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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 210/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 210/07

Beschluss vom 05.09.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.06.2007 wird auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Gericht vom 30.03.2007 aufgefordert wurde, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere ob diese sich nachhaltig verändert haben, abzugeben, eine Erinnerung vom 15.05.2007 und die letzte Erinnerung vom 05.06.2007 ohne Reaktion der Klägerin geblieben war, hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss wurde der Klägerin förmlich zugesandt und ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2007 zugestellt.

Mit am 25.07.2007 eingegangenem Schreiben bat die Klägerin um Entschuldigung, dass sie die Fristen nicht eingehalten hätte, sie sei zu dem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und habe gedacht, die Frist laufe bis zum 31.07.2007. Sie hat angegeben zur Zeit über kein Einkommen zu verfügen.

Das Arbeitsgericht wies die Klägerin daraufhin, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen sei, dass sie gegen die ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegen wolle. Es stellte der Klägerin anheim, innerhalb der bis einschließlich 03.08.2007 laufenden Beschwerdefrist, Beschwerde einzulegen.

Mit am 09.08.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie habe das Schreiben erst am 08.08.2007 erhalten.

Nach Hinweis auf eine eventuelle Verspätung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie halte die Beschwerde aufrecht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.

Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat. Durch am 03.07.2007 zugestellte Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde die Beschwerdefrist in Gang gesetzt. Sie lief am 03.08.2007 ab, ohne dass vorher eine Beschwerde bei Gericht eingegangen wäre.

Insbesondere kann das Schreiben der Klägerin vom 25.07.2007 nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden. In dem Schreiben fehlt der Bezug auf den Beschluss, es fehlt auch jeder Hinweis, dass die gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden soll. Die Klägerin hat sich lediglich entschuldigt, dass sie die gesetzten Äußerungsfristen nicht eingehalten hat und erklärt, sie verfüge über kein Einkommen. Damit ist keine Erklärung ersichtlich, dass sie sich gegen die Wirkungen des Beschlusses wenden wollte, insbesondere eine nochmalige Überprüfung des Gerichts erreichen wollte. Zwar sind an den Erklärungsinhalt eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es muss jedoch zumindest erkennbar sein, dass ein vorliegender Beschluss mit einem Rechtsmittel mit dem Ziel der Überprüfung angegriffen werden soll. Dies ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Nach dem das Arbeitsgericht pflichtgemäß die Klägerin daraufhin gewiesen hat, nochmals auf die Möglichkeit zur Beschwerdeeinlegung hinreichend informierte, hat die Klägerin erstmals mit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Klägerin konnte auch wegen einer eventuellen unverschuldeten Versäumung der Beschwerdefrist keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung ist zwar ohne Antrag möglich, der Akteninhalt lässt jedoch nicht erkennen, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die laufenden Fristen einzuhalten. Der Hinweis, sie habe sich nicht in der Wohnung aufgehalten, entlastet sie nicht. Es wäre ihre Sache gewesen dafür Sorge zu tragen, dass an sie gerichtete Schreiben des Gerichts auch rechtzeitig zu ihrer Kenntnis gelangen.

Da somit nach allem die Beschwerde verfristet war, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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