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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 52/08
Rechtsgebiete: TV Ang aöS, BGB


Vorschriften:

TV Ang aöS § 11 a
TV Ang aöS § 11 a Satz 2
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.11.2007 - 4 Ca 1233/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigung als Hallentierarzt. Seit 27.07.1998 arbeitet der Kläger bei dem Beklagten als nicht voll beschäftigter angestellter Beschautierarzt mit Einsatz im Schlachtbetrieb V. in C-Stadt. Die ursprüngliche Basis der Beschäftigung war der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.08.1998, dessen Wortlaut im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.11.2007 auszugsweise wieder gegeben ist. Insbesondere ist in dessen § 2 geregelt, dass dem Kläger in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Tätigkeit als Bandtierarzt in dem Beschauamt C-Stadt sowie im Urlaubs- und Krankheitsfall der in den Beschauämtern C-Stadt und D-Stadt beschäftigten Hallentierärzte, die Tätigkeit als Hallentierarzt obliegt, sofern kein anderer derzeit bei der Kreisverwaltung C-Stadt beschäftigter Tierarzt zur Verfügung steht. Weiter ist verwiesen auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb ordentlicher Schlachthöfe. Der Kläger, der zunächst befristet beschäftigt war, ist seit 13.01.1999 unbefristet weiter beschäftigt worden. Wegen längerer Erkrankung zweier ausschließlich als Hallentierärzte eingesetzter Tierärzte ergab sich für den Kläger im Jahr 2006 eine erhöhte Heranziehung zum Einsatz als Hallentierarzt mit durchschnittlich zwei Schichten pro Woche. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen vertraglichen Anspruch zum Einsatz als Hallentierarzt, diesen Einsatz gewährleiste ihm der Beklagte nicht. Daher läge ein Verstoß gegen § 11 a TV Ang aöS vor. Außerdem sei es langjährige Übung, ihn bevorzugt mit mindestens zwei Schichten pro Woche als Hallentierarzt einzusetzen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Bereich der Beschauämter C-Stadt und D-Stadt als Hallentierarzt einzusetzen für Zeiten, in denen ein in den Beschauämtern C-Stadt und D-Stadt beschäftigter Hallentierarzt durch Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit an der Ausübung einer Tätigkeit verhindert ist und denen kein anderer Tierarzt zur Vertretung zur Verfügung steht, der beim Beklagten seit einem Zeitpunkt vor dem 27.07.199 als Tierarzt beschäftigt ist. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen der Kläger werde vertragsgemäß beschäftigt. Eine langjährige Übung bestehe nicht, den Kläger bevorzugt mit mindestens zwei Schichten pro Woche einzusetzen. Der Kläger sei nämlich stets nur vertragsgemäß eingesetzt worden. Inzwischen sei außerdem noch die strikte Funktionstrennung zwischen Band- und Hallentierärzten aufgerufen worden. Auch die Dienstpläne ergeben sich nichts anderes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.11.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar als Feststellungsklage zulässig, allerdings nicht begründet. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch bei jedweder vertretungsbedingten Abwesenheit ausschließlich als Hallentierärzte beschäftigter Mitarbeiter zum Dienst in deren Funktionsweise herangezogen zu werden. Dies ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den tariflichen Bestimmungen. Dem Wortlaut nach beschreibe § 2 des Arbeitsvertrages die dem Kläger obliegenden Tätigkeiten. Sowohl der Begriff der Obliegenheit als auch der Tätigkeit brächten klar zum Ausdruck, dass Inhalt der Regelung die Pflicht des Klägers sein sollte nicht eine solche des Beklagten. Wäre anderes gewollt gewesen, hätte es heißen müssen, der Beklagte habe den Kläger auf diese oder jene Weise einzusetzen. Genau dies sei jedoch nicht formuliert worden. Mit der angesprochenen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge sei die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang dieses Tarifvertrages gesetzt worden. Die Besonderheit der tariflichen Regelung liege hierbei jedoch unter anderem darin, dass die Beschäftigungsfolge ausschließlich an den Arbeitsanfall im Beschäftigungsbetrieb des Beklagten gebunden sein sollte. Die tariflich flexibel ausgestaltete Heranziehungspflicht des Beklagten sei nach dem Arbeitsvertragsgefüge sowohl hinsichtlich des "ob" als auch des "wie" flexibel ausgestaltet geblieben. Es blieben auch Zweifel, ob dem ein dem klägerisches Begehren entsprechender Beschäftigungsinhalt überhaupt sinnvoll zu vollziehen wäre. Der Kläger hätte nach seinem Verständnis bei jedweder Krankheits- und Urlaubsvertretung ausschließlicher Hallentierärzte Vertretungsdienste leisen müssen, insbesondere beim Vertretungsfall mehrerer Hallentierärzte hätte der Kläger alle vertreten müssen. Da dies schon faktisch unmöglich sei, müsste dies bei der Auslegung der Vereinbarung Berücksichtigung finden. Da der Beklagte sich des weiteren im Rahmen des Direktionsrechts gehalten habe, könne ein Anspruch des Klägers nicht festgestellt werden. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheitere an den fehlenden rechtlich erheblichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 07.01.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 25.01.2008 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 07.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt die Auffassung, es lasse sich schlussfolgern, dass die Tarifverträge, die in § 3 des Arbeitsvertrages in Bezug genommen worden seien, den detaillierten Regelungen in § 1 und 2 des Arbeitsvertrages nachrangig gegenüber stehen sollten. Unzutreffend sei die Auslegung des § 11 a TV Ang aöS. Aus diesem folge in keiner Weise ein Ausschluss einer verbindlichen Vertretungsregelung im Einzelarbeitsvertrag. Vielmehr überlasse der Tarifvertrag im Wege einer Öffnungsklausel die Detailregelung der Dienstverteilung dem Arbeitgeber. Sofern das Arbeitsgericht ausführe, ein Anspruch des Klägers auf vertretungsweisen Einsatz als Hallentierarzt sei bereits deshalb nicht vereinbart worden, weil der Kläger ansonsten auch verpflichtet wäre, bei jeglichem Ausfall eines Hallentierarztes eine praktisch unbegrenzte Anzahl von Schichten abzuleisten, gegebenenfalls auch in Vollzeit oder darüber hinaus, könne dies dem Arbeitsvertrag tatsächlich nicht entnommen werden. Der Arbeitsvertrag, der eine Teilzeitbeschäftigung vorsehe, begrenze die maximale Einsatzzeit des Klägers pro Woche. Sofern das Arbeitsgericht auf die Schließung des Beschauamtes D-Stadt abstelle, sei dies ebenfalls nicht zutreffend, dies führe im Ergebnis lediglich dazu, dass die Parteien nur noch C-Stadt als Arbeitsort des Klägers vereinbarten hätten. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.11.2007 zum Aktenzeichen 4 Ca 1233/07 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Bereich des Beschauamts C-Stadt als Hallentierarzt einzusetzen für Zeiten, in denen ein im Beschauamt C-Stadt beschäftigter Hallentierarzt durch Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist und in denen kein anderer Tierarzt zur Vertretung zur Verfügung steht, der beim Beklagten seit einem Zeitpunkt vor dem 27.07.1998 als Tierarzt beschäftigt ist. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des Anstellungsvertrages. Mittlerweile seien auch hinsichtlich der bisherigen Differenzierung zwischen Band- und Hallentierärzte die Änderungen der betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen. Nach Zustimmung des Personalrats und nach Durchführung des tarifvertraglich vorgesehenen Benehmverfahrens sei zunächst zum 01.11.2007 eine Umorganisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim Rind dergestalt vorgenommen worden, dass die bis zu diesem Zeitpunkt sowohl hinsichtlich dem Verantwortungsumfang als auch der Vergütungshöhe existierenden unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche allen Tierärzten und Bandtierärzten abgeschaffen würden. Die Stelle des Bandtierarztes sei insofern entfallen, als diese Position von den amtlichen Fachassistenten besetzt werde und nur noch Tierärzte in einer Verantwortung und nicht mehr in der unterschiedlich und auch tariflich unterschiedlichen Vergütung von Hallentierarzt und Bandtierarzt eingesetzt werden. Seit 01.03.2008 sei dies auch im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim Schwein vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 12.06.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend einen Klageanspruch des Klägers auf Beschäftigung als Hallentierarzt in dem von ihm im Antrag bezeichneten Umfang der Vertretung, also des Ausfalles eines Hallentierarztes, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Klägers bei dem Beklagten beschäftigt war, verneint. Im Berufungsverfahren sind keine neuen erheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf Folgendes hinzuweisen: Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der geltend gemachte klägerische Anspruch. Sofern der Kläger sonstige sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Komplikationen der gerichtlichen Beurteilung zuführen möchte, wie er dies im Berufungsverfahren vor der Kammer persönlich angesprochen hat, wurde er bereits dort hingewiesen, der Hinweis wird hier wiederholt, dass die Kammer nur über streitgegenständliche Ansprüche entscheidet und sonstige Fragen des Arbeitsverhältnisses nicht beurteilen kann. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Hallentierarzt, wenn ein im Arbeitsvertrag angesprochener Vertretungsfall vorliegt. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung allein schon aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages eine entsprechende Rechtsfolge verneint. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Das Arbeitsgericht hat ausführlich begründet, weshalb aus der Formulierung, welche Tätigkeiten dem Kläger obliegen, kein Anspruch des Klägers auf Ausübung dieser Tätigkeiten besteht, sofern der bezeichnete Vertretungsfall vorliegt. Es obliegt im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, hier ist insbesondere § 315 BGB und § 11 a TV Ang aöS zu beachten, dem Beklagten wie er den Arbeitskräftebedarf durch diversen Personaleinsatz abfängt. Nach § 11 a Satz 2 TV Ang aöS wird die möglichst gleichmäßige Heranziehung zur Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geregelt. Dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung dem Kläger verwehrt wird, ist aus seinem gesamten Tatsachenvortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger will dem gegenüber nicht eine gleichmäßige, sondern eine bevorzugte Heranziehung zu der Tätigkeit des Hallentierarztes, die unstreitig bei einer Stückvergütung eine fast doppelte Vergütung pro Schlachttier auslöst. Dass der Arbeitsvertrag hierzu einen Anspruch nicht hergibt, hat das Arbeitsgericht zutreffend auch unter Bezugnahme auf die Wertungen des Tarifvertrages und die vorgegebenen Auslegungskriterien beurteilt. Die Berufungskammer schließt sich dem uneingeschränkt an. Ein Anspruch auf betriebliche Übung besteht nicht. Auch hierzu sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts zutreffend. Ob dem Arbeitsgericht dahin zu folgen ist, dass unübliche Ergebnisse dann entstehen würden, wenn dem klägerischen Begehren durchgängig entsprochen werde, er daher in jedem Vertretungsfalle, welcher in § 2 des Arbeitsvertrages geregelt ist, einen Einsatz als Hallentierarzt zwingend beanspruchen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Allein aus der Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass der Kläger zwar verpflichtet ist, wenn die Beklagte im Rahmen des Vertragsvorbehaltes ihm die Tätigkeit als Hallentierarzt zuweist, diese Tätigkeiten auch auszuführen, er allerdings hieraus einen eigenständigen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nicht herleiten kann. Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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