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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 113/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, BRAGO, BGB


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziffer 9
BRAGO § 10
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 113/04

Verkündet am: 25.05.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2004 teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert für die Prozess- und Verhandlungsgebühr wird jeweils auf 8.703,-- Euro und für die Vergleichsgebühr auf 10.297,-- Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer bei einem Beschwerdewert von 538 EUR.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2002 bis zum 30.08.2003 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde sodann über das Befristungsende hinaus weiterbeschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.12.2003 ordentlich zum 11.01.2004 gekündigt.

In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren hat diese beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 10.12.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 11.01.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Altenpflegerin weiter zu beschäftigen.

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.530,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2004 zu zahlen (Dezembergehalt).

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.530,00 brutto (Weihnachtsgeld 2003) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2004 zu zahlen.

Im Gütetermin haben die Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen:

Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung vom 10.12.2003 zum 15.01.2004 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gegenüber das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungsdatum 15.01.2004 ordnungsgemäß abzurechnen und der Klägerin die aus der Abrechnung folgenden Nettobeträge ordnungsgemäß auszuzahlen.

3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG als Abfindung des sozialen Besitzstandes einen Betrag in Höhe von EUR 2.000,--. Dieser Betrag ist zahlbar in 2 Raten á EUR 1.000,--. Die 1. Rate ist fällig zum 15.03.2004, die zweite Rate ist fällig zum 15.04.2004.

Gerät die Beklagte mit einer Rate in Rückstand, so ist der gesamte Restbetrag der Abfindung sofort fällig und ist rückwirkend ab dem 02.03.2004 mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Abfindungsbetrag vererblich ist.

4. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das bezüglich der Leistungsbeurteilung die Formulierung "stets zu meiner vollen Zufriedenheit" und bezüglich der Verhaltensbeurteilung die Formulierung "stets einwandfrei" trägt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Zeugnis, das die Beklagte erteilt, eine Dank- und Grußformel am Ende enthält.

5. Die Klägerin wird zukünftig die Behauptung, die Beklagte sei "pleite" nicht Dritten gegenüber äußern. Tut sie es dennoch nachweislich macht sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.

6. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle geldwerten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, bekannt oder unbekannt, geltend gemacht oder nicht, bis auf etwaige Ansprüche aufgrund Verstoßes der Klägerin gegen Ziffer 5. des Vergleiches erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.03.2004, auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 19.04.2004 (Bl. 47, 48 d.A.) den Gegenstandswert der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf

EUR 4.782,00 für das Verfahren bis 13.01.2004

EUR 7.109,00 für das Verfahren vom 14.01.2004 bis zum 20.01.2004

EUR 8.639,00 für das Verfahren ab dem 21.01.2004

EUR 10.030,00 für den Vergleich

festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass für den Weiterbeschäftigungsantrag ein dreifaches Bruttomonatsgehalt, für das Zwischenzeugnis ein volles Bruttomonatsgehalt und im Vergleich für das Zeugnis ein weiteres Monatsgehalt sowie ein Jahresgehalt für die Unterlassungserklärung der Klägerin festzusetzen sei. Damit beliefe sich der Gegenstandswert für das Verfahren auf 14.218,00 Euro und für den Vergleich auf 34.940,00 Euro.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Bei dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat es sich um eine befristete Beschwerde i.S.v. § 10 BRAGO gehandelt (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 24.05.2004, 2 Ta 119/04).

In der Sache ist das Rechtsmittel weitestgehend unbegründet.

Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist der Weiterbeschäftigungsanspruch vorliegend mit einem Monatsverdienst der Klägerin zu bewerten, wobei es keine Rolle spielt, dass dieser allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag nur als unechter Hilfsantrag geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der erkennenden Kammer vom 19.05.2004, 2 Ta 102/04).

Zutreffend hat das Arbeitsgericht das geltend gemachte Zwischenzeugnis mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Einem Zwischenzeugnis kommt nicht die Bedeutung bei wie einem endgültigen Zeugnis, so dass es nach Auffassung der Kammer mit einem halben Bruttomonatsgehalt ausreichend bewertet ist.

Der Klageantrag zu 5, mit dem der Dezemberlohn geltend gemacht worden ist, enthält keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (vgl. hierzu BAG AP-Nr. 17 zu § 12 ArbGG).

Der bezifferte Klageantrag zu 6, mit dem die Klägerin ein Weihnachtsgeld geltend gemacht hat, war in der beantragten Höhe in Ansatz zu bringen. Keine Rolle spielt bei der Streitwertfestsetzung, dass nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien keinerlei Anspruchsgrundlage hierfür erkennbar ist und auch aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer der Klägerin eine annähernd begründete Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Auch offensichtlich unbegründete Ansprüche, die geltend gemacht werden, müssen bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung finden. Eine andere Frage ist die, ob der Anwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses eine Vergütung hierfür verlangen kann.

Im Streitfalle brauchte bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auch nicht auf die zeitliche Abfolge der per mehrfacher Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche unterschieden zu werden, weil zuletzt sämtliche anhängigen Ansprüche erstmals und ausschließlich und endgültig im Gütetermin erledigt worden sind. Irgendeine Teilerledigung vor dem Gütetermin, die gebührenrechtliche Bedeutung hätte, ist nicht erkennbar.

Nach alledem belaufen sich die Prozess- und Verhandlungsgebühr auf jeweils 8.703,00 Euro.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Vergleichsgebühr nur in dem vorgenommenen Umfang erhöht.

Nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass die Parteien jemals über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gestritten haben. Zum Wesen eines Vergleiches gehört jedoch gem. § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben. Ein unstreitiger Anspruch, der anlässlich eines Vergleichsabschlusses lediglich mitprotokolliert wird, wirkt zwar ab dem 01.07.2004 aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen der Vergütungen für Rechtsanwälte streitwerterhöhend, nicht jedoch nach dem derzeitigen Rechtszustand. Zwischen den Parteien war in keiner Weise die Erteilung eines Arbeitszeugnisses streitig. Gerade das Gegenteil war der Fall. Die Beklagte hatte der Klägerin freiwillig schon vor dem Gütetermin das zuvor verlangte Zwischenzeugnis erteilt gehabt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht erkennbar, dass sie sich etwa vorprozessual oder im Termin geweigert gehabt hätte, ein endgültiges Zeugnis zu erteilen.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch für die Unterlassungserklärung ein Monatsgehalt als Streitwert festgesetzt. Dabei soll zu Gunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass die Klägerin überhaupt jemals zuvor geäußert haben soll - nähere Angaben fehlen -, dass die Beklagte "pleite" sei. Wenn sich in dieser Situation die Klägerin im Vergleich verpflichtete, eine entsprechende Behauptung gegenüber der Beklagten Dritten gegenüber zukünftig nicht zu äußern und als Konsequenz im Vergleich festgestellt ist, dass sie sich "möglicherweise schadensersatzpflichtig" macht, dann kann dieser Unterlassungserklärung keine gesteigerte Bedeutung beikommen. Wertbestimmend ist in diesem Zusammenhang die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 "Unterlassung".

Nach alledem ist die Vergleichsgebühr um ein weiteres Monatsgehalt der Klägerin zu erhöhen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer gemäß §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit das Beschwerdegericht dem Rechtsmittel stattgegeben hat, hat dies keinen Gebührensprung zur Folge.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Gebühreninteresse der Beschwerdeführer.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben (vgl. § 10 Abs. 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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