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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 379/07
Rechtsgebiete: DRK-Tarifvertrag, ZPO, TzBfG, BetrVG


Vorschriften:

DRK-Tarifvertrag § 22
DRK-Tarifvertrag § 25
DRK-Tarifvertrag § 25 Abs. 1 S. 2
DRK-Tarifvertrag § 29 Abschnitt A
DRK-Tarifvertrag § 29 Abschnitt A Abs. 1
DRK-Tarifvertrag § 29 Abschnitt B
ZPO § 259
TzBfG § 3 Abs. 1
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 2
BetrVG § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2007 - 3 Ca 183/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der geschuldeten Vergütung. Unter dem 31.10.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin vom 01.11.2004 bis zum 31.10.2005 als Pflegefachkraft beim Beklagten eingestellt wurde. Nach § 2 der Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung und über ein Urlaubsgeld finden keine Anwendung. Die Klägerin war mit 80 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 31.10.2004 ist vereinbart, dass die Klägerin nach § 22 DRK-Tarifvertrag in die VergGr. KR 4 eingruppiert ist. Für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 erfolgte am 27.10.2005 eine Vereinbarung, dass das bis zum 31.10.2005 befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2005 verlängert werde. Unter dem 14.12.2005 vereinbarten die Parteien eine weitere Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.10.2006. In diesem Vertrag ist wiederum Bezug genommen auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung bzw. diesen ersetzenden Tarifverträge.

Am 31.10.2006 schließlich vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab 01.11.2006 als Pflegefachkraft beim DRK-Kreisverband A-Stadt e.V. eingestellt werde. In § 2 der Vereinbarung ist wieder Bezug genommen auf die Bestimmungen der vorbezeichneten Tarifverträge und dass die gekündigten Tarifverträge über die Zuwendung und über ein Urlaubsgeld keine Anwendung finden. Auf eine Probezeit wurde verzichtet. § 5 Abs. 1 lautet wörtlich:

"Der Angestellte ist nach § 22 DRK-Tarifvertrag in VergGr. KR 5 Anlage 11 h eingruppiert."

Während der Laufzeit der befristeten Beschäftigung zahlte der Beklagte an die Klägerin bis Oktober 2006 einen Ortszuschlag nach § 25 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildenden des Deutschen Roten Kreuzes vom 31.01.1984 in Höhe von 223,37 EUR. Ab November 2005 (Beginn der unbefristeten Beschäftigung) zahlte der Beklagte den Ortszuschlag nicht mehr. In dem Zusammenhang beruft er sich auf die Regelung des 25. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-Tarifvertrages, der im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auszugsweise wiedergegeben ist. Dieser Tarifvertrag trat am 01.09.2005 in Kraft. Die erwähnte Anlage 11 h, die auch im Arbeitsvertrag bezeichnet ist, sieht eine Gesamtvergütung ohne Zahlung eines Ortszuschlages vor.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,

es handele sich um eine durchgehendes Arbeitsverhältnis, weil sie die gesamte Zeit über völlig gleichartige Tätigkeiten geleistet habe.

Sie hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2007 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2007 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in allen Folgemonaten jeweils 223,37 € brutto, fällig jeweils zum 1. des Folgemonates, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen,

das Arbeitsverhältnis seit nicht unbefristet fortgesetzt worden, sondern durch den Beklagten sei eine Entscheidung getroffen worden, ob die Klägerin überhaupt weiterbeschäftigt werden solle. Die Klägerin sei mit der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen einverstanden gewesen, da sie den Arbeitsvertrag gegengezeichnet und ihre Arbeit entsprechend aufgenommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 08.05.2007 verwiesen, insbesondere auf die dort wiedergegebenen tariflichen Bestimmungen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die zwischen den Parteien am 31.10.2006 getroffene Vereinbarung zur Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses als unbefristetes Arbeitsverhältnis sei keine Neueinstellung im Sinne der tariflichen Bestimmung mit der Folge, dass der Klägerin der Besitzstand, der ihr am 31.08.2005 zustand, gewahrt bleibe.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Zahlung für die Zukunft, da der Beklagte den Anspruch bestreite, auch in der Vergangenheit nicht gezahlt habe und deshalb zu befürchten sei, dass er ihn auch in Zukunft nicht zahlen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 23.05.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.06.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 10.07.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach es sich bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin nicht um eine Neueinstellung handele. Der Betriebsrat sei hierzu wie zu jeder Einstellung beteiligt worden. Es gebe gesetzliche Regelungen, die tatsächlich davon ausgingen, dass ein neuer Mitarbeiter eingestellt werden müsse. Dann werde allerdings nicht von einer Neueinstellung gesprochen. Eine Neueinstellung sei der Entschluss, einen Mitarbeiter auf einer bestimmten Stelle zu bestimmten Bedingungen ab einem konkreten Datum zu beschäftigen und die Einigung der Arbeitsvertragsparteien auf diese Inhalte. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus dem befristeten Arbeitsverhältnisses gehabt habe, stelle der Vertrag gleichzeitig eine Neueinstellung dar. Dem Beklagten sei es völlig unbenommen gewesen, die zu vergebende Stelle mit einem anderen Mitarbeiter zu besetzen. Er habe demgegenüber den Entschluss gefasst im Oktober 2006, der Klägerin einen neuen Vertrag anzubieten, dies sei daher als Neueinstellung zu werten. Der Schutz der tariflichen Leistungen durch die Bildung einer besitzstandswahrenden Gesamtvergütung betreffe nur diejenigen Mitarbeiter, die zum Stichtag im unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Mitarbeiter, die zu diesem Stichtag (31.08.2005) in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, hätten für die Zukunft ohnehin kein Vertrauen in die tarifvertraglichen Leistungen entwickeln können, da ein Verbleib unter die Regelungen des DRK-Tarifvertrages über die Dauer der Befristung hinaus gerade nicht vereinbart war.

Da mit der Klägerin bei Abschluss des neuen Vertrages über die Änderungen der Vergütungszahlung ausführlich besprochen worden war, habe sie sich in Kenntnis dieser Umstände dennoch für die Eingehung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses entschieden.

Der Beklagte beantragt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.05.2007 - Az: 3 Ca 183/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Falle der Klägerin nicht als Neueinstellung im Sinne der tariflichen Besitzstandsregelung angesehen werden könne. Die Klägerin verrichte nach wie vor identische Tätigkeit am gleichen Ort mit Versorgung und Pflege der identischen Patienten. An den äußeren Arbeitsbedingungen habe sich nichts verändert. Dass es sich nicht um eine Neueinstellung handele, ergebe sich auch aus der Vereinbarung, wonach auf eine Probezeit verzichtet werde.

Auch spreche der erkennbare Sinn des 25. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-Tarifvertrages für den Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung des bisher gezahlten Ortszuschlages. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.09.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klageforderung entsprochen. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2 bestehen nicht. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO liegen vor. Der Beklagte hat erklärt und dies im Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er den Anspruch der Klägerin bestreitet, da Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit nicht verlangt werden (vgl. BGH NJW 1999, 954), und das ernstliche Bestreiten des klägerischen Anspruchs ausreicht, liegen die besonderen Prozessvoraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung auch bei einem Anspruch, der von einer Gegenleistung abhängig ist, vor.

III.

Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Ortszuschlages nach den §§ 25 Abs. 1 S. 2, 29a Abs. 1 DRK-Tarifvertrag in der Fassung des 25. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-Tarifvertrages i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 31.10.2006. Unschädlich ist dabei, dass die Parteien eine Eingruppierung in die VergGr. KR 5 Anlage 11 h nach § 22 DRK-Tarifvertrag vereinbart haben, weil die allgemeine Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen der bezeichneten Tarifverträge richtet, vorgeht. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien nicht eine originäre Vereinbarung getroffen, dass unabhängig von den Regelungen der einschlägigen Tarifverträge die Klägerin ausschließlich nach der VergGr. KR 5 Anlage 11 h eingruppiert sein soll ohne Rücksicht darauf, ob sie aus vorangegangener Beschäftigung einen Besitzstand für sich reklamieren kann.

Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob die Klägerin tarifunterworfen ist. Sie selbst hat nicht vorgetragen, dass sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ist, weil die Vereinbarung der Geltung der einschlägigen Tarifverträge einzelvertraglich erfolgt ist.

IV.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht schon deswegen begründet, weil sie eine unzulässige Diskriminierung von befristet Beschäftigten geltend machen könnte. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 2 TzBfG vor. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis geltend. Ab dem 01.11.2006 wird die Klägerin unbefristet beschäftigt. Ab diesem Zeitpunkt unterfällt sie nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich des TzBfG. Dieser erstreckt sich nur auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Dazu zählen nach § 3 Abs. 1 TzBfG diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist, sei es, dass die Befristung kalendermäßig oder zweckbefristet erfolgt. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gehört die Klägerin diesem begünstigtem Kreis nicht mehr an (vgl. auch BAG, Urt. v. 11.12.2003 - 6 AZR 651/02 -).

V.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher ausschließlich von der Auslegung der Bestimmung des 25. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-TV ab, insbesondere dessen Änderung des § 25 des DRK-Tarifvertrages West in seinem Abs. 5:

"Für Neueinstellungen mit Vertragsbeginn ab 01.09.2005 gelten die in der Anlage 11 h angefügten Vergütungstabellen und die in § 1 Nr. 3 dieses Tarifvertrages geänderte Fassung des § 29 Abschnitt A Abs. 1:

...

Für die am Stichtag 31.08.2005 beschäftigten Mitarbeiter richtet sich die Höhe des Ortszuschlages nach der bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung des § 29 Abschnitt A und Abschnitt B DRK-Tarifvertrag."

Diese Tarifbestimmungen sind dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht als "Neueingestellte mit Vertragsbeginn ab 01.09.2005 "angesehen" werden kann, für welche die Besitzstandswahrung nicht greift. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer Auslegung der vorbezeichneten Tarifverträge.

Die Klägerin, welche nahtlos aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, das am 31.08.2005 schon bestand, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, wurde nicht aufgrund einer "Neueinstellung" in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Tarifvertrag nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an einer Reihenfolge weiterer Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse sind zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen und sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Maßgebend ist zunächst der von den Tarifvertragsparteien verwandte Sprachgebrauch. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich von einer Neueinstellung gesprochen, damit einen Begriff gewählt, der deutlich abgrenzbar ist von dem Oberbegriff der Einstellung.

Der Hinweis des Beklagten, dass der Betriebsrat an der Begründung des Arbeitsverhältnisses und der Integration der Klägerin in den Betrieb beteiligt war, liefert kein brauchbares Argument, weil der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG bei jeder Einstellung, und nicht nur bei einer Neueinstellung zu beteiligen ist.

Neu im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches bezeichnet in der Regel etwas vorher noch nicht da gewesenes, etwas erstmals entstandenes. Bei einer Einstellung bedeutet der Begriff "neu", dass es sich um eine Einstellung handelt, die sich nicht wiederholt, sonst wäre es den Tarifpartnern unbenommen geblieben, den bezeichneten Zusatz "neu" in dem Begriff der Neueinstellung wegzulassen und eine Einstellung mit Vertragsbeginn ab 01.08.2005 zur Verweisung auf die neuen Vergütungsregelungen auszuweisen. Das Arbeitsgericht hat zutreffen darauf abgestellt, dass unter einer Neueinstellung also daher solche Einstellungen zu verstehen sind, bei denen der Arbeitnehmer erstmals vom Arbeitgeber eingestellt wird, wenn er also zuvor nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war, jedenfalls nicht im nahtlosen Anschluss an ein vorher bestehendes befristetes Beschäftigungsverhältnis.

Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den Umstand bestärkt, dass die Tarifvertragspartner in der Neufassung des § 29 Abschnitt A Abs. 1 lediglich die am Stichtag 31.08.2005 beschäftigten Mitarbeiter bezeichnet haben, hier keine Unterscheidung vorgenommen haben zwischen befristet beschäftigten und unbefristet beschäftigten Mitarbeitern. Dass dies auch durchaus in Tarifverträgen abweichend behandelt werden kann, zeigt der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2003 (6 AZR 651/02) zugrunde lag. Im dortigen Tarifvertrag war die Besitzstandszulage an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geknüpft. Es wäre den Tarifpartnern ein Leichtes gewesen, in § 29 Abschnitt A Abs. 1 eine Formulierung aufzunehmen, dass für die am Stichtag am 31.08.2005 unbefristet beschäftigten Mitarbeiter sich die Höhe des Ortszuschlages nach der bisherigen Fassung richte. Dies haben die Tarifpartner nicht gemacht, somit ist davon auszugehen, dass jedenfalls im Falle der Klägerin eine Neueinstellung nicht vorlag.

Daran ändert auch der Hinweis des Beklagten nichts, er habe eine Entscheidung getroffen, die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Jede Begründung eines Vertragsverhältnisses beruht auf einer Entscheidung, so dass die Motivlage für die Abgrenzung der tariflichen Bestimmungen nicht maßgebend sein kann.

Für das Auslegungsergebnis spricht auch der erkennbare Sinn des 25. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-Tarifvertrages. Durch die Übergangsregelung soll der Besitzstand der Arbeitnehmer, die am Stichtag des 31.08.2005 den Ortszuschlag erhalten haben, was bei der Klägerin unstreitig der Fall war, gewahrt bleiben. Das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass er seine bisherige vertragliche bzw. tarifvertragliche Leistung weiterbehalten soll, zu schützen, ist erkennbarer Zweck des Änderungstarifvertrages. Nur für Neueinstellungen nach dem 31.08.2005 soll ein Vertrauensschutz in Besitzstand nicht gewährt werden.

Auch hier ist es nicht erheblich, ob ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses hat, was selbstverständlich im Sinne der Darstellung des Beklagten zu verneinen ist. Ein am Stichtag 31.08.2005 unbefristet beschäftigter Mitarbeiter hat auch keinen Anspruch darauf, dass dieses Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit hinaus fortgesetzt wird. Auch dieses Arbeitsverhältnis unterliegt mit Kündigungsmöglichkeiten im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen oder mit dem Vorbehalt, dass tarifliche Bestimmungen sich verändern können, den Möglichkeiten einer Veränderung.

VI.

Nach allem ergibt sich, dass die gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung des Beklagten erfolglos bleiben musste. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat Revision zugelassen, weil entscheidungserheblich für den Ausgang des Rechtsstreits die Auslegung eines Tarifvertrages ist, der über den Geltungsbereich des Landesarbeitsgerichts hinaus gilt.

Ende der Entscheidung

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