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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 928/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GewO, SGB IX


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c)
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
GewO § 106 Abs. 1
SGB IX § 81
SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 928/04

Verkündet am: 15.03.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2004 - 1 Ca 1018/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte hilfsweise als ordentliche Kündigung erklärt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.07.2002 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger ist ein schwer behinderter Mensch mit einem GdB von 100. Die Behinderung besteht in einer Lähmung der Beine mit Spitzfußstellung. Von Beginn seiner Beschäftigung an war der Kläger durchweg in einem Objekt in Kaiserslautern eingesetzt. Er hat seinen Wohnsitz in C-Stadt und reiste arbeitstäglich zu dem Arbeitsort an. Die Bewachungstätigkeit in Kaiserslautern war mit einem Streifendienst versehen, wobei der Kläger arbeitstäglich zweimal einen vorgegebenen Streifengang zu absolvieren hatte. Der Kläger stürzte aufgrund seiner Behinderung bei diesen Streifengängen während seines Einsatzes in Kaiserslautern zweimal, letztmals am 22.09.2003, was zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Anfang Februar 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte ihr mit, dass er wieder arbeitsfähig sei. Auf Verlangen der Beklagten legte der Kläger der Beklagten ein ärztliches Attest über seine Arbeitsfähigkeit vor, das - auf weiteres Verlangen der Beklagten - vom Arzt anschließend inhaltlich näher konkretisiert worden ist.

Im April 2004 verfügte die Beklagte über insgesamt drei Bewachungsobjekte, die in Kaiserslautern, Ludwigshafen und Worms-Pfeddersheim lagen.

Am Mittwoch, den 14.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger telefonisch mit, er solle am Folgetag seine Arbeit in dem in Worms-Pfeddersheim gelegenen Bewachungsobjekt wahrnehmen. Dabei teilte die Beklagte den Kläger dort in der Zeit von 22:00 Uhr bis 09:00 Uhr zum Dienst ein. Dieser Anordnung kam der Kläger nach, wobei er jeweils für die Hin- und Rückfahrt von seinem Wohnort zum Objekt in Worms-Pfeddersheim rund 3 1/2 Stunden für die einfache Wegstrecke benötigte. Den letzten Teil der Strecke musste er mangels einer öffentlichen Verkehrsverbindung mit einem Taxi zurücklegen. Seiner Bitte, ihm die Taxikosten zu erstatten, kam die Beklagte nicht nach.

Nach Rückkehr von der Nachtschicht ließ der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitteilen, die tägliche Anfahrtstrecke nach Worms-Pfeddersheim sei ihm unzumutbar und die Beklagte möge ihn an einem Arbeitsort einsetzen, den er im Hinblick auf seine Behinderung leichter erreichen könne. Einen weiteren Einsatz in Worms-Pfeddersheim lehnte der Kläger wegen Unzumutbarkeit des Anfahrtsweges ab. Dabei verwies er auch darauf, dass die in Worms-Pfeddersheim notwendigerweise anfallenden Taxikosten so hoch seien, dass für ihn die Arbeit angesichts seiner Verdiensthöhe nicht rentabel sei. Nachdem eine Verständigung der Parteien über einen anderweitigen Einsatz des Klägers nicht erzielt werden konnte, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Integrationsamtes mit Schreiben vom 17.05.2004 fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren. Er hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht fehlerhaft ausgeübt habe. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, ihn wieder in dem Objekt in Kaiserslautern einzusetzen, wo er zuvor beanstandungslos seine Arbeiten verrichtet hatte. Neben einem entsprechenden Feststellungsantrag hat der Kläger des weiteren erstinstanzlich eine Reihe von weiteren Ansprüchen geltend gemacht u.a. auch die Feststellung, dass ihm für das Jahr 2004 32 Urlaubstage zustehen und dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen untertariflicher Bezahlung weitergehende Vergütungsbestandteile zu bezahlen.

Insgesamt hat der Kläger acht unterschiedliche Anträge gestellt. Insoweit wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

da nach ihrer Auffassung sämtliche Anträge unbegründet seien.

Die Kündigung sei nach Auffassung der Beklagten rechtmäßig gewesen, weil der Kläger keinen Anspruch gehabt habe, in einem anderen bereits verplanten Objekt eingesetzt zu werden. Der Einsatz des Klägers in Worms-Pfeddersheim sei dem Kläger zumutbar, weil es sich hierbei um einen Einsatzort in der Nähe des Betriebssitzes gehandelt habe. In Kaiserslautern habe der Kläger nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, weil er dort bereits zweimal gestürzt sei und einmal wegen seiner schweren Verletzungen mit dem Rettungswagen abgeholt werden musste.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.11.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat angenommen, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.05.2004 sei unwirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Des Weiteren hat es geltend gemachte Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2004 32 Urlaubstage zu gewähren und zudem einen Gesamtbetrag von 471,39 Euro wegen untertariflicher Bezahlung an den Kläger zu leisten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 11 - 17 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hält die außerordentliche Kündigung für wirksam, weil nach ihrer Ansicht das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Zuweisung von Arbeit in Worms-Pfeddersheim vorgenommen habe. Das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass für die laufende Woche bereits die anderen Bewachungsobjekte verplant gewesen seien und der Kläger keinen Anspruch habe, gerade im Objekt Kaiserslautern eingesetzt zu werden, zumal er dort bereits zweimal gestürzt sei und somit den Anforderungen aufgrund seiner Behinderung nicht gewachsen sei. Sei die Kündigung wirksam, so bestehe auch kein Annahmeverzug.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel jedoch nicht in der gebotenen Weise in vollem Umfang ausreichend begründet. Soweit eine ausreichende Begründung vorliegt, hat die Beklagte diese form- und fristgerecht geliefert; insoweit ist die Berufung zulässig.

Soweit das Rechtsmittel nicht begründet worden ist, ist die Berufung bereits unzulässig; soweit eine Begründung vorliegt, ist das Rechtsmittel in der Sache nicht begründet.

1.

Zwar hat die Beklagte gegen das Urteil fristgerecht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung eingelegt. Darüber hinaus wäre sie gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG auch verpflichtet gewesen, die Berufung zu begründen. Der Umfang der Berufungsbegründung ergibt sich aus § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen geboten. Eine substantielle Urteilskritik liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt oder gar nur pauschal bezugnehmend auf ihn verweist, ohne sich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Es muss im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll. Diese Erfordernisse sollen gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, in dem sie den Berufungsführer anhält, das angefochtene Urteil genau zu überdenken und zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchem Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig erachtet (vgl. dazu Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rz 155 m.w.N.). Ist im arbeitsgerichtlichen Urteil - wie im Streitfalle - im Wege objektiver Klagehäufung über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung im vorgenannten Umfang mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (BAG NZA 1998, 45; NZA 1991, 812). Dies folgt daraus, dass mehrere eigenständige Forderungen nur prozessual in einem Klageverfahren zusammengefasst werden, ohne dass sie ihre Eigenständigkeit einbüßen. Eine Auseinandersetzung mit einem Streitgegenstand ist nur dann auch bezüglich weiterer Streitgegenstände ausreichend, wenn die gelieferte Berufungsbegründung gleichzeitig auch zur Unbegründetheit der weitergehenden Ansprüche führt (vgl. dazu Schwab/Weth, a.a.O., Rz 162, 163).

2.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Rechtsmittel nur zum Teil zulässig. Das Arbeitsgericht hat sich im angefochtenen Urteil sehr ausführlich unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit auseinandergesetzt, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2004 32 Urlaubstage zustehen. Es hat des weiteren sehr ausführlich begründet, weshalb die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 471,39 Euro wegen untertariflicher Bezahlung zu leisten. Mit diesen Urteilsgründen hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren mit keinem Wort auseinandergesetzt, sondern hat lediglich und allein zum Kündigungsschutzantrag des Klägers Stellung genommen. Rückständige Vergütungsbestandteile auf untertariflicher Bezahlung für die Monate Januar und Februar 2003 und Juli bis September 2003 haben mit dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens nichts zu tun. Gleiches gilt zumindest für Teile des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2004, da das Arbeitsverhältnis frühestens durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.05.2004 hat beendet werden können. Weshalb dem Kläger bis dahin zumindest nicht teilweise ein Urlaubsanspruch zustehen soll, hat die Beklagte mit keinem Wort erwähnt. Soweit nach ihrer Auffassung das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung im Laufe des Jahres 2004 hat beendet werden sollen, betrifft dies nur die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers.

Die gleichen Grundsätze gelten bezüglich der Ausführungen des Arbeitsgerichts über den Annahmeverzug der Beklagten. Das Arbeitgericht hat solche Ansprüche seit dem 06.03.2004 zugesprochen. Das Schicksal der fristlosen Kündigung vom 17.05.2004 hat die Ansprüche für die Zeit vom 06.03. bis zum 17.05.2004 nicht tangiert.

II.

Soweit weitergehende Urlaubsansprüche und auch Annahmeverzugsansprüche von der Beklagten mit ihrem Antrag auf Klageabweisung ihren Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung angegriffen werden, ist das Rechtsmittel zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.05.2004 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Das Arbeitsgericht hat auf den Seiten 11 bis 14, 1. Absatz, seines Urteils ins Einzelne gehend begründet, weshalb nach seiner Auffassung die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Das Berufungsgericht folgt insoweit der sorgfältigen Begründung des erstinstanzlichen Urteils, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sind folgende ergänzende Ausführungen angezeigt:

Zutreffend führt die Beklagte aus, dass sie als Arbeitgeberin berechtigt ist, ihr Direktionsrecht zur Festlegung des Arbeitsortes des Arbeitnehmers auszuüben. Nach § 106 Abs. 1 GewO (insoweit liegt gegenüber § 315 BGB eine spezialgesetzliche Regelung vor) kann der Arbeitgeber u.a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit keine anderweitigen vorrangigen Regelungen bestehen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte verteidigt im Berufungsverfahren ihre Ermessensentscheidung mit zwei Aspekten: Sie macht geltend, am 15.04.2004 seien die vorhandenen Bewachungsprojekte bereits personalmäßig verplant gewesen. War dies aber geschehen, dann muss dies auch bei dem Bewachungsobjekt in Worms-Pfeddersheim der Fall gewesen sein. Trotzdem wurde der Kläger dort noch kurzfristig in den Dienstplan integriert. Darüber hinaus hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Beklagte neben festen Arbeitnehmern - wozu auch der Kläger zählt - mit Aushilfen gearbeitet hat. In gleicher Weise, wie sie den Kläger kurzfristig in Worms-Pfeddersheim einsetzen konnte, hätte dies auch in Kaiserslautern geschehen können. Zumindest hat die Beklagte gegenteiliges nicht vorgetragen. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass der Kläger für die Hin- und Rückfahrt zu dem Arbeitsort in Worms-Pfeddersheim nicht nur insgesamt einen siebenstündigen Anfahrtsweg benötigt, sondern auch Taxikosten, deren Erstattung die Beklagte dem Kläger verweigert hat, in einer derartigen Höhe anfallen, dass dem Kläger angesichts des ihm verbleibenden Nettoverdienstes eine Arbeit nicht mehr rentabel war. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe nur für die restliche Arbeitswoche in Worms-Pfeddersheim eingesetzt werden sollen, hätte dieser Umstand - als milderes Mittel - auch dadurch zur Vermeidung der Kündigung geführt, dass dann der Kläger für die verbleibende Zeit nicht verplant worden wäre. Ob dem Kläger dann ein Vergütungsanspruch für die restlichen Tage der Woche zugestanden hätte, ist eine andere Frage. Eine Kündigung des schwer behinderten Klägers hätte auf diese Weise aber vermieden werden können. Jedenfalls war im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 17.05.2004 dieser Interimszustand längst abgelaufen.

Die Beklagte macht des weiteren geltend, der Kläger sei im Objekt Kaiserslautern bereits zweimal gestürzt, wobei der letzte Sturz zu einer mehrmonatigen Erkrankung des Klägers geführt hat. Dieser Aspekt spricht eindeutig zu Gunsten der Beklagten für eine fehlende Einsatzmöglichkeit des Klägers in Kaiserslautern. Jedoch hat der Kläger im Verhandlungstermin geltend gemacht, dass er auch im Objekt Worms-Pfeddersheim zu Fuß einen Rundgang im Objekt machen müsse, so dass insoweit keine gravierenden Veränderungen bestehen. Ob allerdings der Kläger tatsächlich im Objekt in Kaiserslautern nicht mehr eingesetzt werden kann, steht für die Kammer nicht fest. Der erheblich gehbehinderte Kläger zählt zum Kreis der schwer behinderten Menschen mit einem GdB von 100. Für diesen Personenkreis stellt § 81 SGB IX erhöhte Anforderungen an den Arbeitgeber, angesichts bestehender Behinderungen geeignete Maßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes zu ergreifen. Nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplätze behindertengerecht einzurichten. Hierzu kann er sich zur Unterstützung solcher Maßnahmen der fachkundigen Hilfe der Bundesagentur für Arbeit und der Integrationsämter bedienen (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 101 ff SGB IX).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich herausgestellt, dass die Beklagte derartige Anstrengungen nicht im Ansatz unternommen hat. Erst wenn solche Hilfen erfolglos bleiben oder sie der Beklagten nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unzumutbar sind oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wären, die der Beklagten auch nicht von den Rehabilitationsträgern erstattet werden, hätte vorliegend die Beklagte sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem schwer behinderten Kläger vor Ausspruch der Kündigung erfüllt gehabt. Auch diese Gesichtspunkte sprechen gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung, Zudem ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte erhebliche Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einstellung des schwer behinderten Klägers erhalten hat, so dass sie die finanziellen Belastungen auch nicht in der gleichen Weise treffen wie dies bei einem Arbeitgeber der Fall wäre, der aus eigenen Mitteln sämtliche Entgeltansprüche aufbringen müsste.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unwirksam.

2.

Zutreffend hat daher das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil auch ausgesprochen, dass die Beklagte nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung in Annahmeverzug geraten ist und daher verpflichtet ist, dem Kläger die Vergütung zu bezahlen. Hiergegen hat die Beklagte im Berufungsverfahren keine konkretisierten Einwände erhoben.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel ist somit nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der selbständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer über die Nichtzulassung der Revision nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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