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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 234/04
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 60 Abs. 1 Satz 1
RVG § 60 Abs. 1 Satz 2
RVG § 60 Abs. 2
RVG § 61 Satz 2
BRAGO § 11
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 234/04

Verkündet am: 25.10.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführer bei einem Beschwerdewert von 879,-- Euro zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich mit seiner vorliegenden Klage gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.12.2003 zur Wehr gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2004 hat er die Feststellungsklage erweitert um einen Betrag von 16.200,-- Euro hinsichtlich der mittlerweile fällig gewordenen Lohnansprüche für die Monate Dezember 2003 bis Februar 2004. Mit Schriftsatz vom 28.05.2004 hat er zum Sachvortrag der Beklagten umfassend Stellung genommen und am Ende dieses Schriftsatzes (vgl. Bl. 56 d.A.) eine erneute Klageerweiterung durchgeführt hinsichtlich der Lohnansprüche für die Monate März bis Mai 2004 in einer Gesamthöhe von 16.200,-- Euro. Mit Schriftsatz vom 28.06.2004 (Bl. 71, 72 d.A.) hat er die Klage erneut erweitert um 16.200,-- Euro, und zwar mit der gleichen Begründung, wie er dies schon zuvor getan hat nämlich "zur Wahrung etwaiger tariflicher Ausschlussfristen wird der Lohn März 2004 bis Mai 2004 hiermit eingeklagt."

Im Kammertermin vom 03.08.2004 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.09.2004 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 34.891,82 Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht die in den Schriftsätzen vom 28.05. bzw. 28.06.2004 vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März bis Mai 2004 nur einmal wertmäßig angesetzt.

Gegen diese Festsetzung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese zuletzt nur noch darauf gestützt, das Arbeitsgericht hätte die Klageerweiterung für die Vergütungsansprüche für die Monate März bis Mai 2004 in zwei Schriftsätzen auch doppelt in Ansatz bringen müssen. Die Richterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und insoweit geltend gemacht, dass die Vergütung für die Monate März bis Mai 2004 offensichtlich versehentlich doppelt eingeklagt wurde.

II.

1. Bei dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer handelt es sich um eine - fristgerecht eingelegte - Beschwerde im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG. Wenngleich das vorliegende Verfahren vor Inkrafttreten des RVG (am 01.07.2004) anhängig war, finden ab dem 01.07.2004 die Übergangsregelungen von §§ 60 Abs. 2, 61 Satz 2 RVG mit der Maßgabe Anwendung, dass auch bei sogenannten "Altfällen" im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG für ein Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung, die nach dem 01.07.2004 vorgenommen worden ist, die Bestimmungen des RVG anzuwenden sind (vgl. hierzu im Einzelnen LAG Bremen, Beschluss vom 27.08.2004 - 3 Ta 45/04, LAGR 2004, 317). Der nunmehr erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- Euro, über den das Arbeitsgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines angefochtenen Beschlusses noch fehlerhaft die Beteiligten belehrt hatte, ist im Streitfalle erfüllt, weil nach der Tabelle zu § 11 BRAGO die Vergütungsdifferenz für eine Gebühr 293,-- Euro beträgt, mithin bei drei angefallenen Gebühren der Wert des Beschwerdeverfahrens 879,-- Euro beträgt.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel, auch soweit es zuletzt noch aufrecht erhalten wurde, unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss entschieden, dass der Kläger seine Vergütungsansprüche für die Monate März bis Mai 2004 nicht etwa bewusst in zwei unterschiedlichen Schriftsätzen eingeklagt hat, sondern lediglich einmal. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass diese Ansprüche in zwei verschiedenen Schriftsätzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten geltend gemacht wurden. Wie jede andere Prozesshandlung sind auch Klageerweiterungen auslegungsfähig. Außer dem Umstand, dass die genannten Vergütungsansprüche in zwei verschiedenen Schriftsätzen jeweils anhängig gemacht wurden, spricht nichts dafür, dass der Kläger diese Vergütungsbestandteile auch tatsächlich doppelt einklagen wollte. Dies zeigt insbesondere sein prozessuales Verhalten und die jeweils gegebene Begründung. In der Klageschrift hat er sich lediglich per Feststellungsklage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen. Mit Schriftsatz vom 24.03.2004 hat er dann Lohn für Dezember 2003 bis Februar 2004 geltend gemacht in Höhe von 16.200,-- Euro allein mit der Begründung "zur Wahrung etwaiger tariflicher Ausschlussfristen". In seinem Schriftsatz vom 28.05.2004 hat der Kläger dann umfassend zum eigentlichen Streit der Parteien vorgetragen und am Ende dieses Schriftsatzes mit genau der gleichen Begründung, wie er dies schon zuvor bewerkstelligt hat, Lohn für März 2004 bis Mai 2004 geltend gemacht. Die absolut identische Begründung hat er dann für seine Klageerweiterung vom 28.06.2004 abgegeben. Aus dem zeitlichen Zusammenhang ist zu entnehmen, dass der Kläger nicht etwa die Lohnansprüche für die Monate März bis Mai 2004 - aus welchem Grunde auch immer - von der Beklagten doppelt gefordert hat, sondern bei dem letzten Schriftsatz übersehen hat, dass er am Ende seines früheren längeren Schriftsatzes die gleiche Forderung bereits rechtshängig gemacht hatte. Zwar wäre auch denkbar, dass sich der Kläger möglicherweise verschrieben haben könnte, dass er nämlich Lohnansprüche für die folgenden drei Monate - Juni bis August 2004 - hätte einklagen wollen. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass dieser Schriftsatz bereits am 28.06.2004 erstellt worden ist, so dass er nicht im letztgenannten Sinne ausgelegt werden konnte. Dagegen spricht auch seine frühere prozessuale Vorgehensweise. Der Umstand, dass im Kammertermin nach Abschluss des Vergleiches die Klägerprozessbevollmächtigte beide Schriftsätze bei ihrer Antragstellung genannt hat und das Gericht entgegen § 139 ZPO insoweit keine Aufklärung herbeigeführt hat, was der Kläger tatsächlich im Verfahren verfolgen wollte, steht der objektiv allein möglichen Auslegung seines tatsächlichen Vorbringens nicht entgegen.

Nach alledem war das unbegründete Rechtsmittel der Beschwerdeführer mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte allein schon deshalb nicht zugelassen werden, weil dieses Rechtsmittel nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Ende der Entscheidung

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