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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 148/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, StGB


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2
BGB § 130
StGB § 156
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 148/05

Entscheidung vom 27.07.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005 - 4 Ca 315/05 - wie folgt abgeändert:

1. Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vorliegend - vorsorglich - die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Mit der am 04.02.2005 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen mögliche ordentliche Kündigungen der Beklagten, die diese auf verhaltensbedingte Gründe gestützt hat, vom 03.12.2004 und vom 26.01.2005. Soweit er hinsichtlich der ersten Kündigung die Klagefrist versäumt hat, beantragt der Kläger, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Der Kläger ist seit rund 25 Jahren bei der Beklagten zuletzt als Chemikant beschäftigt.

Am 26.01.2005 telefonierte der Kläger mit der Personalreferentin der Beklagten im Zusammenhang mit der Zahlung einer Jubiläumsprämie. Bei diesem Telefonat wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt sei mit Schreiben vom 03.12.2004, das an diesem Tage per Bote in seinen häuslichen Briefkasten eingeworfen worden sei. Da der Kläger den Erhalt eines solchen Schreibens im Abrede stellte, hat die Personalreferentin der Beklagten dem Kläger noch am gleichen Tage in Gegenwart einer dritten Person persönlich eine Fotokopie des Kündigungsschreibens vom 03.12.2004 übergeben.

Seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage begründet der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 04.02.2005, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, damit, dass er erstmals am 26.01.2005 von einer angeblichen Kündigung vom 03.12.2004 erfahren habe. Sollte ein Kündigungsschreiben in seinen Briefkasten eingeworfen worden sein, so könne er sich das Nichtvorhandensein dieses Schreibens nur dadurch erklären, dass irgendein Dritter dieses Schreiben entnommen haben müsste. Weder er noch seine Ehefrau noch seine 15-jährige Tochter hätten einen solchen Brief im Briefkasten vorgefunden (weitere Beweismittel: eigene Parteivernehmung, Zeugnis seiner Ehefrau und seiner Tochter).

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 04.05.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. L. zur Behauptung der Beklagten, diese Zeugin habe am 03.12.2004 ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2005 (Bl. 34 + 35 d.A.) sowie auf Fotografien der Hausbriefkastenanlage, die die Beklagte am gleichen Tage zur Akte gereicht hat (Bl. 37 a d.A.), hiermit Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom gleichen Tage die Klage nachträglich zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin L. am 03.12.2004 das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen habe. Allerdings sei durch diese Zeugenaussage nicht bewiesen, dass der Kläger auch tatsächlich in den Besitz dieses Schreibens gelangt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte dieses Schreiben aus dem Briefkasten herausgeholt hätten, so dass der Kläger erstmals am 26.01.2005 Kenntnis von der Kündigung erhalten habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, weil nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung nicht vorlägen. Die Einlassung des Klägers - der das Arbeitsgericht auch noch zu Unrecht gefolgt sei -, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Schreiben aus seinem Briefkasten entwendet habe, stelle eine ins Blaue hinein aufgestellte Mutmaßung dar. Wäre der Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen, dann könne jeder Arbeitnehmer, dem erwiesenermaßen ein Kündigungsschutzschreiben zugegangen sei, allein mit dieser Behauptung stets die nachträgliche Klagezulassung erreichen. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Behauptung des Klägers stützen könnten, seien nicht ersichtlich. Dass dem Kläger eine solche Einlassung nicht fremd sei zeige sich daran, dass er schon einmal wahrheitswidrig behauptet habe, er habe ein bestimmtes in seinen Hausbriefkasten eingeworfenes Schriftstück nicht erhalten, obwohl sein Rechtsanwalt in einem Telefongespräch die dem Kläger damals zugeleitete Abmahnung selbst erwähnt habe.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da er vom Kündigungsschreiben erstmals in dem Telefonat Ende Januar 2005 Kenntnis erhalten habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den angefochtenen Beschluss und auf die Feststellungen zu der Sitzungsniederschrift vom 04.05.2005 Bezug genommen.

II.

Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte sofortige Beschwerde (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff ZPO) wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, darüber hinaus auch noch begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stattgegeben, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da der Kläger schon seit rund 25 Jahren bei der Beklagten, die ständig mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer beschäftigt, in einem Arbeitsverhältnis steht. Will in einem solchen Fall ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die ihm erklärte ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, so muss er gem. § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist hat der Kläger vorliegend versäumt. Aufgrund des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass ihm die streitgegenständliche Kündigung am 03.12.2004 durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten zugegangen ist, weil der Kläger dadurch die Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreiben im Sinne von § 130 BGB erlangt hat. Seine erst am 04.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage wurde somit weit außerhalb der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist eingereicht. In diesem Falle ist die Klage trotzdem nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umständen zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der Kläger hat vorliegend form- und fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt. Er hat insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist von § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nach der von ihm angenommenen Behebung des Hindernisses unter Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.02.2005 und unter Benennung seiner Ehefrau und seiner 15-jährigen Tochter als Zeuginnen angegeben, das Kündigungsschreiben vom 03.12.2004 nicht in seinem Hausbriefkasten vorgefunden zu haben. Weder er noch die beiden Familienangehörigen hätten damals ein Kündigungsschreiben dem Briefkasten entnommen. Von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe er erstmals in einem am 26.01.2005 mit der Personalreferentin der Beklagten L. geführten Telefonat Kenntnis erhalten.

§ 5 Abs. 1 KSchG setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer die Klage trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht rechtzeitig einreichen konnte. Den Arbeitnehmer darf also an der Fristversäumung kein Verschulden treffen, auch keine leichte Fahrlässigkeit. Mit diesem strengen Haftungsmaßstab will das Gesetz klare Rechtsverhältnisse schaffen. Rechtssicherheit wird gegenüber dem Interesse des gekündigten Arbeitnehmers am Weiterbestehen seines Arbeitsverhältnisses in den Vordergrund gestellt. Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 KSchG folgt, dass das Maß des Verschuldens individuell zu sehen ist. Es ist auf die dem Antragsteller in der konkreten Situation zuzumutende Sorgfaltspflicht abzustellen (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Nachträgliche Klagezulassung II.). Im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage müssen die das Verschulden ausschließenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG).

Der Kläger hat vorliegend nicht zur erforderlichen Überzeugung des Beschwerdegerichts den Nachweis erbracht, die Frist ohne Verschulden versäumt zu haben. Ist ein Kündigungsschreiben - wie im Streitfalle durch das Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen - durch Boten in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen worden, so kann der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung der Klage nicht allein mit der Begründung erreichen, vom Kündigungsschreiben aus ungeklärten Gründen keine Kenntnis erlangt zu haben. Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss dafür Vorsorge treffen, dass die für ihn bestimmten und ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfenen Briefe auch zu seiner Kenntnis gelangen, weil dies nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwarten werden muss (LAG Hamm, DB 1974, 1072; LAG Berlin, AP Nr. 3 zu § 5 KSchG 1969; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 5 KSchG, Rz 58). Im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere des eine Kündigung aussprechenden Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass eine auf diese Weise an ihn gerichtete Mitteilung des Arbeitgebers von ihm auch zur Kenntnis genommen wird. Etwas anderes kann bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, etwa wenn ein mit der Briefkastenlehrung beauftragtes erwachsenes Familienmitglied unter besonderen Umständen die Postsendung bewusst zurückhält, um den erkrankten Empfänger vor Aufregung zu bewahren (vgl. weitere Einzelfälle bei KR-Friedrich, a.a.O.). Solche besondere Umstände hat der Kläger vorliegend nicht dargetan, er hat lediglich durch Vorlage seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung dargetan, das Kündigungsschreiben am 03.12.2004 (damals war der Kläger schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt) in seinem Hausbriefkasten nicht vorgefunden zu haben. Es kann vorliegend zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass weder seine Ehefrau noch seine 15-jährige Tochter das Kündigungsschreiben dem Briefkasten entnommen haben, so dass auch deren Vernehmung als Zeuginnen zu diesem Beweisthema entbehrlich ist.

Bei der Würdigung einer eidesstattlichen Versicherung der Partei ist besondere Sorgfalt geboten. Die eidesstattliche Versicherung der Partei ist nur ein Mittel der Glaubhaftmachung, um die Richtigkeit ihres Sachvortrages gegenüber dem Gericht zu bekräftigen (LAG Berlin, a.a.O.). Wenngleich eine falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB strafbewehrt ist, so gilt vorliegend trotzdem zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich versichert hat, er habe das Kündigungsschreiben vom 03.12.2004 in seinem Briefkasten nicht vorgefunden. Er könne sich nur erklären, dass irgendein Dritter dieses Schreiben entnommen haben müsse. Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist das Beschwerdegericht bei Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung des gesamten Vorbringens (§ 286 ZPO) nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1683; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 294 Rz 6) davon überzeugt, dass der Kläger erstmals am 26.01.2005 von der Existenz eines Kündigungsschreibens Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2005 vor dem Arbeitsgericht Fotografien der fraglichen Hausbriefkastenanlage zur Akte gereicht. Danach handelt es sich hierbei um eine stabile Anlage, die keinerlei Anzeichen für eine Beschädigung oder sachwidrige Handhabbarkeit enthält. Der auf den Bildern ersichtliche Briefkasten des Klägers (unten links der Anlage) ist mit einer üblichen Briefkastenklappe versehen, bei der es zwar nicht unmöglich ist, von außen an das Innere des Kastens zu gelangen. Es entspricht jedoch nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass unbefugte Fremde, z.B. mit Hilfe eines zangenähnlichen Gegenstandes, Briefe aus einem stabilen Hausbriefkasten entnehmen. Für eine solche Annahme bedarf es irgend welcher ernstlicher Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin vorliegend unwidersprochen vorgetragen, der Kläger hatte bereits in der Vergangenheit anlässlich des Einwurfs eines Abmahnschreibens per Bote in seinen Hausbriefkasten wahrheitswidrig ihr gegenüber behauptet, nicht in den Besitz dieses Abmahnschreibens gelangt zu sein. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin dem Kläger unter dem 12.02.2003 eine weitere Abmahnung erteilt, weil der Kläger wahrheitswidrig den Zugang des (ersten) Abmahnschreibens bestritten hatte. Der Kläger gibt in seinem Schriftsatz vom 27.06.2005 darüber hinaus selbst an, dass Schriftstücke, die Durchschriften aus Vorgängen des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens enthalten, und von seinen eigenen Prozessbevollmächtigten per Post an ihn gerichtet waren, nicht in seinen Besitz gelangt sind. Sollte der Kläger daraus den Schluss ziehen, dass auch andere Post, die an ihn gerichtet ist, ihn nicht erreicht hat, dann wäre er erst recht verpflichtet, besondere Vorkehrungen zu treffen, dass auch Schriftstücke mit für den Kläger unangenehmem Inhalt ihn erreichen.

Nach alledem war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen, da die Kriterien von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Auf den Umstand, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 20.08.2002 - 2 AZB 165/02, NZA 2002, 1228; a.A. Schwab NZA 2002, 1378) im Verfahren der nachträglichen Zulassung von § 5 KSchG das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht wirksam zulassen könne, kam es somit nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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