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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 106/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 17.04.2008 ist gegenstandslos.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

4. Der Wert des Vollstreckungsverfahren wird für das Verfahren 1. Instanz auf 3.471,00 €, für das Verfahren 2. Instanz auf 200,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren vereinbarten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht am 21.02.2008, dass sich die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verpflichtet. Nachdem dem Kläger ein Zeugnis nicht zugegangen war, hat er mit Schriftsatz vom 19.03.2008 gerichtet an das Arbeitsgericht Trier einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gestellt. Nachdem die Beklagte sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht geäußert hat, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 17.04.2008 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Der Beschluss wurde am 24.04.2008 zugestellt. Mit am 08.05.2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und dargelegt, sie habe mittlerweile das Zeugnis erteilt. Der Kläger hat gegenüber dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 19.05.2008 beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Er hat angeführt, da eine erste Aufforderung bis 15.03.2008 erfolglos geblieben sei, die Beklagte auch die Stellungnahmefrist des Arbeitsgerichts ungenutzt habe verstreichen lassen, der Beschluss am 17.04.2008 ergangen sei und am 26.04.2008 das Zeugnis überreicht worden sei, sei der Beschluss des Arbeitsgericht zurecht ergangen. Der Beschluss sei jedoch Grundlage für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, die noch zu begleichen seien.

Das Arbeitsgericht hat mit der Begründung, das Zeugnis sei erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erteilt worden und der Beschluss daher zurecht ergangen, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. Auf Hinweis des Landesarbeitsgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte hat, der Erledigungserklärung zugestimmt, allerdings daraufhin gewiesen, dass mit Schreiben vom 19.05.2008 die Umstände bereits festgestanden hätten und Erledigung früher hätte erklärt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die entsprechende Feststellung im Beschlusstenor erfolgt rein deklaratorisch.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Zwangsgeldantrag zu berücksichtigen, ob mittlerweile die streitige Verpflichtung erfüllt ist. Ist die streitige Verpflichtung erfüllt, besteht für eine Festsetzung eine Zwangsgeldes kein Raum mehr. Dies wird in den Fällen, in denen der Gläubiger eine Erledigungserklärung nicht abgegeben hat, oder den Antrag nicht zurückgenommen hat, zu einer Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Zwangsmitteln führen, diese Entscheidung kann auch in der Beschwerdeinstanz ergehen.

Da bei einer Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtung für die Festsetzung von Zwangsmitteln kein Raum mehr ist, hätte das Arbeitsgericht auf die feststehende Erfüllung und die mit dieser Begründung eingelegte sofortige Beschwerde den angefochtenen Beschluss aufheben müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, durch die die Gerichtsgebühren beim Beschwerdegericht erst angefallen sind. Die Beschwerdekammer konnte wegen der unrichtigen Sachbehandlung die Gerichtsgebühren daher ohne Ansatz lassen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Nach beiderseitiger übereinstimmender Erledigungserklärung waren die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen. Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses und bis zur Übergabe des Zeugnisses an den Kläger der Zwangsmittelantrag zulässig und begründet war. Billigem Ermessen entspricht es daher, wenn die Beklagte die Kosten der Zwangsvollstreckung im Verfahren erster Instanz zu tragen hat, weil sie diese Kosten dadurch veranlasst hat, dass sie dem Kläger das gewünschte Zeugnis nicht zeitnah zugänglich gemacht hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren demgegenüber nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat, obwohl im das Zeugnis bereits zugegangen war, nicht auf die geänderte prozessuale Situation reagiert und demgegenüber sogar die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hätte er unverzüglich nach Erhalt des Zeugnisses das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, wäre eine Vorlage an das Landesarbeitsgerichts und damit eine Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten, die weitere Gebührentatbestände auslöst, nicht angefallen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren daher dem Kläger aufzuerlegen. Da die Gerichtskosten nicht erhoben werden, betrifft dies nur die entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren.

Die Kammer hat den Gegenstandswert sowohl des Vollstreckungsverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Für das Vollstreckungsverfahren ist der Wert des vollstreckbaren Anspruchs maßgebend, dies ist der Wert eines Anspruchs auf Erteilung eine qualifizierten Zeugnisses, welcher mit 3.471,00 € anzusetzen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich nach dem Gebühreninteresse, also der Frage, wer die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Da bis zum Gegenstandswert von 300,00 € ein Sprung in der Gebührentabelle nicht vorliegt, war die Festsetzung des Wertes von 200,00 € angemessen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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