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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 72/09
Rechtsgebiete: DRK-Tarifvertrag


Vorschriften:

DRK-Tarifvertrag § 22
DRK-Tarifvertrag § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2008 - 1 Ca 372/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung. Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 21.03./08.04.2002 bei dem Beklagten als Lehrer im E.B. in A-Stadt angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) in der für den DRK-Landesverband jeweils gültigen Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war der Kläger zunächst eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag. Vor seiner Einstellung hatte der Kläger ein Fachhochschulstudium mit einer Dauer von 9 Semestern absolviert. Ab 01.05.2002 nahm er für die Dauer von 18 Monaten an einer Professionalisierungsmaßnahme am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen in T-Stadt teil. Diese Maßnahme schloss er durch eine pädagogische Überprüfung erfolgreich ab. Seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion T-Stadt wurde sodann die befristete Genehmigung zur Unterrichtung der Fächer Gestaltungstechnik/Mediendesign, Informatik/Informationstechnik und Datenverarbeitung in eine unbefristete Beschäftigungsgenehmigung umgewandelt. Seit 25.11.2005 bezieht der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III. An der Universität D.E. schloss der Kläger im Jahr 2005 ein berufsbegleitendes weiterbildendes Online-Studienprogramm Educational Media mit der Verleihung des akademischen Grades "Master of Arts" (M.A.) ab. Nach der Prüfungsordnung soll dieses Studium den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt eine medienbezogene interdisziplinäre Zusatzqualifikation auf den Gebieten der Mediendidaktik, der Medieninformatik, der Mediengestaltung und des Medienmanagements so vermitteln, dass sie die derart erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in ihrem jeweiligen Berufsfeld wissenschaftlich reflektieren, anwenden und selbständig weiterentwickeln können. Das Studienprogramm vermittelt ausweislich § 1 der Prüfungsordnung insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die dazu dienen, Online-Weiterbildungsmaßnahmen in Bildungseinrichtungen, Unternehmen und weiteren Institutionen selbständig zu konzipieren, auszugestalten und durchzuführen. Das Studienprogramm erstreckt sich über 4 Semester und umfasst einen studienbezogenen Arbeitsaufwand von insgesamt 1.800 Stunden, was 15 Wochenstunden entspricht. Der Kläger unterrichtet an der Einrichtung des Beklagten in A-Stadt lernbehinderte Jugendliche, er wird mit einer Arbeitszeit von 75 % eines Vollzeitbeschäftigten beschäftigt. Nach Überleitung in das neue Tarifsystem wurde der Kläger zuletzt eingruppiert in die Entgeltgruppe 12 Stufe 2. Er ist der Auffassung, aufgrund seiner Ausbildung und seines Abschlusses als M.A. hätte er seinerzeit statt in die Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II a eingruppiert werden müssen. Bei der Überleitung gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts Teil B (TVÜ-DRK) in der Fassung des 29. Änderungstarifvertrages hätte er zum 01.01.2007 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 eingruppiert werden müssen. Diese Eingruppierung macht er mit seiner vorliegenden Klage geltend. Er hat vorgetragen, er verfüge über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und übe entsprechende Tätigkeiten aus. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

festzustellen, dass er mit Wirkung ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 des DRK-Reformtarifvertrages zu vergüten ist. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Eingruppierung sei entsprechend der Empfehlungen der ADD T-Stadt vorgenommen worden. Der Kläger könne sich nicht auf die Tarifmerkmale für die Vergütungsgruppen I bis X der Anlage 6 a (früher Anlage 10 a) berufen, insbesondere nicht auf die Vergütungsgruppe II a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die inhaltsgleiche Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT für Lehrer nicht anzuwenden. Demgemäß komme es allein darauf an, was im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Es handele sich darüber hinaus bei dem Online-Studiengang um keine wissenschaftliche Hochschulbildung. Das 4-semestrige Online-Studienprogramm sei nicht vergleichbar mit einem Hochschulstudium im Sinne des Hochschulrahmengesetzes. Im Übrigen übe der Kläger als Lehrer für lernbehinderte Jugendliche keine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsbeschreibung der Vergütungsgruppe II a aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, es bestünden bereits Zweifel, ob es sich bei der Ausbildung des Klägers um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Vergütungsgruppe II a handele. Der Kläger habe einen berufsbegleitenden Online-Studiengang über 4 Semester mit einer wöchentlichen Belastung von 15 Stunden absolviert und diesen mit dem Titel Master of Arts abgeschlossen. Zwar könne auch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit als vorgesehene Studienleistung nachgewiesen werden, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig sei. Die Feststellung der Gleichwertigkeit werde durch Landesrecht geregelt. Die Regelstudienzeit betrage bei Fachhochschulstudiengängen höchstens 4 Jahre und bei anderen Studiengängen 4 1/2 Jahre. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sein 4-semestriges berufsbegleitendes Online-Studium nach Landesrecht einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sei. Schon allein aus dem Studienaufwand werde deutlich, dass dieser mit einem Hochschulstudiengang nicht gleichwertig sei. Die klageabweisende Entscheidung hat das Arbeitsgericht aber auch darauf gestützt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, er übe eine seiner abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit aus. Er sei im Jahre 2002 als Lehrer eingestellt worden zur Unterrichtung von lernbehinderten Jugendlichen an der staatlich anerkannten Berufsschule des Beklagten in A-Stadt. Es sei weder ersichtlich noch vom Kläger entsprechend vorgetragen, dass er nach erfolgreichem Abschluss des Online-Studienganges als Master of Art nunmehr eine diesem Studienabschluss entsprechende Tätigkeit bei dem Beklagten ausübe. Nach dem Akteninhalt sei davon auszugehen, dass sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit qualitativ seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht geändert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 09.01.2009 zugestellt. Hiergegen hat er am 06.02.2009 Berufung eingelegt und nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 23.03.2009 einschließlich verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Die Master-Urkunde mit der Verleihung des akademischen Grades Master of Arts belege, dass er eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Vergütungsgruppe II a absolviert habe. Dass die Hochschulbildung in Zweifel gezogen werde, sei insofern schon bemerkenswert, als auch der Beklagte zusammen mit der ADD T-Stadt stets davon ausgegangen sei, dass der Kläger einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss inne habe. Lediglich am Erfordernis einer entsprechenden Tätigkeit habe der Beklagte Zweifel geäußert. Das Arbeitsgericht habe dem absolvierten wissenschaftlichen Hochschulabschluss eine besondere Qualität abverlangt, welche der Tarifvertrag überhaupt nicht voraussetze. Dort sei lediglich von einer wissenschaftlichen Hochschulbildung die Rede. Diese habe der Kläger absolviert. Soweit das Gericht darauf abstelle, dass der Kläger eine Gleichwertigkeit seines Online-Studiums mit einem Präsenzstudium nicht nachgewiesen habe, übersehe das Arbeitsgericht, dass der durch Arbeitsvertrag vereinbarte DRK-Tarifvertrag eine solche Gleichwertigkeit gar nicht fordere. Ohne rechtliche Begründung wendet das Arbeitsgericht öffentlich-rechtliche Bestimmungen zur Qualifizierung des Abschlusses des Klägers an. Der Kläger übe auch durchaus eine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus. Seit 2002 sei er als Fachlehrer für Mediengestaltung, Fachinformatik und EDV beschäftigt. Durch die Beschäftigungsgenehmigung der ADD werde die Qualifikation befristet festgestellt. Mit der erfolgreichen Absolvierung der Professionalisierungsmaßnahme habe die ADD am 16.10.2003 eine unbefristete Beschäftigungsgenehmigung für die Fächer Gestaltungstechnik/Mediendesign, Informatik/Informationstechnik und Datenverarbeitung erteilt. Um den Kläger zu befähigen, den gestiegenen Anforderungen dieser weiteren Aufgaben gerecht zu werden und eine den Anforderungen angemessene Vergütungsgruppe zu erhalten, habe die Beklagte seine Initiative, berufsbegleitend den wissenschaftlichen Abschluss Master of Arts zu machen unterstützt. Die im Online-Studium vermittelte Inhalte würden zum großen Teil in den Unterrichtsinhalt des Klägers für den beklagten einfließen. Er führe daher durchaus eine seinem Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit aus. Dies gelte für den Bereich Fachinformatik als auch für den Bereich Mediengestaltung. Mit dem Ausbildungsjahr 2007 habe sich der Rahmenlehrplan im Ausbildungsberuf Mediengestaltung geändert. Im 1. Ausbildungsjahr unterrichte er das Lernfeld "eine Webseite gestalten und realisieren" im 2. Ausbildungsjahr "Bilder gestalten, erfassen und bearbeiten" und "Mediendatenbank gestützt erstellen". Im 3. Ausbildungsjahr komme das Lernfeld "ein Medienprojekt realisieren" dazu. Aufgrund seines Masterstudiums sei der Kläger in der Lage die geänderten Lerninhalte zu vermitteln. Darüber hinaus sei er eng eingebunden in die Verzahnung von Schule und Ausbildung und in die Kooperation der EDV-Entwicklung im Fachbereich Mediengestaltung und Fachinformatik. In diesem Zusammenhang sei er zuständig für den Aufbau einer Groupware-Lösung als kooperative Lernumgebung. Durch den Einsatz von E-Learning, Elementen und Wissenswerkzeugen werden die Teilnehmer in Umbau und Entwicklung von multimedialen Inhalten und Anwendungen geschult. Im Zusammenhang mit dem Einsatz sogenannter Smartboards müsse er Kollegen beim Einsatz der neuen Technologien Hilfestellung geben. Ferner sei er eingebunden in europäische Projekte und sei verantwortlich in multiprofessionellen Teams und damit mitverantwortlich für den gesamten Rehabilitationsverlauf einer Gruppe von Rehabilitanden. Aus der Vielzahl der Tätigkeitsfelder ergebe sich, dass der Kläger anders bei seiner Einstellung nicht ausschließlich als Fachlehrer für Mediengestaltung eingesetzt sei. Sein Tätigkeitsfeld habe sich aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner Erfahrungen qualitativ stark verändert. In den Informationen für Fachlehrer an berufsbildenden Schulen heiße es, der Fachlehrer in der pädagogischen Ausbildung solle auf der Grundlage seines Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und seines Fachbereichs so vertraut gemacht werden, dass er zu selbständiger Arbeit im Lehramt des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen fähig sei. Hieraus werde deutlich, dass das Studium des Klägers an der FH T-Stadt mit Abschluss als Diplom-Designer nicht alleinige Grundlage für seine Tätigkeit im Betrieb des Beklagten sein könne. Erst seine langjährige Berufserfahrung in mehreren Werbeagenturen, seine mehrjährige Selbständigkeit im Bereich Konzeption und Gestaltung neuer Medien, sein berufsbegleitender Abschluss als Wirtschaftsinformatiker und vor allem sein Studium an der Universität D.E. im Bereich Mediendidaktik als Master of Arts befähigen ihn für seine Tätigkeit für den Beklagten. Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier -1 Ca 372/08 - vom 29.10.2008 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 des DRK-Reformtarifvertrages zu vergüten ist. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nicht unstreitig, dass der Kläger eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Vergütungsgruppe II a absolviert habe. Der Beklagte habe dies zu keinem Zeitpunkt unstreitig gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass gerade dies nicht der Fall sei. Der DRK-Tarifvertrag verlange nicht nur eine wissenschaftliche Hochschulbildung, sondern auch die entsprechende Tätigkeit, welche sich auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des Angestellten beziehen müsse und daher nur dann bejaht werden könne, wenn die betreffende Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordere, die ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aus dem entsprechenden akademischen Fachgebiet benötige, um die Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Diese Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, wenn der Kläger ein Lehramtstudium absolviert hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Die Vergütungsmerkmale der nunmehrigen Anlage 6 a des DRK-Tarifvertrages fänden auf Lehrer keine Anwendung, inhaltsgleich wie im BAT, da die speziellen für das Lehramt zutreffenden Merkmale im DRK-Tarifvertrag nicht geregelt seien. Bestritten werde, dass der Beklagte die Initiative des Klägers mit dem Ziel unterstützt habe, dass er eine seinen Anforderungen entsprechende angemessene Vergütungsgruppe erhalten werde. Das Tätigkeitsfeld des Klägers habe sich durch die im Online-Studium vermittelten Inhalte nicht qualitativ stark verändert. Der Beklagte bestreitet, dass ohne dieses Studiums 90 % der Lerninhalte nicht vermittelt werden können. Dass der Kläger nicht zu 90 % bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Lehrer an berufsbildenden Schulen des Beklagten auf die Inhalte seines Online-Studiums zurückgreife sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er dann darlegen müsste, aufgrund welcher Inhalte und Kenntnisse er in der Zeit von 2002 bis 2007 die Schüler unterrichtet habe. Das Fortschreiben von Lehrplänen, das fachübergreifende Fortbilden in Schulen sowie die vermehrte Einführung neuer Technologien sei im Schulalltag gängige Praxis und werde von jedem Lehrer gefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 25.06.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. II. Die zulässige Klage des Klägers (es handelt sich um eine auch im Bereich privater Arbeitgeber allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage) ist nicht begründet. Der Kläger kann nicht die Feststellung begehren, dass er ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 des DRK-Reformtarifvertrages zu vergüten ist. Diese Vergütung hätte ihm nur dann zugestanden, wenn er am 31.12.2006 in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch zutreffend eingruppiert in die Vergütungsgruppe III mit ausstehendem Aufstieg nach II a, aus der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 12 erfolgte. Im DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildenden des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 29. Änderungstarifvertrages vom 15.08.2007 ist die Bestimmung des § 17 Eingruppierung derzeit nicht belegt, weil sie im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt werde. Dies bedeutet nun nicht, dass eine tarifliche Eingruppierung des Tarifnehmers nicht existiert. Nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) gelten die §§ 22, 23 DRK-Tarifvertrag alter Fassung einschließlich der Tätigkeitsmerkmale unter anderem der Anlagen 10 a über den 31.12.2006 hinaus fort. In der Anlage 6 a (Nachfolger der Anlage 10 a) sind in der Fallgruppe 1 Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und in ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, eingruppiert. Auf diese Vergütungsgruppe nimmt der Kläger mit seinem Klagebegehren Bezug. Entgegen der Auffassung des Beklagten greift diese Eingruppierungsbestimmung auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Anders als für die Eingruppierung im Bereich des BAT sind die Lehrkräfte nicht nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Gleichzeitig fehlen aber auch im Bereich des DRK-Eingruppierungsrechts die im BAT vorgesehenen Protokollnotizen, insbesondere die Protokollnotiz Nr. 1, welche den Begriff der wissenschaftlichen Hochschule definiert sowie die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zu den entsprechenden Eingruppierungsmerkmalen im BAT-Bereich. Eine Lücke in der Eingruppierungssystematik kann gleichwohl nicht festgestellt werden. Der Kläger ist als Lehrer Angestellter und kann durchaus unter der Prämisse der entsprechenden Ausbildung und auszuübender Tätigkeit in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 6 a des DRK-Tarifvertrages eingruppiert werden. Insbesondere verlangt die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 keine spezielle Tätigkeit, wie sie z.B. in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 als Angestellter in der Bürobuchhalterei, sonstigen Innen- und im Außendienst definiert ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist daher nicht allein auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages abzustellen und diese dort vereinbarte Vergütungsgruppe für die Eingruppierung allein konstitutiv. III. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es nicht darauf an, ob der Kläger ein wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne der einschlägigen tariflichen Bestimmungen absolviert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts mussten von der Kammer nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Die Qualifikation des Klägers als Master of Arts im Verhältnis zum Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ebenso die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urt. v. 18.03.2009 - 4 AZR 79/08 -, wonach durch einen Fachhochschulabschluss das Tatbestandsmerkmal einer "abgeschlossenen Hochschulausbildung" im Sinne der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt sind). Das Eingruppierungsbegehren des Klägers ist schon deswegen unbegründet, weil er als Lehrer an der Berufsschule des Beklagten keine Tätigkeiten auszuüben hat, die als entsprechende Tätigkeit eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung angesehen werden muss. Darauf hat das Arbeitsgericht in seiner zweiten Erwägung tragend abgestellt. Diese Ausführungen des Arbeitsgerichts sind zutreffend. Im Berufungsverfahren sind diesbezüglich keine neuen rechtserheblichen Kenntnisse seitens des Klägers dargetan worden, die insofern eine Abweichung von dem arbeitsgerichtlichen Ergebnis rechtfertigen würden. Für die Eingruppierung maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit, d.h. die dem Kläger vertraglich zugewiesene. Laut Arbeitsvertrag ist der Kläger als Lehrer im E.B. in A-Stadt eingestellt. Diese Tätigkeiten übt der Kläger unverändert seit 2002 aus, insbesondere auch bis zum Erreichen des akademischen Grades des Masters of Art und danach. Für die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen ist die klagende Partei darlegungs- und beweisbelastet. Es wäre also Sache des Klägers gewesen darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit als Lehrer an der berufsbildenden Schule eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne ist. Eine solche der abgeschlossenen wissenschaftlichen Berufsschulbildung entsprechende Tätigkeit muss sich als Ausdruck der sachlichen Verknüpfung jeweils auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des Angestellten beziehen. Sie kann nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet (etwa dem juristischen oder volkswirtschaftlichen) Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Dies wird als der neben dem subjektiven Merkmal der abgeschlossenen Hochschulbildung weiter objektiv zu fordernde sogenannte "akademische Zuschnitt" der Tätigkeit bezeichnet. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder förderlich sind. Sie müssen vielmehr in dem zuvor erläuternden Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein. Für den akademischen Zuschnitt einer derart entsprechenden Tätigkeit genügt damit nicht ein Wissen und Können, wie es gerade durch irgendeine Hochschulbildung vermittelt wird. Vielmehr wird ein Wissen und Können aufgrund derjenigen Hochschulbildung gefordert, die das adäquate zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Für eine entsprechende Tätigkeit genügt zwar wie es in der Praxis die Regel ist, ein Tätigwerden auf einem Ausschnitt des einschlägigen Fachgebietes. Die entsprechende Tätigkeit muss aber die abgeschlossene Hochschulbildung erfordern, d.h. die Tätigkeit auf einem Teilgebiet eines akademischen Fachgebietes oder eines entsprechend großen Wissensgebietes muss nicht nur Kenntnisse auf diesem Teilgebiet voraussetzen, sondern auch die Befähigung, Zusammenhänge zu sehen und Ergebnisse so selbständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene Hochschulbildung erst ermöglicht (vgl. BAG APNr. 29 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Kriterien genügt die vom Kläger dargelegte auszuübende Tätigkeit nicht. Der Beklagte hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits seit dem Jahre 2002 Unterricht als Berufschullehrer erteilen konnte, weil sich an der Tätigkeit qualitativ nichts verändert hat und er diese Tätigkeit erst dann ausüben konnte, nach dem er ein (im Sinne des Klägers) wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert hat. Die im Online-Studium vermittelten Kenntnisse sind auch nicht ohne Weiteres auf das Tätigkeitsfeld des Klägers zu projizieren. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Zusatzqualifikation auf den Gebieten Mediendidaktik, der Medieninformatik, der Mediengestaltung und das Medienmanagement in seinem Arbeitsgebiet als Berufschullehrer dergestalt eingesetzt werden muss, dass er sie wissenschaftlich reflektiert, anwenden und selbständig weiterentwickeln muss. Ob das Studium bereits deswegen nicht als hinreichend qualifizierend für die auszuübende Tätigkeit anzusehen ist, weil es insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt die dazu dienen, Online-Weiterbildungsmaßnahmen selbständig zu konzipieren, auszugestalten und durchzuführen, womit im Tätigkeitsfeld der Kläger nicht betraut ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Unterrichtsgestaltung im Berufschulalltag des Klägers auch hinsichtlich des Lernfeldes Webseiten gestalten, Bilder gestalten, erfassen und bearbeiten oder Mediendatenbank gestützt erstellen oder ein Medienprojekt zu realisieren eine Tätigkeit darstellt, die dem eingangs definierten akademischen Zuschnitt entspricht. Dass die im Online-Studium vermittelten Kenntnisse für seinen Aufgabenbereichnützlich sein könnten, kann unterstellt werden, sie sind jedenfalls für die Wahrnehmung der Aufgaben als Berufschullehrer nicht erforderlich, d.h. notwendig. Fehlt es damit zumindest an der vom Kläger auszuübenden, einer wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit, kann sein Eingruppierungsverlangen nicht berechtigt sein. IV. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, das Eingruppierungsbegehren müsse schon deswegen begründet sein, weil es der Beklagte unterlassen habe, konkrete Eingruppierungsvorgaben zu machen, führt die Klage ebenfalls nicht zu einem Erfolg. Wie dargestellt lässt sich die Tätigkeit des Klägers und die Eingruppierungsmerkmale der Anlage 6 a subsumieren. Eine unterlassene kollektive Regelung, somit etwa z.B. eine Vereinbarung, wonach ebenfalls die Lehrerrichtlinien aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung finden sollten, begründet für den Kläger keinen Anspruch, zumal die Anwendung dieser Lehrerrichtlinien ersichtlich die Tätigkeit des Klägers nicht zu einer solchen des höheren Berufschuldienstes machen würden. V. Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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