dass die Klägerin die Arbeiten tatsächlich erledigt hat, er hat auch dokumentiert, dass dies in der von der Klägerin angegebenen Arbeitszeit erledigt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls erklärt, man müsse sich ja bei Außenmontagen an die Aufträge halten, so dass es möglich sei, dass eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag auch einmal überschritten wurde.

Wenn der Ausbilder mit der Unterschrift dokumentiert, dass die Klägerin die entsprechenden Arbeiten gemacht hat, den Angaben auch zeitliche Spezifizierungen beigefügt sind, gibt er mit seiner Unterschrift ebenfalls zu erkennen, dass die zeitlichen Spezifizierungen zutreffend sind.

Herr V. ist ausweislich des Registerauszuges AR Amtsgericht B-Stadt Nr. 4113 persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten und selbständig vertretungsbefugt. Er ist also im Sinne der Anordnung von Überstunden anordnungsberechtigt.

Durch die Unterschriftsleistung hat er dokumentiert, dass die von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen von der Beklagten, wenn nicht angeordnet so zumindest geduldet worden sind, weil die Leistungen entgegen genommen wurden.

Damit besteht hinsichtlich der Darlegung von Art und Umfang der geleisteten Überstunden, der Anordnung und Duldung durch die Arbeitgeberin ausreichend substantiierter Tatsachenvortrag.

Der Beklagten hätte es nunmehr oblegen darzulegen, durch welche anderweitigen Umstände die Klägerin lediglich die von ihr vertraglich zu erbringende Arbeitszeit erbracht hat, insbesondere Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Freistellung von der Arbeitspflicht infolge früherer geleisteter Mehrarbeit ergeben. Dazu hat die Beklagte allerdings keinen Vortrag gehalten.

Auf den Umstand, dass ein Rapportzettel nicht vorliegt, kam es entscheidungserheblich nicht an, weil - wie dargestellt - allein die Anordnung bzw. Duldung der Überstunden durch Herrn V. ausreicht, die Beklagte zur Zahlung zu verpflichten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch nicht verfallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitablauf ausreichend ist, um ein längeres Zuwarten zu begründen, jedenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die es der Beklagten unzumutbar machen, sich jetzt nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses noch mit der Forderung der Klägerin auseinander zu setzen.

Die geltend gemachte Forderung der Klägerin war allerdings der Höhe nach übersetzt.

Für 8 EUR pro Stunde fehlt eine Rechtsgrundlage.

Die Klägerin hat nach § 17 Abs. 3 BBiG bei einer Beschäftigung, die über die vereinbarte tägliche regelmäßige Ausbildungszeit hinausgeht, einen Anspruch auf besondere Vergütung oder Freizeitausgleich. Bei der Höhe der danach zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung ist von der vereinbarten Ausbildungsvergütung auszugehen, evtl. ist noch ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen (vgl. BAG - 5 AZR 528/82).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich folgende Berechnung. Die Klägerin hat für 195,25 Überstunden geleistet. Bei einer Ausbildungsvergütung von 379,00 EUR bleibt eine Stundenvergütung von 2,31 multipliziert mit 195,25 ergibt dies 451,21 EUR. Die Kammer hält einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent für angemessen, mithin eine Gesamtsumme von 564,02 EUR.

Mit diesem Betrag war die Beklagte auf Zahlung von Überstunden zu verurteilen.

Die Nebenforderung erfolgt nach §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück