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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 87/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 87/07

Entscheidung vom 24.05.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.12.2006 - 2 Ca 498/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche.

Die Beklage plante zum 01.08.2005 unter dem Namen U. ein vegetarisches Bistro zu eröffnen. Die Klägerin meldete sich auf ein Stellenangebot und war unter den 5 oder 6 Bewerberinnen, die sich an mehreren Tagen in der U. aufhielten wo ihnen in Informationsveranstaltungen die Besonderheiten der vegetarischen Küche sowie die Konzepte der Beklagten vermittelt wurden. Nach Eröffnung war die Klägerin für die Beklagte einige Tage tätig und wurde dann von der Beklagten nach Hause geschickt.

Nachdem die Beklagte der Klägern im Frühjahr 2006 untersagt hatte, weitere nachteilige Äußerungen in der Öffentlichkeit über sie zu verbreiten, bestellte sich der Prozessvertreter der Klägerin und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklage kündigte sodann mit Schreiben vom 21.03.2006 ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin am 27.03.2006 Kündigungsschutzklage erhoben. Sie verfolgt mit der Klage auch die Zahlung von Lohnansprüchen für September 2005 bis März 2006 von jeweils 400,-- € monatlich.

Mitte August 2006 hatte die Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen abgeholt, dies war im Wesentlichen ein Gesundheitszeugnis, bei dieser Gelegenheit erhielt sie von der Beklagten 120,-- oder 130,-- €.

Die Klägerin hat vorgetragen, ab 01.08.2005 sei sie auf 400,-- € Basis angestellt worden, habe auf Abruf monatlich 50 Stunden zu je 8,-- € arbeiten und auch für die Beklagte Büroarbeiten erledigen sollen. Bereits vor dem 01.08.2005 seien Arbeitsverträge an die Mitarbeiter übergeben. Sie habe ebenfalls einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der allerdings nicht mehr vorhanden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2006, zugegangen am 22.03.2006, zum 01.04.2006 sein Ende findet,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.800,- € netto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 400,-- € netto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, beabsichtigt waren drei Arbeitsplätze zu besetzen. Nach dem sie Eignung und Befähigung der Bewerber in der Praxis habe testen wollen und dann erst entscheiden wollen, wer eingestellt werde, habe sie das Auswahlverfahren mit anschließendem Testlauf den Bewerberinnen vorgestellt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie hierfür nichts bezahlen werde. Alle Bewerberinnen, auch die Klägerin, seien hiermit einverstanden gewesen. Nach kurzer Zeit habe sie festgestellt, dass die Klägerin nicht in ihr Konzept passe. Sie habe sich daher entschlossen ein Arbeitsverhältnis mit ihr nicht zu begründen. Sie habe der Klägerin 120,-- € Fahrtkostenerstattung gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung verschiedener Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils so wie auf die in Bezug genommenen Sitzungsniederschriften verwiesen.

Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet hat mit der Verpflichtung, vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, auf die Begründung wird verwiesen. Insbesondere die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Zeugen T. und des Zeugen A., der eine hat ausgesagt ein Arbeitsvertrag sei der Klägerin nicht übergeben worden, während der Ehemann der Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag gesehen haben will, lasse bei gleicher Glaubwürdigkeit keine sichere Tatsachenfeststellung zu, dass die Klägerin mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis vereinbart habe.

Es sei davon auszugehen, dass die Parteien lediglich ein so genanntes Einfühlungsverhältnis vereinbarten, welches mit wenigen Tagen auch nicht unangemessen lang gewesen sei, so dass eine Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht zu besorgen war.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 25.01.2007 zugestellt. Sie hat am 02.02.2007 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 14.02.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart war. Hier nimmt sie Bezug insbesondere auf die Aussage der Zeugin S., die ausgesagt hat, sie gehe davon aus, dass die Klägerin einen Arbeitsvertrag erhalten habe ebenso wie sie selbst. Auch die Zeuginnen P. und O. gingen davon aus, dass Arbeitsverträge mit ihnen selbst zu Stande kamen. Insbesondere aber die Aussage des Zeugen A. führe dazu, dass unbedingt von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, faktisch habe jedenfalls ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Die Klägerin habe Arbeitsleistungen im Betrieb der Beklagten erbracht und habe hierfür von der Beklagten auch teilweise Entlohnung erhalten.

Die Klägerin beantragt,

1. das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2006, zugegangen am 22.03.2006, zum 01.04.2006 sein Ende gefunden hat,

2. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 2.800,-- € netto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2007 zu zahlen,

3. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 400,-- € netto nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2006 zu zahlen,

4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, vertritt die Auffassung, die Klägerin müsse den Nachweis führen, dass ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei und nicht lediglich ein Einfühlungsverhältnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.05.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollständig zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich auf die Begründung im angefochtenen Urteil Bezug.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Für die für sie streitende Tatsache, dass mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis vereinbart war, ist die Klägerin voll umfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen. Das Berufungsgericht hat der Entscheidung die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, sofern nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellung des Arbeitsgerichts vorliegen, die eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Zweifel sind nicht vorhanden. Das Arbeitsgericht hat auf Grund der verschiedenen, zum Teil widersprechenden Zeugenaussagen festgestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach die Klägerin als Arbeitnehmerin eingestellt war, nicht festgestellt werden kann. Insbesondere kommt der Aussage des Ehemanns der Klägerin, es habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben, kein höherer Beweiswert zu als der Aussage des Zeugen R., er habe der Klägerin gerade keinen Arbeitsvertrag gegeben. Die übrigen Zeugen konnten zum Vorliegen eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin keinerlei Aussagen treffen.

Im Übrigen waren die Aussagen der Zeuginnen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, unergiebig. Sie haben lediglich Vermutungen geäußert, denen kein Beweiswert zukommt. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, der Umstand, dass die Klägerin einige Tage für die Beklagte tätig war, reiche für sich genommen nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, weil auch die Vereinbarung eines Einfühlungsverhältnisses um zu ermitteln, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann mit dem Ziel, sich kennen zu lernen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zu klären, ebenfalls möglich ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht Sache der Beklagten, den Abschluss eines Einfühlungsverhältnisses zu beweisen. Aus der Tatsache, dass die Klägerin gearbeitet hat ergibt sich nicht zwingend, dass dies auf Basis eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses erfolgte. Für die Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses ist aber, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die Klägerin voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet.

Bestand somit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, ging die Klage auf Feststellung, dass durch eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde ins Leere. Sie war als unbegründet abzuweisen.

Die auf Annahmeverzug gestützte Zahlungsforderung der Klägerin war ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum anderweitige Verdienste erzielt hat, die sie sich möglicherweise anrechnen lassen muss, fehlt der geltend gemachten Forderung schon die tatsächliche Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im streitbefangenen Zeitraum.

III.

Nach alledem musste die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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