Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 478/08
Rechtsgebiete: LPersVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

LPersVG § 82 Abs. 3
LPersVG § 82 Abs. 4
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 626 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2008 - 1 Ca 1898/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier außerordentlicher Arbeitgeberkündigungen. Der Kläger ist am 01.02.1951 geboren. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 17.03.1982 ist er seit 01.07.1982 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte zuletzt nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Zuletzt war der Kläger Leiter der Abteilung Umweltzentrum der Beklagten und nahm diese Funktion zumindest seit 1997 wahr. Die Beklagte beschäftigt 65 Mitarbeiter, im Betrieb gilt das Landespersonalvertretungsgesetz. Es existiert ein Personalrat, bestehend aus 5 Mitgliedern, dessen Vorsitzender Herr H. H. ist. Von der Organisation her gliedert sich die Beklagte in 6 Abteilungen, von denen eine das Umweltzentrum ist. Sinn und Zweck des Umweltzentrums ist es, den wachsenden Markt Umweltschutz für Handwerksbetriebe zu erschließen und öffentlichkeitsbewusst zu machen. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden Handwerksbetriebe informiert und beraten, Weiterbildung für Handwerker im Bereich Umwelt und Weiterqualifizierung werden angeboten, Projekte werde durchgeführt, Messen vorbereitet und durchgeführt, Ausstellungen und Veranstaltungen mit Bezug zum Thema Umwelt und die politische Interessenvertretung des Handwerks in Sachen Umwelt sind im Aufgabenbereich enthalten. Die einzelnen Abteilungen und auch das Umweltzentrum müssen durch einen entsprechenden Budgetplan, durch das Akquirieren von Projekten und sonstige Einnahmequellen auf eine Eigenfinanzierung und damit auf eine wirtschaftliche Tragfähigkeit bedacht sein. Neben Einnahmen aus Beratungen sowie Messen und Weiterbildung sind Haupteinnahmequellen in Höhe von etwa 60% das Hereinholen und das Durchführen von Projekten der verschiedenen Träger. Diese können sein verschiedene Bundesministerien, verschiedene Landesministerien, die EU oder private Stiftungen. Voraussetzungen für den Bewilligungsbescheid zur Durchführung des Projekts ist, dass der Projektträger/Zuwendungsgeber davon überzeugt ist, dass es sinnvoll ist, sich an einem bestimmten umweltrelevanten Projekt zu engagieren. Sobald dieses Interesse besteht und ein Zuwendungsgeber grundsätzlich die Fördermöglichkeit signalisiert, wird regelmäßig ein Projektantrag gestellt, in dem die angestrebten Ziele skizziert sowie in Kosten- und Finanzierungsplan beigefügt wird. In einen solchen Kostenplan fließen alle förderungsfähigen Kosten ein. Dies sind in der Regel die Personalkosten für diejenigen Mitarbeiter, die an diesem Projekt arbeiten sowie die für das Projekt erforderlichen Sachkosten wie Reisekosten, Verbrauchsmaterial. Der Finanzierungsplan enthält unter anderem den Prozentsatz, den der Zuwendungsgeber von den gesamten förderfähigen Kosten des Projekts übernimmt. Bei positiver Bewertung erfolgt eine Bewilligung durch den Zuwendungsgeber. Sobald dieser eingegangen ist, muss die Beklagte dem Zuwendungsgeber regelmäßig nach dessen Wünschen bzw. Vorgaben über den Projektfortschritt berichten. Dies gilt sowohl für den Inhalt als auch für den finanziellen Status. Entsprechend dem arbeitsmäßigen und inhaltlichen Fortschritt zahlt dann der Zuwendungsgeber im Laufe des Projekts gewisse Raten der zugesagten Fördersumme. Ist das Projekt abgeschlossen, wird ein Endverwendungsnachweis von der Beklagten erstellt, danach kommt ein endgültiger Bescheid des Zuwendungsgebers, der mitteilt, ob er das Projekt anerkennt und finanziert oder ob es Korrekturen hinsichtlich der Höhe gibt. Der Zuwendungsgeber behält sich neben den ihm übersandten Unterlagen weitergehende Prüfungen vor. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 06.12.2007 das Anstellungsverhältnis des Klägers fristlos. Hiergegen hat der Kläger, dem die Kündigung am 07.12.2007 zugegangen war, mit bei Gericht am 27.12.2007 eingegangener Klage Kündigungsschutzklage erhoben. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.01.2008 das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal fristlos gekündigt. Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der Klageerweiterung vom 01.02.2008. Der Kläger hat bestritten, dass Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorlägen. Er hat die Vorwürfe der Beklagten im Wesentlichen als unsubstantiiert gerügt und mit Nichtwissen bestritten. Er könne sich nicht erinnern, den Mitarbeiter K. angewiesen zu haben, Stundennachweise auszufüllen und unterschrieben abzugeben. Er sei davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter gemäß den von ihm unterzeichneten Timesheets die dem Projekt dienlichen Arbeiten entsprechend erbracht habe. Die vom Mitarbeiter K. unterzeichneten Timesheets habe er als Abteilungsleiter gegengezeichnet, ohne natürlich überprüfen zu können, ob dieser die von ihm dokumentierten Tätigkeiten auch tatsächlich erbracht habe. Dies habe er allein schon deswegen nicht tun können, weil ein entsprechendes Erfassungssystem nicht existiere. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.12.2007 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die an den Kläger unter seiner Wohnanschrift adressierte Kündigung der Beklagten vom 15.01.2008 nicht aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die an den Kläger unter der Anschrift O., W. B. , adressierte Kündigung der Beklagten vom 15.01.2008 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Dr. A. und der Leiter der Zentralabteilung Z. hätten die laufenden Projekte des Umweltzentrums aus den Jahren 2006 und 2007 überprüft. Hierbei sei auch das Projekt "Umwelt- und Wirtschaftsförderung durch Marketingstrategien für umweltorientierte Handwerksunternehmen" überprüft worden. Dieses Projekt sei gelaufen vom 01.01.2006 bis 31.12.2007, sei zusammen mit den Projektpartnern Handwerkskammer X., Y. und Z. durchgeführt worden und vom Land J. mit 60% der bewilligten Projektausgaben gefördert worden. Auf die Beklagte sei ein maximaler Zuwendungsbetrag von 71.340,-- € entfallen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der Zeuge K. K. im Jahre 2006 mit 73 Tagewerken (später korrigiert auf 76 Tagewerke) und im Jahre 2007 mit weiteren 40 Tagewerken á 336,-- € abgerechnet worden sei, obwohl Herr K. an diesem Projekt nicht tätig gewesen sei. Herr K. habe entsprechende Timesheets zum Nachweis der angeblichen Arbeitszeiten unterzeichnet und zwar nach dem ihn der Kläger Anfang des Jahres 2007 angewiesen habe, Stundennachweise für das Projekt auszufüllen und unterschrieben abzugeben. Sodann seien die Timesheets jeweils vom Kläger gegengezeichnet worden. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, die Folge der Vorgehensweise des Klägers sei nun, dass zwischenzeitlich das j. Umweltministerium mit Widerrufsbescheid vom 19.12.2007 die Projektbewilligung insgesamt widerrufen und den bereits abgerechneten Zuschuss in Höhe von 53.400,-- € zurückgefordert habe. Auch seien bei weiteren Projekten Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Deswegen habe sie den Kläger mit Schreiben vom 29.11.2007 zu einem Gespräch am Montag, den 03.12.2007 eingeladen, um ihn zu den Vorwürfen anzuhören. Hierauf habe die Ehefrau des Klägers mitgeteilt, sie habe das Schreiben an ihren Ehemann weitergeleitet, dieser könne den Termin vom 03.12.2007 jedoch nicht wahrnehmen, da er sich in einem stationären Klinikaufenthalt befinde. Ihr Justitiar habe am 03.12.2007 einen siebenseitigen Vermerk für den Personalrat gefertigt. Dieser sei am 04.12.2007 um 15.15 Uhr dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden S. persönlich übergeben und nahezu zeitgleich dem Personalratsvorsitzenden H. per E-Mail übersandt worden. Der Personalrat habe am 05.12.2007 eine Sitzung durchgeführt und mit Schreiben vom 06.12.2007 mitgeteilt, dass er der fristlosen Kündigung zustimme. Bezüglich der weiteren Kündigung trägt die Beklagte vor, nach Anhörung des Betriebsrates hätten sich auf Grund der Nachforschungen der Beklagten weitere Verdachtsmomente und Verfehlungen des Klägers offenbart, die zum Gegenstand einer weiteren fristlosen Kündigung gemacht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. G. M. und K. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. K. stehe fest, dass der Kläger diesen Ende 2006 veranlasst habe, Timesheets in dem Projekt Marketingstrategien auszufüllen und abzugeben, obwohl der Kläger gewusst habe, dass der Zeuge an dem Projekt tatsächlich nicht mitgearbeitet hat. Insofern habe der Zeuge bei der Zeugenvernehmung glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe Ende 2006 zu ihm gesagt er brauche einen Nachweis gegenüber den Projektgebern. Er habe ihn gefragt, ob er (der Zeuge) Tage habe, an denen er an keinem anderen Projekt abgerechnet worden sei. Er habe den Zeugen gefragt, ob er ihn in seinem Projekt abrechnen könne. Der Zeuge habe dies zunächst abgelehnt, der Kläger sei dann noch zweimal auf ihn zugekommen und habe erklärt, dass er dann Schwierigkeiten bei den Deckungsbeiträgen für das Umweltzentrum habe. Daraufhin habe er die vorgelegten Timesheets mit 76 Tagewerken im Jahr 2006 ausgefüllt, tatsächlich habe er nur an 3 halben Tagen in dem Marketingprojekt gearbeitet. Der Zeuge sei glaubwürdig, er sei kein Mitarbeiter des Umweltzentrums, sondern einer anderen Abteilung, es sei nicht erkennbar, inwiefern er aus eigener Veranlassung Timesheets für das Projekt Marketingstrategien ausgefüllt habe, obwohl er an dem Projekt überhaupt nicht beteiligt war. Der Zeuge habe bei seiner Zeugenaussage weiter erklärt, er sehe aus heutiger Sicht, dass dies von seiner Seite ein Fehler war. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger gewusst hat, dass der Zeuge an dem Projekt Marketingstrategien überhaupt nicht mitgearbeitet hat. Er war Abteilungsleiter des Umweltzentrums, habe zu dem Zeugen gesagt, er brauche einen Nachweis gegenüber dem Projektgeber, habe den Zeugen weiter gefragt, ob es Tage gebe an denen er an keinem anderen Projekt abgerechnet worden sei und ob er den Zeugen in seinem Projekt abrechnen könne. Er habe deshalb gewusst, dass die von dem Zeugen für das Jahr 2006 vorgelegten Timesheets unrichtig sind. Er habe dann die ihm bekanntermaßen unrichtigen Timesheets des Zeugen K. unterzeichnet. Damit habe der Kläger erreicht, dass nach außen hin gegenüber dem Projektträger und Zuwendungsgeber Kosten geltend gemacht werden, die tatsächlich nicht angefallen sind. Nach dem dies aufgefallen sei, habe das Ministerium für XXX. einen Betrag in Höhe von 53.400,-- € von der Beklagten zurückgefordert. Es könne angesichts dieser Feststellungen der Beklagten nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis des Klägers weiter fortzusetzen. Er sei leitender Mitarbeiter der Beklagten. Als solcher habe er eine Vertrauensstellung im Betrieb inne. Durch sein Handeln habe er das Vermögen und den Ruf der Beklagten sowie die Reputation des Umweltzentrums erheblich geschädigt. Die umfassende Interessenabwägung bestätige dieses Ergebnis. Zwar sei er 57 Jahre alt und seit mehr als 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt, er habe sich offensichtlich auch nicht persönlich bereichert. Der Vertrauensverlust, der durch die vorsätzlichen manipulativen Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Abrechnung von Förderprojekten entstanden seien, mache es der Beklagten jedoch unmöglich, den Kläger auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Die 2-Wochen-Frist sei gewahrt. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Dr. A. habe im Termin vom 09.07.2006 nach Einblick in seine Unterlagen erklärt, ab 26.11.2007 habe er Kenntnis bezüglich des Projekts Marketingstrategien gehabt. Da die Kündigung am 07.12.2007 zugestellt worden sei, liege die Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sie wegen der vorgesehenen Anhörung des Klägers am 03.12.2007 erst ab diesem Tag zu laufen begonnen hat. Die Kündigung sei auch nicht nach § 82 Abs. 3, 4 LPersVG unwirksam. Der Zeuge Dr. M. habe anlässlich seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, am 04.12.2007 kurz nach 15.00 Uhr einen Vermerk übergeben zu haben, den er am 03.12.2007 gefertigt habe. Praktisch zeitgleich habe er dem Betriebsratsvorsitzenden den Vermerk per E-Mail übersandt. Wie anlässlich der weiteren Erörterung festgestellt worden sei, umfasse der Vermerk je nach Formatierung 5, 6 oder 7 Seiten. Je nach Ausdruck am 03. oder 04.12. aus dem PC trage dann der Vermerk das Datum 03. oder 04.12.. Der Zeuge habe ausdrücklich bestätigt, dass es insoweit nur einen Vermerk zur Vorlage an den Personalrat gebe. Die Aussage des Dr. M. sei glaubwürdig. Das Anhörungsverfahren sei demgemäß ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 05.08.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 04.09.2008 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 05.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem bis dahin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung verlängert worden war. Im Wesentlichen macht der Kläger geltend, mittlerweile hätten sich im Betrieb der Beklagten gravierende Änderungen ergeben, so seien gegen den Hauptgeschäftsführer L. und seinen Stellvertreter Dr. A. staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, welche auch die streitgegenständliche Vorgänge zum Gegenstand hätten. Infolgedessen seien beide von der Beklagten zwischenzeitlich vom Dienst suspendiert worden. Das Urteil halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Das Arbeitsgericht habe die Ansicht vertreten, der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Hierzu legt der Kläger mit ins Einzelne gehendem Tatsachenvortag dar, insbesondere wegen des Umstandes, dass der Personalrat auf einen Vermerk vom 04.12.2007 im Rahmen des Anhörungsverfahrens seine Mitteilung gestützt habe, dieser Vermerk vom 04.12.2007 aber erkennbar nicht gefertigt sei, sondern lediglich ein Vermerk vom 03.12.2007. Auch habe der Zeuge Dr. M. gerade nicht erklärt, dass hier nach Ausdruck am 03. oder 04.12. der Vermerk das Datum vom 03. oder 04.12.2007 trage. Darüber hinaus sei die Information des Personalrats unrichtig. Das Schreiben an den Kläger vom 29.11.2007, in welchem dieser aufgefordert wurde zu dem Besprechungstermin vom 03.12.2007 vorstellig zu werden, sei dem Personalrat nicht vorgelegt worden, seine Ehefrau habe bestätigt, dass sie das Schreiben weiter geleitet habe, aber ihr Ehemann könne den Termin vom 03.12.2007 nicht wahrnehmen. Aus diesem Schreiben sei erkennbar, dass die Beklagte die Entscheidung, ob sie kündigen wolle, grundsätzlich von der Anhörung des Klägers abhängig machen wollte. In ihrem Vermerk habe sie dem Personalrat suggeriert, keine Möglichkeit zu haben mit dem Kläger in Verbindung zutreten, dies sei jedoch nachweislich falsch, denn die Ehefrau des Klägers habe lange vor dem Vermerk am 01.12.2007 mitgeteilt, sie habe das Schreiben vorgefunden und an ihren Ehemann weitergeleitet. Dies zeige, dass es der Beklagten jederzeit möglich gewesen wäre über die Ehefrau des Klägers mit diesem zumindest schriftlich Kontakt aufzunehmen. Wegen der Besonderheit des vorliegenden wichtigen Grundes sei die vorherige Anhörung des Klägers Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung gewesen. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, das die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten sei. Gerade die Person, welche für die Beklagte entsprechende Kenntnis angeblich ab 26.11.2007 erlangt haben soll (der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Dr. A.) sei von der Beklagten vom Dienst suspendiert und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das wäre nicht geschehen, wenn die Geschäftsführung entweder keine Kenntnis gehabt oder diese Kenntnis erst am 23.11. oder 26.11.2007 erlangt hätte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die vorgenannten Personen lange vor dem 23.12.2007 von allen, insbesondere den in dem Urteil und dessen Kündigungssachverhalt zu Grunde liegenden Umstände Kenntnis gehabt haben müssen und haben. Die Unterstellung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe den Zeugen K. veranlasst, Timesheets im Projekt Marketingstrategien auszufüllen und abzugeben, obwohl er gewusst habe, dass der Zeuge an diesem Projekt tatsächlich nicht gearbeitet habe, sei nicht zutreffend. Der Zeuge habe nur erklärt, er gehe davon aus, dass der Kläger gewusst habe, dass er nur an 3 halben Tagen im Marketingprojekt gearbeitet habe. Aus dieser Aussage werde zunächst deutlich, dass es sich hier um eine reine Vermutung handele. Andererseits zeige die Aussage aber auch, dass der Zeuge seine in Bezug auf den Kläger geäußerte Unterstellung ausschließlich auf die direkten Gespräche mit dem Kläger bezogen habe. Dies sei kein Beweis dafür, dass der Zeuge nicht in anderer Art und Weise Tätigkeiten entwickelt habe, die dem Projekt zu Gute kamen, welche der Kläger seinerseits aber überhaupt nicht überprüfen konnte. Hierzu führt der Kläger mit ins Einzelne gehenden Sachvortrag aus. Dem Kläger sei somit, da auch andere vergleichbare Fälle im Bereich der Beklagten vorgekommen seien, weder objektiv als auch subjektiv ein Fehlverhalten vorzuhalten. Er sei niemals in seiner Arbeit beanstandet worden. Demzufolge habe es auch niemals irgendeine Abmahnung gegeben. Unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Tatsache, dass sich der Kläger zu keiner Zeit jemals persönlich bereichert habe, verstoße die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gegen das ultima ratio- Prinzip. Ergänzend trägt der Kläger vor die Beklagte habe nicht bestritten, dass die vom Kläger aufgezeigten Bereiche der Tätigkeit des Zeugen K. zweifelsohne geeignet waren, dem Projekt Marketingstrategien zu Gute zu kommen. Damit habe er keine Veranlassung gehabt die Timesheets des Zeugen K. in Zweifel zu ziehen. Auch habe die interne Controlling-Abteilung niemals Beanstandungen aufgezeigt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2008 - 1 Ca 1898/07 -

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.12.2007 nicht aufgelöst worden ist. 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitverhältnis durch die an den Kläger unter seiner Wohnanschrift adressierte Kündigung der Beklagten vom 15.01.2008 nicht aufgelöst worden ist. 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die an den Kläger unter der Anschrift O., W., B. adressierte Kündigung der Beklagten vom 15.01.2008 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf Grund der Beweisaufnahme sei klar, dass nur ein Vermerk vom 03.12.2007 geschrieben und dem Personalrat zugeleitet sei. Andere Vermerke existierten nicht. Die Anhörung sei auch zutreffend, sie habe erkennbar nicht die Kündigung von der Anhörung des Klägers abhängig machen wollen. Die Personalratsanhörung sei nicht zu beanstanden. Auch habe die Beweisaufnahme deutlich ergeben, dass der Kläger den Zeugen K. veranlasst hat, Timesheets für Tätigkeiten, die er für das Projekt gerade nicht gearbeitet habe, auszufüllen und einzureichen. Wegen der weitern Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 08.01.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt, dass die Kündigung vom 06.12.2007 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat. Die nachfolgende Kündigung ging damit ins Leere. Die gegen die beiden Kündigungen gerichteten Klageanträge des Klägers mussten abgewiesen werden. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem im Ergebnis und in der Begründung sehr sorgfältig formulierten Urteil des Arbeitsgerichts rechtfertigen könnten. III. Lediglich wegen der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO legt das Berufungsgericht die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zu Grunde, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Anhörung des Personalrats ein an ihn gerichteter Vermerk, gefertigt vom Justitiar Dr. M. zu Grunde lag, der sich auch in den Gerichtsakten befindet. Weiter hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es nur einen einzigen Vermerk zur Vorlage an den Personalrat gibt. Die demgegenüber im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände vermögen nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen in Zweifel ziehen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe den Vermerk am 03.12.2007 gefertigt. Dieses Datum findet sich als fester Textbestandteil an Ende des Vermerks. Als variabler Textbestandteil ist auf dem Vermerk das Ausdrucksdatum 04.12.2007 vermerkt. Wenn nun der Personalrat in seiner Zustimmungserklärung auf einen Vermerk vom 04.12.2007 Bezug nimmt, ist dies unschwer damit zu erklären, dass der Personalrat eben dieses Ausdrucksdatum fälschlicherweise als Datum des Vermerks bezeichnet, insbesondere da auch auf Grund der übrigen Aussagen des Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest stehen muss, dass dieser Vermerk am 04.12.2007 ausgedruckt und einmal schriftlich und auch per E-Mail an den Personalrat zugeleitet wurde. Die Auffassung des Klägers, es gebe somit ein weiteres Schreiben vom 04.12.2007, welches nicht mit dem in der Gerichtsakte befindlichem identisch sei, ist daher nicht zutreffend. Die Anhörung des Personalrats ist auch vollständig, insbesondere was die Frage der versuchten Anhörung des Klägers anbelangt. In dem Vermerk ist festgehalten, dass die Beklagte den Kläger gebeten hat, am 03.12.2007 um 10.00 Uhr in die Handwerkskammer zu kommen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und einen Verdacht einer Straftat zu entkräften. Er sei nicht erschienen, stattdessen habe seine Frau ein Schreiben abgegeben, wonach er sich in einer Klinik befände, die sie uns jedoch nicht nannte. Daher habe die Handwerkskammer keine Möglichkeit mit dem Kläger in Verbindung zu treten. Da die Kündigung binnen 2 Wochen erklärt sein müsse, könne auf die Gesundung des Klägers nicht gewartet werden. Damit hat die Beklagte dem Personalrat keine unrichtigen Tatsachenangaben gemacht. sie hat bezeichnet, dass sie den Kläger schriftlich zu einem Gespräch eingeladen hat und von seiner Frau die Antwort erhalten hat, er befände sich in einer Klinik. Weiter ist die Angabe, sie habe die Klinik nicht genannt, ebenfalls nicht fehlerhaft. Der Hinweis, es bestehe keine Möglichkeit mit dem Kläger in Verbindung zu treten, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls für einen vernünftigen Empfänger eindeutig dahin zu verstehen, dass angesichts dieser Umstände und auch des drohenden Fristablaufs die Beklagte keine Möglichkeit sah, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Damit ist auch die Angabe, seine Frau habe erklärt, den Brief weitergeleitet zu haben, zur Willensbildung des Personalrats entbehrlich gewesen. Die Beklagte sah im Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens des Personalrats keine Möglichkeit, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen und hat dies dem Personalrat auch mitgeteilt. IV. Die Kündigung ist nicht deswegen unwirksam, weil eine vorherige Anhörung des Klägers nicht erfolgt ist. Die Kündigung wurde nicht als Verdachtskündigung ausgesprochen sondern als Tatkündigung. Die Beklagte hat den Umstand, dass der Kläger den Zeugen K. veranlasst hat, unrichtige Angaben in Timesheets auszufüllen als Kündigungsgrund genommen. Sie hat sich hierbei nicht lediglich auf einen Verdacht gestützt, der Kläger könne eine entsprechende Vertragsverletzung begangen habe. Die Anhörung bei einer Tatkündigung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer außerordentlichen Kündigung. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe erkennbar die Kündigung von der vorherigen Anhörung des Klägers abhängig machen wollen, ist schon deswegen nicht berechtigt, weil die Beklagte gerade ohne die Anhörung des Klägers durchzuführen, sich entschlossen hat, auf Grund der ihr bekannten Tatsachen die außerordentliche Kündigung auszusprechen. V. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts, der Kläger habe den Zeugen K. veranlasst, für das Projekt Marketing in nicht unerheblichem Umfang Tage einzusetzen, die in Wirklichkeit nicht geleistet wurden, sind ebenfalls für die Berufungskammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Auch hier sind Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen nicht vorgebracht worden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auf die insofern klare und eindeutige Aussage des Zeugen K. gestützt. Es hat diesen Zeugen für glaubwürdig erachtet. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch nicht aufgezeigt, dass der Zeuge K. etwa die Unwahrheit gesagt hat. Er will sich nur darauf zurückziehen, dass er die Angaben des Zeugen K. nicht nachgeprüft habe, weil er davon ausgegangen sei, dieser habe infolge allgemeiner Tätigkeiten tatsächlich für das Projekt notwendige Arbeiten verrichtet. Mit diesem Einwand kann der Kläger ebenfalls nicht gehört werden. Die Feststellung, der Kläger habe gewusst, dass der Zeuge an dem Projekt tatsächlich nicht mitgearbeitet hat, wird auch von der Berufungskammer geteilt. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger ein Motiv für seine Aufforderung gegeben hat, Tage in dem Projekt abzurechnen, die in Wirklichkeit nicht geleistet wurden, weil er dann Schwierigkeiten bei den Deckungsbeiträgen für das Umweltzentrum bekommen würde. Der Kläger hat genau gewusst, dass der Zeuge an diesem Projekt überhaupt nicht mitgearbeitet hat. Als verantwortlicher Abteilungsleiter, der einem Mitarbeiter einer anderen Abteilung erklärt, er brauche einen Nachweis gegenüber dem Projektgeber und diesen Mitarbeiter fragt, ob es Tage gebe, an denen er an keinem anderen Projekt abgerechnet worden sei, weiß genau, dass der Zeuge an diesem konkreten Projekt gerade nicht mitgearbeitet hat. Damit weiß er auch, dass die entsprechenden Eintragungen des Zeugen unrichtig sind und weiß, dass er mit der Abzeichnung der Eintragungen als Abteilungsleiter einen Teil dazu beiträgt, dass von Projektgebern unberechtigt Leistungen abgefordert werden. Sein im Berufungsverfahren wiederholt gehaltener Einwand, der Zeuge K. habe ganz allgemein auf Grund seiner Tätigkeit Arbeiten verrichtet, die für das Projekt von Interesse waren, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Der Kläger wusste genau, dass nur konkrete dem Projekt zuzuordnenden Arbeiten in die Abrechnung einfließen durfte, dies ergibt schon allein die Wertung aus dem Umstand, dass der Kläger den Zeugen um Eintragung an Tagen bat, die er nicht an anderen Projekten gearbeitet hat. Damit wusste der Kläger genau, dass nur dem Projekt konkret zuzuordnende Arbeiten und keine Grundsatzfragen in den einzelnen Projekten abgerechnet werden durften und wusste weiter, dass er insoweit den Zeugen K. zu unwahren Abrechnungen anstiftete und diese dann auch noch durch eigene Unterschriftleistungen deckte. VI. Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung auch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochene. Die Beklagte hat konkret vorgetragen, dass nach internen Revisionen durch den Leiter des Projekt Herr H. der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Dr. A. am 26.11.2007 die Unregelmäßigkeiten im Marketingprojekt erfahren und zwar nach dem Herr K. erklärt habe, er habe in diesem Projekt nicht gearbeitet und gleichwohl Timesheets in nicht unerheblichem Umfang abgerechnet. Der Kläger ist diesem Sachvortrag nicht mit hinreichend substantiellem Gehalt entgegen getreten. Sein Verteidigungsvorbringen im Berufungsverfahren erschöpft sich demgegenüber in vagen Andeutungen. Er will aus dem Umstand, dass mittlerweile Dr. A. und der Hauptgeschäftsführer ebenfalls von der Beklagten suspendiert bzw. entlassen worden sind und dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, den Schluss ziehen, dass die Beklagte d.h. die für sie maßgeblichen Vertreter von seinen Verfehlungen längere Zeit gewusst haben bzw. gewusst haben müssen. Dieser Vortrag stellt kein qualifiziertes Bestreiten der Tatsachen dar, dass die Beklagte erstmals am 26.11.2007 erfahren hat, wonach der Kläger Stunden abrechnete, die nicht dem konkreten Projekt zuzuordnen waren. Der Klägervortrag geht nicht so weit, dass er dem Hauptgeschäftsführer und dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer konkret Mitwisserschaft, Mittäterschaft oder andere Beteiligung unterstellt bzw. vorträgt, sein Handeln sei auf Anweisung erfolgt. Die Hinweise auf das gegen die beiden Herren laufende Strafverfahren erschöpfen sich in vagen Andeutungen, ohne dass der Kläger etwa konkret behauptet hätte, sein Vorgehen sei allgemein üblich, geduldet bzw. angeordnet gewesen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger sich aus den Gründen von Trau und Glauben nicht darauf berufen, dass die Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt länger als 2 Wochen Kenntnis gehabt haben. Steht nämlich eine Mittäterschaft bei dem hier in Frage stehenden Delikt des Subventionsbetruges fest, kann sich der Mittäter nicht darauf berufen, der an der Tat beteiligte Kündigungsberechtigte habe den Sachverhalt nicht zum Anlass genommen, Maßnahmen gegen den Kläger einzuleiten. Es widerspräche Treu- und Glauben, wenn sich der Kläger auf den Ablauf der 2-Wochen-Frist berufen könnte, wenn er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Geschäftsführern die ebenfalls kündigungsberechtigten Repräsentanten der Beklagten, also insbesondere den Präsidenten der Beklagten durch Begehen von Vertragsverletzungen und deren Verheimlichung von einer früheren Sanktion abgehalten hat. Damit ist aber auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach der Sachverhalt der Beklagten nicht länger als 2 Wochen vor Zugang der außerordentlichen Kündigung bekannt war, als für die Kammer bindend anzusehen. VII. Im Übrigen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend. Der festgestellte Sachverhalt hat das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers nachhaltig erschüttert, es konnte der Beklagten nicht zugemutet werden das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Bei der Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil von seinen Vertragsverletzungen hatte. Einen mittelbaren Vorteil hatte der Kläger jedoch dadurch, dass er als verantwortlicher Abteilungsleiter durch Manipulationen der Subventionsabrechnungen gegenüber den Repräsentanten der Beklagten den Eindruck erweckte, er könne in seiner Abteilung kostendeckend arbeiten bzw. diese Abteilung wirtschaftlich führen. Dies war für seine Reputation innerhalb des Betriebes sicherlich förderlich. Angesichts der Schwere der gegenüber dem Kläger zu erhebenden Vorwürfe kann auf die insgesamt bislang beanstandungsfreie Tätigkeit und das Alter des Klägers nicht der Gestalt zu seinen Gunsten gewertet werden, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann. VIII. Nach allem war die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend, die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück