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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 481/08
Rechtsgebiete: SGB VII, RVO, ArbGG, AGG


Vorschriften:

SGB VII §§ 104 ff.
SGB VII § 104 Abs. 1
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 105
SGB VII § 105 Abs. 1
SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 106
SGB VII § 107
SGB VII § 108
SGB VII § 108 Abs. 1
SGB VII § 109
SGB VII § 110
SGB VII § 110 Abs. 1 S. 3
SGB VII § 111
SGB VII § 112
SGB VII § 113
RVO §§ 636 ff
RVO § 637
RVO § 638
RVO § 640
ArbGG § 69 Abs. 2
AGG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008 - 3 Ca 1897/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Schadensersatzverpflichtung bzw. um Schmerzensgeld. Auslösendes Ereignis des Rechtsstreits ist eine Hepatitis-C-Erkrankung der Klägerin, wobei die Klägerin geltend macht, dass die Infizierung aufgrund ihrer Tätigkeit als Krankenpflegerhelferin im Krankenhaus der Beklagten zu 1. erfolgte und diese Erkrankung dadurch chronisch und nicht mehr endgültig therapierbar wurde, dass bei einer betriebsärztlichen Untersuchung die Erkrankung nicht festgestellt wurde. Bei der Beklagten zu 1. ist die Klägerin seit 01.12.1996 als Krankenpflegerhelferin beschäftigt. Nachdem im Oktober 2004 sie erfuhr, dass bei ihr eine Hepatitis-C-Erkrankung festgestellt wurde, wurde ihr anlässlich einer Besprechung im Hause der Beklagten zu 1. am 27.10.2005 durch diese mitgeteilt, dass ihre Hepatitis-C-Erkrankung bereits im Februar 2003 bei einer Personaluntersuchung festgestellt worden war. Diese Personaluntersuchung führte der Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1. als deren Betriebsarzt durch. Grundlage hierfür war ein zwischen der Beklagten zu 1. und dem Fa. A. geschlossener Vertrag, wonach deren Angestellter (der Beklagte zu 2.) der Beklagten zu 1. die Ableistung der Dienste eines Betriebsarztes zur Verfügung stellt. Auf dem Laborbefund vom 01.02.2003 vermerkte der Beklagte zu 2. handschriftlich "Hepatitis A + C sind negativ (in Ordnung)". Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchungen die Hepatitis-C-Erkrankung hätte festgestellt werden müssen. Am 16.10.2004, nachdem aufgrund einer anderweitig durchgeführten Untersuchung die Erkrankung festgestellt wurde, teilte der Beklagte zu 2. die Erkrankung der Unfallkasse mit. Im sich hierauf anschließenden Verfahren stellte mit Bescheid vom 24.01.2007 die C. als Unfallversicherungsträger die Hepatitis-C-Erkrankung der Klägerin als Versicherungsfall fest. Als Tag des Versicherungsfalles wurde der 31.01.2003 festgesetzt mit der Begründung, an diesem Tage seien bei der Personaluntersuchung erstmals eindeutig erhöhte Transaminasenaktivitäten festgestellt worden, die nach dem wenige Tage später positiv ausgefallenen HCV-Test klar auf die Hepatitis-C-Erkrankung zurückgeführt werde konnten. Es wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt und der Klägerin eine Teilrente zugebilligt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit bei der Unfallchirurgie der Beklagten zu 1. mit Hepatitis-C infiziert, als sie sich bei einer Blutzuckerkontrolle einer Patientin an einer Lanzette verletzt habe. Weiterhin hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Hepatitis-C-Infektion bzw. nunmehr Hepatitis-C-Erkrankung aufgrund der nicht rechtzeitig durch die Beklagte zu 1. oder den Beklagten zu 2. gegebene Information nunmehr chronisch und unheilbar geworden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten könnten sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Im Bezug auf die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche sei ein solcher Haftungsausschluss bereits verfassungswidrig, im Übrigen greife auch die Entsperrung infolge vorsätzlichen Handelns des Beklagten zu 2. ein, welches ebenfalls der Beklagten zu 1. zuzurechnen sei, da er als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei. Schließlich scheitere ein Haftungsausschluss auch daran, dass die durch den Unfallversicherungsträger anerkannte Berufskrankheit einzig und allein auf der seinerzeitigen Infektion durch die Klägerin beruhte, nicht aber auf dem weiteren Fehlverhalten des Beklagten zu 2., der sie nicht rechtzeitig über die festzustellende Erkrankung informiert habe und damit mögliche Therapien verhindert worden seien. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 27.02.2007 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Schadensersatz zu leisten für künftige Nachteile, die durch die nicht erfolgte Mitteilung der festgestellten positiven Laborbefunde im Jahr 2003 über die Hepatitis-C-Infizierung der Klägerin verursacht oder mit verursacht sind. Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, bereits vor dem Jahre 2003 habe die Klägerin an chronischer Hepatitis-C gelitten, da sie schon im März 1990 im Rahmen einer stationären Behandlung im Caritas-Krankenhaus J. durch eine kontaminierte Blutspende mit Hepatitis-C infiziert worden sei. Die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden seien größtenteils nicht auf ihre Infektion zurückzuführen, sondern vielmehr auf andere Krankheiten. Weiter sei die Haftung gem. §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen, auch hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche, der Ausschluss sei nicht verfassungswidrig. Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2. entfalle schon deshalb, weil dieser sich darauf hätte verlassen dürfen, dass das Labor auffällige Befunde durch Fettdruck hervorhebe und eine Hepatitis-C Infektion von sich aus unmittelbar dem Gesundheitsamt melde. Dies sei sonst gängige Praxis gewesen. Die Beklagte zu 1. hat dem A. den Streit verkündet, die Streitverkündete ist auf Seiten des Rechtsstreits der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten. Auch die Nebenintervenientin hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Schadensersatzbegehren gegen die Beklagte zu 1. dringe die Klägerin wegen des Haftungsausschlusses in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht durch. Das Haftungsprivileg greife, es fehle insbesondere an einem vorsätzlichen Verhalten sowohl der Beklagten zu 1., welches die Klägerin nicht behauptet habe, als auch des Beklagten zu 2. Dass der Beklagte zu 2. die Laborbefunde nicht nur auf Besonderheiten oder Auffälligkeiten hin überprüfte sondern in Bezug auf die für eine Hepatitis-C Infizierung maßgeblichen Werte gerade das Gegenteil bescheinige, sei ohne weiteres grob fahrlässig. Indes begründe dies noch keine Haftungsentsperrung, wie sich aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergebe. Zwar genüge für vorsätzliches Handeln bereits ein bedingter Vorsatz, erforderlich sei dafür aber zumindest, dass der Handelnde den Eintritt eines Verletzungserfolges für möglich halte und ihn auch billigend in Kauf nehme. Dagegen handele bewusst fahrlässig, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg zwar sehe, aber gleichwohl hoffe, dieser werde ausbleiben oder wem es gleichgültig sei, ob dieser Erfolg eintrete. Dabei erstrecke sich der Vorsatz nicht nur auf den Kausalzusammenhang zwischen Verletzungsverhalten und Verletzungserfolg sondern auch auf die konkreten Verletzungsfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2. entgegen seines handschriftlichen Vermerks eine Infizierung der Klägerin mit dem Hepatitis-C-Virus konkret für möglich gehalten und sich über etwaige daraus resultierende konkrete Verletzungsfolgen Gedanken gemacht habe und diese dann billigend in Kauf genommen hätte, seien nicht ersichtlich. Davon dass er eine solche Infizierung der Klägerin ernsthaft in Betracht gezogen oder diese an Hand der Laborbefunde sogar festgestellt habe, ohne wenigstens Rücksprache mit der Klägerin hierüber zu halten oder eine Meldung an die Beklagte zu 1. oder das Gesundheitsamt vorzunehmen, könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr spreche auch der insoweit unbestrittene Vortrag des Beklagten zu 2., er habe sich darauf verlassen, dass das Labor wie sonst übliche auffällige Ergebnisse durch Fettdruck oder Markierung hervorhebe und entsprechend seiner Verpflichtung nach dem Infektionsschutzgesetz eine Hepatitis-C-Infektion unmittelbar selbst dem Gesundheitsamt melde dafür, dass der handschriftliche Vermerk auf dem Laborbefund ohne erneute eigenständige Überprüfung vorgenommen wurde. Wenngleich dies in grob pflichtwidriger Weise geschah und den Beklagten zu 2. in keiner Weise entschuldigen könne, vermöge dies ein vorsätzliches Verhalten nicht zu begründen. Dem stehe auch nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, der Beklagte zu 2. habe die Behandlungsunterlagen in Zeitabständen von zumindest 6 Monaten überprüft wobei er seinen Fehler von Februar 2003 schon sehr viel früher bemerkt haben werde. Zum Einen habe der Beklagte zu 2. vorgetragen die bei der Klägerin durchgeführte und von den Berufsgenossenschaften vorgeschriebene sogenannte G 42 Untersuchung sei lediglich in Zeitabständen von 3 Jahren vorgesehen und dies durch Vorlage eines Auszugs aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaft belegt. Zum Anderen habe die Klägerin selbst lediglich vorgetragen, dem Beklagten zu 2. werde sein Fehler früher aufgefallen sein, was eher Spekulations- als Behauptungscharakter trage und einen substantiierten Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht begründe. Einer Haftung des Beklagten zu 2. stehe der Haftungsausschluss entgegen. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei der Beklagte, welcher durch die von der Klägerin behauptete betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall vom Versicherten des selben Betriebs verursacht hat, dieser zu dem Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbei geführt habe. Dabei müsse der Unfallverursacher nicht notwendiger Weise selbst Angehöriger des Unfallbetriebes sein. Der Beklagte zu 2. sei Angestellter der Fa. A., die auf Grund vertraglicher Vereinbarung zwischen dieser und der Beklagten zu 1. zur Ableistung betriebsärztlicher Dienste zur Verfügung gestellt. Damit habe er gegenüber der Klägerin die Erfüllung der der Beklagten zu 1. obliegenden gesetzlichen Fürsorge- und Untersuchungspflichten auf deren Anordnung hin wahrgenommen. Er handelte damit gegenüber der Klägerin "wie" ein Beschäftigter der Beklagten zu 1. mit der Folge, dass auch diese Tätigkeit und sein Fehlverhalten unter das Haftungsprivileg fielen. Dem Haftungsausschluss stehe nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dieser könne das Fehlverhalten des Beklagten zu 2. schon deswegen nicht erfassen, weil zu diesem Zeitpunkt die zur Berufskrankheit führende Infizierung der Klägerin bereits erfolgt und später auch durch den Unfallversicherungsträger anerkannt worden sei. Damit sei im Zeitpunkt des dem Beklagten zu 2. vorgeworfenen Fehlverhaltens der Haftungsausschluss bereits "verbraucht" gewesen. Eine bereits anerkannte Berufskrankheit könne nicht noch einmal anerkannt werden. Dem stehe bereits entgegen, dass der Bewilligungsbescheid der C. vom 24.01.2007 datiert und alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände der Infizierung und des Krankheitsverlaufs bei seiner Bewertung berücksichtige. Soweit die Klägerin die Chronifizierung und Unheilbarkeit ihrer Infektion auf ein Fehlverhalten der beklagten Parteien zurückführe und hierfür Schadensersatz und Schmerzensgeld begehre, seien gerade diese Schäden und damit auch das ihnen nach dem Vortrag der Klägerin zu Grunde liegende Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten vom Bescheid der Unfallkasse erfasst. Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld sei abzuweisen, da dieser ebenfalls vom Haftungsausschluss erfasst sei. So habe das Bundesverfassungsgericht einen solchen Ausschluss noch im Bezug auf die Vorgängervorschriften der §§ 104 ff SGB VII, nämlich die §§ 636 ff RVO für verfassungsgemäß erklärt. Es seien insoweit aber keine wesentlichen Änderungen eingetreten, die in dieser Entscheidung zitierten Argumente seien nach wie vor einschlägig. Wegen der weiteten Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 06.08.2008 zugestellt. Die Klägerin hat am Montag, dem 08.09.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nach dem die Frist zur Begründung bis 06.11.2008 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, sie habe die Behauptung nicht bestritten, der Beklagten zu 2. habe sich auf auffällige Befunde durch den Fettdruck verlassen dürfen. Das Arbeitsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis dahin geben müssen, dass es diese Behauptung für entscheidungserheblich halten würde. Es sei lebensfremd davon auszugehen, dass sich ein ausgebildeter Mediziner und dazu noch ein alleinverantwortlicher Betriebsarzt auf Hervorhebungen mittels Fettdrucks in Laborbefunden bezüglich seiner eigenen zu verantwortenden ärztlichen Kunst verlassen dürfte. Da der Beklagte zu 2. den handschriftlichen Vermerk selbst notiert habe, habe er entweder den Text des Befundes gelesen und verstanden oder er habe die Bemerkung ins Blaue hinein getätigt. In beiden Fällen habe er vorsätzlich zumindest im Sinne eines billigenden In-Kauf-Nehmens gehandelt. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass die Klägerin nur darüber spekuliert habe, dass dem Beklagten zu 2. sein Fehler schon früher aufgefallen sei. Zumindest habe dieser Betriebsarzt selbst die Infektion spätestens im Jahre 2004 gemerkt. Aber auch zu diesem Zeitpunkt habe er die Klägerin nicht über diese Erkenntnis informiert. Sie selbst habe naturgemäß keine eigenen Erkenntnisse darüber, wann er die Behandlungsunterlagen zu überprüfen hatte und überprüft habe. Es obliege dem Beklagten darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, wann er die Kontrolle der Behandlungsunterlagen durchgeführt haben will. Ferner treffe es nicht zu, dass der Bescheid der Unfallkasse alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände der Infizierung berücksichtigt habe. Wenn dort die Rede von einer chronischen Erkrankung sei, sei die Ursächlichkeit für diese vom Beklagten zu 2. zu verantwortende Tathandlung vom Februar 2003 nicht erfasst. Natürlich könne die Unfallkasse im Jahre 2007 nur noch den Status quo der Erkrankung berücksichtigen. Das Fehlverhalten des Betriebsarztes werde damit aber nicht umfasst. Auch sei der Haftungsausschluss des § 104 ff SGB VII nicht nur verfassungs- sondern auch europarechtswidrig. Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei noch zu den Normen der früheren RVO ergangen. Zur Konzeption der nunmehr in Rede stehenden Nachfolgenormen habe das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidungsmöglichkeit gehabt. Die geänderten Bestimmungen seien unter anderem auf europarechtliche Vorgaben zurückzuführen. Hierzu führt die Klägerin ins Einzelne gehend aus. Das Normengefüge des Haftungsausschlusses kollidiere auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, dort seien Benachteiligungen unter anderem unzulässig in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Die Klägerin verweist auch darauf, dass mittlerweile die Schmerzensgeldansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch deutlich aufgewertet wurden. Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008, Az.: 3 Ca 1897/07 zu ändern, und die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägern ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 17.02.2007 zu zahlen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2008, Az.: 3 Ca 1897/07 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz zu leisten für künftige Nachteile, die durch die nicht erfolgte Mitteilung der festgestellten positiven Laborbefunde im Jahre 2003 über die Hepatitis-C-Infizierung der Klägerin verursacht oder mit verursacht worden sind. Die Beklagten zu 1. und 2. sowie die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie rügen allerdings, das Arbeitsgericht habe die Handlung des Beklagten zu 2. als grob fahrlässig bezeichnet, was nicht zutreffe. Dass angesichts der Vielzahl einzelner Werte auf dem Auswertungsbogen und der Erforderlichkeit, die jeweiligen Grenzwerte im Einzelnen präsent zu haben, ein kritischer Befund im Einzelfall übersehen werden könne, liege auf der Hand. Gerade zu diesem Zwecke erfolge eine Vorbewertung der Werte durch den Laborleiter und sodann eine optische Hervorhebung. Dieser zweite Kontrollmechanismus habe hier versagt. Das Verhalten des Beklagten zu 2. sei daher nicht grob fahrlässig, auf keinen Fall jedoch vorsätzlich. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2. im Oktober 2004 eine Meldung an die Berufsgenossenschaft vorgenommen habe, gehe darauf zurück, dass die erhöhten Blutwerte anlässlich einer anderen Untersuchung der Klägerin festgestellt wurden und der Beklagte zu 2. anschließend hierüber informiert worden ist. Dies sei wiederum für ihn die Veranlassung gewesen, die Unterlagen der Klägerin herauszusuchen und zu überprüfen. Auf europarechtswidrige Vorgaben sowie auf Verfassungswidrigkeit könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte zu 1. vermisst im Vortrag der Klägerin ein Hinweis, welche Norm des Grundgesetzes verletzt worden sei, in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts AZR 344/89, die einen vergleichbaren Fall betreffe sei die Haftungsprivilegierung gerade festgestellt worden. Der Bescheid des Unfallversicherungsträgers habe nicht nur die Hepatitis-C-Infektion als Berufskrankheit anerkannt sondern auch die damit verbundenen Folgen. Es sei deshalb falsch, wenn die Klägerin behaupte, etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen der unterlassenen Befundmitteilung hätten keinen Niederschlag in dem Unfallversicherungsbescheid gefunden. Das Gegenteil sei durch den Bescheid dokumentiert. Schließlich bestreitet sie, dass sich die Klägerin tatsächlich im Krankenhaus der Beklagten zu 1. mit Hepatitis-C angesteckt habe. Gleichfalls bestreitet sie weiter, dass die unterlassene Befundmitteilung durch den Beklagten zu 2. irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 08.01.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 6, 64 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZOP). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Im Ergebnis und in der Begründung weitestgehend zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage der Klägerin abgewiesen. Ob die Feststellung des Arbeitsgerichts, der Beklagte zu 2. habe grob fahrlässig gehandelt zutreffend ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob das Fehlverhalten als grob fahrlässig oder nur als einfach fahrlässig gewertet werden kann. Im Rechtsverhältnis zu der Klägerin spielt der Grad des Verschuldens insofern keine Rolle, als auf keinen Fall ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 2. festgestellt werden kann. III. Die übrigen rechtlichen Ausführungen und tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts sind allesamt zutreffend, auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:

Soweit die Klägerin geltend macht, das Arbeitsgericht habe eine Hinweispflicht verletzt, fehlt dem Berufungsvortrag schon die Erklärung, was die Klägerin auf diesen Hinweis vorgetragen hätte. Sie hat erstinstanzlich nicht bestritten, dass sich der Beklagten zu 2. auf die optische Hervorhebung durch Fettdruck bei auffälligen Laborbefunden verlassen hat und, dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen ein optischer Befundhervordruck jedenfalls nicht vorliegt. Das Arbeitsgericht hat die Feststellung auch im Übrigen im Zusammenhang mit der Frage getroffen, ob dem Beklagten zu 2. vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Hierzu hat es die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz zutreffend gezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des BGH, der sich die Kammer anschließt, muss der Vorsatz sich sowohl auf die Handlung als auch auf den eingetretenen Schaden beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2003 VI ZR 34/02 in NJW 2003 1605,1607). Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff SGB VII entfällt nicht bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das Haftungsbegründende Verhalten bezieht. Bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt. Lediglich für die Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden (vgl. BGH a.a.O). Auch der Änderung des Wortlaut der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII gegenüber den §§ 636, 637 RVO lässt eine Änderung der Rechtslage nicht erkennen. Die Änderung von "Arbeitsunfall" in "Versicherungsfall" bietet keinen Ansatzpunkt für die Annahme, damit habe der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften abweichend von der bisherigen Rechtslage gestaltet werden sollen. Auch inhaltlich ist eine Änderung des Regelungsgehaltes nicht festzustellen, soweit es die hier interessierende Fragestellung betrifft. Insbesondere lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Änderung beabsichtigt hat, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. So hat der Gesetzgeber in § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen hat, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen. Diese Regelung hat aber gegenüber der hier interessierenden einen unterschiedlichen Regelungsgehalt. Die §§ 110 bis 113 SGB VII betreffen die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern, die §§ 104 bis 109 SGB VII betreffen die Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Verschuldenserfordernis in beiden Regelungsbereichen gleich behandeln wollte, obwohl er in den §§ 104, 105 SGB VII in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO keine dem § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII entsprechende Regelung getroffen hat, sind nicht ersichtlich. Muss sich der Vorsatz somit auf die Handlung und die Verletzungsfolgen erstrecken, sind aus dem Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit der Beklagte zu 2. billigend in Kauf genommen hat, dass durch eine nicht ihr mitgeteilte Hepatitis-C-Erkrankung die Heilungschancen der Klägerin ab dem Februar 2003 sich der Gestalt verschlechterten, dass nunmehr die Krankheit chronisch geworden und nicht mehr behandelbar ist. Hierzu hat die Klägerin selbst erstinstanzlich vorgetragen, sie gehe nicht von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten zu 2. aus. IV. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut geltend macht, das Haftungsprivileg greife nicht, da die Bindungswirkung der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht für das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 2. greife, ist dieser Einwand ebenfalls nicht erheblich. Der Bescheid des Sozialversicherungsträgers vom 24.01.2007 ist gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII für die Arbeitsgerichte bindend. Danach ist eine unanfechtbare Entscheidung für den Schadensersatzanspruch über die Frage bindend, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Im Bescheid vom 24.01.2007 ist der Versicherungsfall mit Datum 31.01.2003 festgesetzt. Als Versicherungsfolge wird anerkannt die geringe aktive chronische Virus Hepatitis-C und damit der Krankheitsverlauf, der sich nach Darstellung der Klägerin ursächlich ergeben hat, dass der Beklagte zu 2. sie nicht auf die Infektion hingewiesen hat und daher mögliche und erfolgversprechende Behandlungsmaßnahmen unterblieben sind. Der vom Sozialversicherungsträger anerkannte Versicherungsfall deckt damit erkennbar ab, dass von der Klägerin als im Betrieb der Beklagten angeführtes Ereignis sowohl einer möglichen vorangegangenen Infektion durch Tätigkeiten im Krankenhaus als auch die Verschlimmerung bzw. Chronifizierung der Erkrankung durch unterlassene Behandlung im Frühjahr 2003 auszugehen ist. Dass vorbeugende ärztliche Untersuchungen, die wegen besonderer gesundheitlicher Gefahren der betrieblichen Tätigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers durchgeführt werden, der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen und der Haftungsausschluss auch für Schäden gilt, die auf mangelhaft durchgeführten Vorbeugemaßnahmen beruhen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.1990 8 AZR 344/89). V. Die Klägerin kann sich auch nicht auf europarechtliche Vorschriften berufen. Die von ihr zitierte Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit hat keinerlei Regelungen der Haftungsbeschränkung der Arbeitgeber oder mitarbeitenden Personen bei Personenschäden zum Regelungsinhalt. Wenn dort ausgeführt wird, dass ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen nur von Nachteilen frei gestellt ist, es sei denn er hat unüberlegt oder grob fahrlässig gehandelt (vgl. Art. 8 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie) hat dies keine Aussagekraft zur gesetzlichen Regelung in den §§ 104 ff SGB VII, die gänzlich andere Regelungstatbestände beinhaltet. Der Hinweis der Klägerin auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verhilft ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hier wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werde, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wird weder aus Gründen der Rasse, wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt, wenn ihr die gesetzlichen Regelungen eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Personenschäden oder Schmerzensgeld wie im vorliegenden Fall wegen des Haftungsprivilegs nicht gewähren. VI. Die Kammer hat sich schließlich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Klägerin zu folgen ist, dass die genannten Regelungen verfassungswidrig sind. Wie bereits oben dargestellt, hat der Gesetzgeber am materiellen Gehalt der Regelunge der §§ 636, 638 RVO, die mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung waren, nichts geändert. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Argumente, die für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung sprechen, haben sich auch durch gesetzliche Änderungen nicht verändert. Insbesondere der Umstand, dass der Schmerzensgeldanspruch nunmehr auch bei lediglich Vertragspflichtverletzungen gegeben sein kann bedeutet nicht, dass der Haftungsausschluss, wie er gesetzlich normiert ist, nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr entspricht. Die Beklagte hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch nicht ansatzweise dargetan hat, gegen welche verfassungsrechtliche Grundnorm der Haftungsausschluss für betrieblich verursachte Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten gegen das Grundgesetz verstoßen soll. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam daher nicht in Betracht. Die Kammer hat des Weiteren eingehend die Zulassung einer Revision beraten. Angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG, die entscheidenden Fragen der Verfassungsmäßigkeit sind allesamt mittlerweile höchstrichterlich geklärt, war eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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