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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 871/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 871/06

Entscheidung vom 19.04.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.06.2006 - 4 Ca 198/06 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Durch Urteil vom 07.06.2006 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 13.02.2006 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist und verurteilte die Beklagte zu weiteren Lohnzahlungen sowie Gutschrift von 8 Urlaubstagen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 12.10.2006 zugestellt. Die Beklagte legte gegen das Urteil am 10.11.2006 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 12.12.2006 beantragte die Beklagte die Frist zur Berufungsbegründung wegen Arbeitsüberlastung des alleinigen Sachbearbeiters um einen Monat bis zum 12.01.2007 zu verlängern. Durch Beschluss der Kammer vom 12.12.2006 wurde die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis einschließlich 12.01.2007 verlängert.

Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ging ein die Berufung begründender Schriftsatz nicht ein.

Nachdem der Beklagten mit gerichtlicher Mitteilung vom 16.01.2007, zugestellt am 18.01.2007 dieser Umstand mitgeteilt wurde, hat die Beklagte mit am 01.02.2007 eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung begründet und gleichzeitig beantragt,

der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Hierzu hat sie ausgeführt, die gewährte Fristverlängerung mit Beschluss vom 12.12.2006 sei am 18.12.2006 eingegangen. Die Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis 12.01.2007 sei nicht notiert und deshalb habe der Prozessbevollmächtigte als alleiniger Sachbearbeiter dieser Rechtsstreitigkeit in der Folgezeit auch nicht an den Fristablauf im Rechtsstreit erinnert werden können. Die Überwachung der Fristen sei wie folgt organisiert, dass alle eingehende Post durch die Büroangestellte Frau V., ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, geöffnet werde, sie versehe die eingehenden Schreiben mit dem entsprechenden Eingangsstempel. Danach leite sie die gesamte Post an die Büroangestellte, Frau U., weiter. Diese trage alle Fristen im elektronischen Kalender und handschriftlichen Tischkalender ein. Bei dieser Büroangestellten handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die seit über 20 Jahren bei der XY-Unternehmen tätig sei und die, wie die regelmäßigen Kontrollen ergeben hätten, den Kalender seit über 20 Jahren sorgfältig und fehlerlos führe. Erst nach dieser Eintragung komme die Post zu den Juristen der XY-Unternehmen. Der Prozessbevollmächtigte hat diesen Sachverhalt an Eides statt versichert. Die Mitarbeiter, Frau V., hat ebenfalls eidesstattlich versichert, die gewährte Fristverlängerung sei versehentlich nicht notiert worden, deshalb sei Herr Ass. T. als alleiniger Sachbearbeiter auch nicht an den Fristablauf erinnert worden.

Im Kammertermin hat der Beklagtenvertreter erklärt, bei Eingang sämtlicher Verlängerungsbeschlüsse seien von Frau V. alle Fristen sowohl im elektronischen Kalender als auch im Tischkalender gelöscht worden. Sie habe im Falle des Klägers jedoch vergessen, die verlängerte Frist zu notieren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.06.2006 - 4 Ca 198/06 - abzuändern und die Klage hinsichtlich des Urteilstenors zu 1 abzuweisen.

Sie beantragt weiter,

ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für nicht rechtzeitig begründet, Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, im Übrigen sei das angefochtene Urteil zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Sie war nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Die Frist zur Begründung der Berufung lief, nachdem gemäß Beschluss der Kammer vom 12.12.2006 eine Verlängerung erfolgte, mit Freitag, den 12.01.2007 ab. Innerhalb dieser Frist ist ein das Rechtsmittel begründender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Beklagten konnte gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Sie war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte zusammen mit der Entscheidung über das Rechtsmittel befunden werden (§ 238 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die Fristversäumnis darauf beruhte, dass Frau V., eine sorgfältig ausgebildete und gut überwachte Bürokraft es irrtümlich unterlassen hat, im vorliegenden Verfahren die verlängerte Berufungsbegründungsfrist zu notieren, lässt sich ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, welches sich die Beklagte zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht ausschließen. So hat außerhalb der Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches die Beklagte auf den Hinweis des Gerichts vom 02.02.2007, wonach es nicht ersichtlich sei, weshalb die zunächst ablaufende Frist gelöscht worden sei, in der Kammerverhandlung dargelegt, dass diese Frist bei Eingang der Verlängerungsbeschlüsse gelöscht wurde ohne dass gleichzeitig die verlängerte Frist eingetragen wurde.

Die Kammer kann also auch hier zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass nicht bereits bei Beantragung einer Fristverlängerung die ursprünglich abgelaufene Frist gelöscht wurde, somit auch noch eine Kontrolle möglich war, ob dem Verlängerungsgesuch entsprochen worden ist. Ein Organisationsverschulden liegt aber darin, dass es Sache einer fehlerfreien Büroorganisation ist, auch in Fällen von Fristkontrollen bei Verlängerungsanträgen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen, wie sie auch für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung selbst bestehen. Dort wird verlangt, dass das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender eingetragen wird. Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist es mithin erforderlich, das Ende von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist bereits bei Zustellung des Urteils zu notieren bzw. die Notiz sicherzustellen.

In entsprechender Weise muss auch eine beantragte Fristverlängerung vermerkt werden. Das darf allerdings nicht in der Weise geschehen, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist so im Kalender eingetragen wird, dass dies den Irrtum erwecken kann, die Fristverlängerung sei bereits bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden. Daher ist es nicht zulässig, bereits bei Antragstellung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die ursprünglich ablaufende Frist zu löschen, weil damit die Gefahr erhöht wird. Es ist möglich, dass eine Verlängerung durch das Gericht nicht erfolgt, dies kann verschiedene Ursachen haben und somit die ursprünglich ablaufende Frist nicht mehr gesichert ist. Es ist vielmehr notwendig, dass mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist so im Kalender eingetragen wird, dass eine vorläufige verlängerte Frist notiert wird und erst bei der gerichtlichen Entscheidung der endgültige Fristablauf im Kalender notiert ist, nämlich dann, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt wurde (vgl. BGH Beschluss v. 25.01.1984 Vers.R 1984 336, BGH v. 14.07.1999, NJW RR 1999, 1663). Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht festgestellt wird.

Dass im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, ist nicht ersichtlich. Es hätte durch einfache organisatorische Anweisung sichergestellt werden müssen, dass mit der Beantragung der Fristverlängerung bis zum 01.12.2007 diese vorläufige, hypothetische Frist bereits im Fristenkalender hätte notiert werden müssen, weiter kontrolliert werden müssen, ob das Gericht dem Verlängerungsantrag entspricht und erst dann die bereits abgelaufene Frist als erledigt markiert werden dürfen.

Dass derartige organisatorische Anweisungen gegeben sind, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten nicht zu entnehmen.

Somit war nicht allein ein etwaiger Fehler der Büroangestellten V., die es unterlassen hat eine Frist zu notieren, aber gleichzeitig die ursprünglich ablaufende Berufungsbegründungsfrist als erledigt markiert hat (gelöscht), ursächlich für das Fristversäumnis.

Da Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden kann, wenn jegliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen ist, konnte dem Antrag der Beklagten kein Erfolg zukommen.

Mit der Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches steht gleichzeitig fest, dass die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet wurde. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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