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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 278/05
Rechtsgebiete: BGB, BAT, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 305 Abs. 1
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BAT § 1 SR 2y
BAT § 2 SR 2y
ZPO § 69 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 278/05

Entscheidung vom 23.12.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2005 - 4 Ca 307/05 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

3. Diese Entscheidung ist somit nicht anfechtbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand des von der Klägerin zum 31.12.2004 gekündigten Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.05.2002 (Bl. 6-8 d.A.) mit der Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin und mit der weiteren Hälfte befristet bis zum 31.08.2004 zur Vertretung für die Dauer des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) der Justizhauptsekretärin C. eingestellt worden. Im Arbeitsvertrag wurden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung als auf das Arbeitsverhältnis anwendbar vereinbart. Mit weiterer schriftlicher Vereinbarung vom 18.08.2004 (Bl. 82 d.A.) änderten die Parteien den früheren Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass die Klägerin mit der weiteren Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit befristet in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.12.2004 zur Vertretung der erkrankten Justizhauptsekretärin C. und wegen zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel weiterbeschäftigt wurde.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 9 d.A.) ihre halbe unbefristete Stelle zum 31.12.2004 und ist Ende November/Anfang Dezember 2004 wieder in ihre alte Heimat nach Hamburg zurückverzogen. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird hiermit Bezug genommen.

In einem Telefonat vom 21.01.2005 erfuhr die Klägerin von dem früheren Direktor des Arbeitsgerichts M., dass ihre Stelle mittlerweile anderweitig besetzt sei. Daraufhin hat sie mit Anwaltschreiben vom 28.01.2005 ihre Eigenkündigung vom 18.11.2004 angefochten und hat mit ihrer am 03.02.2005 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über dem 31.12.2004 hinaus geltend gemacht und hierfür um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.11.2005, auf dessen Sachverhaltsschilderung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes hiermit Bezug genommen wird, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Einzelnen hiermit verwiesen wird, hat es angegeben, die Parteien haben eine wirksame Befristung der Arbeitsbedingungen in Form einer befristeten Arbeitszeiterhöhung vereinbart. Hierfür sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, kein sachlicher Grund mehr erforderlich, sondern es sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde, was durch eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen sei. Diese Abwägung falle im Streitfalle eindeutig zu Gunsten des beklagten Landes aus. Die Kündigung der Klägerin, die keine unzulässige Teilkündigung gewesen sei, habe die Klägerin auch nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hierfür lägen keinerlei Gründe vor. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie sei vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses entgegen der Protokollnotiz Nr. 6 f zu § 1 SR 2y BAT nicht darüber informiert worden, ob sie auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden könne, ergebe sich hieraus weder die Unwirksamkeit der Befristung noch ein Anfechtungsgrund.

Gegen diesen Beschuss hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie insbesondere geltend macht, es bestehen Zweifel, ob die letzte Befristung wirksam gewesen sei, weil im Zeitpunkt des Abschlusses dieses befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht Mainz bekannt gewesen sei, dass die Mitarbeiterin C. wegen eines schweren Leidens aller Voraussicht nach nicht mehr in den Dienst zurückkehren könne. Ein Arbeitsverhältnis könne nicht zur Hälfte befristet und zur anderen Hälfte unbefristet sein. Des Weiteren habe das beklagte Land entgegen der Protokollnotiz Nr. 6 f zu §§ 1 und 2 SR 2y BAT vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden könne. Hätte ihr das Land eine unbefristete Beschäftigung angeboten, hätte sie diese angenommen.

Das beklagte Land beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,

da nach seiner Auffassung das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe.

Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 28.11.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Nichtabhilfeentscheidung der Richtern Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme im Streitfalle nicht erfüllt sind.

a) Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Stande ist, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines PkwŽs (VW Polo, Bauj. 1995) und eines Motorrades der Marke Suzuki. Letzteres Kraftfahrzeug hat nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Verkehrswert von 5.000,-- Euro. Die arbeitslose Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie für ihre Lebensgestaltung sowohl einen Pkw als auch ein Motorrad benötigt. Damit sprechen schon erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin der Verkauf ihres Motorrades zumutbar ist, damit sie mittels des Erlöses die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen kann, zumal gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohnehin kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht.

b) Unabhängig von der Vermögenssituation der antragstellenden Partei kann ihr Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bietet.

Hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält und von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, der Antragsteller könne gegebenenfalls streitige Tatsachen auch beweisen. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet nicht Erfolgsgewissheit, so dass die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen, weil das Hauptsacheverfahren nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden darf. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG NJW 1997, 2745; NZA 2001, 1091; NJW 2004, 1789).

Diese eingeschränkten Voraussetzungen erfüllt das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt und sorgfältig und umfassend begründet, weshalb das Klagebegehren der Beschwerdeführerin keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das Beschwerdegericht folgt diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 11-16 des angefochtenen Beschlusses, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ZPO zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung:

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines ausreichenden Sachgrundes der Vertretung im Streitfalle in Zweifel zieht, ist dieser Einwand allein schon deshalb unbegründet, weil - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht anhand der Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes zu beurteilen ist, sondern nur einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt (vgl. BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04). Das beklagte Land hat im Streitfalle eine Form der Vertragsgestaltung gewählt, die eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB darstellt und die damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Dieser Inhaltskontrolle hält die Befristung stand. Die Parteien haben nicht etwa die Bedingungen des Änderungsvertrages vom 18.08.2004 im Einzelnen ausgehandelt, sondern das beklagte Land hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16.12.2005 ausdrücklich dargelegt, dass die befristete Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitkräften gängige Praxis im öffentlichen Dienst und nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern auch in der gesamten Bundesrepublik sei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Parteien des Streitfalles hierbei eigenständige Regelungen ausgehandelt haben und der Beschwerdeführerin hierbei eine nennenswerte Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer eigenen Interessen eingeräumt worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 2600; BAG DB 2005, 2136). Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung fällt auch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus soweit sie geltend macht, im Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Vereinbarung im August 2004 sei absehbar gewesen, dass die erkrankte Beamtin C. wegen eines schweren Leidens nicht mehr auf ihre Stelle zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin gibt insoweit lediglich an, dies sei in der Dienststelle damals "bekannt" gewesen. Woher die Mitarbeiter der Dienststelle allerdings ihre objektiv richtigen und gesicherten medizinischen Kenntnisse hatten, ist nicht erkennbar. Zutreffend weist im Übrigen das beklagte Land darauf hin, dass ohne amtsärztliche Untersuchung eine Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand auch in solch einem Fall nicht möglich ist.

Auch hat sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass vorliegend die Haushaltsmittel nur bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 begrenzt waren, so dass allein schon von daher die Interessen des beklagten Landes an einer nur viermonatigen begrenzten Aufstockung der Arbeitszeit diejenigen der Beschwerdeführerin überwogen haben.

Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin besteht auch nicht über den 31.12.2004 hinaus fort, weil sie etwa mit ihrer Kündigung eine unzulässige Teil-kündigung erklärt haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Kündigungsschreiben ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt und hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die zweite Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit Auslaufen der vertraglich vereinbarten Befristung automatisch und ohne eine Kündigungserklärung endet. Der Inhalt des Kündigungsschreibens hat dieser objektiven Rechtslage eindeutig entsprochen, so dass es nicht in der Weise auslegbar ist, dass die Beschwerdeführerin etwa nur einen Teil des Arbeitsverhältnisses aufkündigen wollte bei Aufrechterhaltung des andere Teils. Das Kündigungsschreiben war eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche arbeitsvertraglichen Beziehungen mit dem beklagten Land zum 31.12.2004 unbedingt und vorbehaltlos beenden wollte. Die Beschwerdeführerin hat ohne eine ernsthafte Bemühung über eine mögliche Verlängerung des zur Hälfte befristeten Arbeitsvertrages das Vertragsverhältnis gekündigt. In dem an die Frau Direktorin des Arbeitsgerichts Mainz gerichteten Kündigungsschreiben hat sie dieser zunächst einmal Vorhaltungen gemacht, dass sich "seit dem Führungswechsel das Betriebsklima im Arbeitsgericht M. sehr verschlechtert" habe. Und sie befürchtete, weil sie sich nicht einschmeicheln könne, dass auch sie "demnächst ebenso bloß- bzw. kaltgestellt werden soll". Neben der Ungewissheit über die Verlängerung ihres befristeten Teils des Arbeitsvertrages gab sie des weiteren an, dass sie "durch den Arbeitgeberwechsel" unbedingt ihren Wohnort verlegen müsse und deshalb auch noch Ende November 2004 zwei Gleittage als Umzugstage benötige. Wenngleich die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben mehrfach ihre ungeklärte Befristungssituation angesprochen hat, so ist dieses Kündigungsschreiben jedoch eindeutig und unmissverständlich gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin unter vollständiger Aufgabe ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses wieder nach Hamburg zurückkehren wollte.

Auch die Protokollnotiz Nr. 6 f zu § 1 SR 2y BAT führt nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Nach dem Inhalt dieser tariflichen Regelung hat der öffentliche Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf Dauer oder befristet vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Zutreffend hat die Richterin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass nach dieser Protokollnotiz bei einer unterlassenen Prüfung nicht etwa der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche als Rechtsfolge in Betracht kommen. Voraussetzung wäre aber - mit welcher Rechtsfolge auch immer - dass das beklagte Land vor der Wiederbesetzung der Stelle der Beschwerdeführerin eine entsprechende Prüfungspflicht verletzt hätte. Die scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin hat - wie oben dargelegt - nachhaltig und unmissverständlich ihre Rechtsbeziehungen mit dem beklagten Land abgebrochen und ist in das ferne Hamburg wieder zurückgezogen, wo sie noch eine Eigentumswohnung hatte. Als erstmals am 08.12.2004 feststand, dass die Stelle wieder - sei es befristet oder unbefristet - besetzt werden konnte, war die Beschwerdeführerin bereits umgezogen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Eigenkündigung in keiner Weise von sich aus auf eine Fortsetzung des (befristeten) Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land in ernsthafter Weise hingewirkt. Dies hätte um so näher gelegen, als sie selbst angibt, in der Dienststelle sei damals bekannt gewesen, dass die Beamtin C. aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne. Wenn die Beschwerdeführerin aber nach ihrer eigenen Bekundung diese Erkenntnis hatte, ist es um so unverständlicher, dass sie sich - allein bei Berücksichtigung ihres Sachvortrages - auf die von ihr geschilderte Bekundung der späteren Direktorin des Arbeitsgerichts Mainz anlässlich der Unterzeichnung des Änderungsvertrages vom 18.08.2004 allein damit begnügt hat, dass - aus damaliger Sicht betrachtet - sie nicht mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages rechnen könne. Auch die Beschwerdeführerin musste problemlos erkennen, dass sich die Beamtin C. bis Ende August 2004 in Elternzeit befunden hat und erstmals ab dann krankheitsbedingt ihren Dienst nicht mehr aufnehmen konnte. Eine Mitarbeiterin, die in ihrem Kündigungsschreiben darüber hinaus der gerade neu eingesetzten Direktorin des Arbeitsgerichts Vorhaltungen macht, diese sorge für eine Verschlechterung des Betriebsklimas und sie müsse befürchten, dass die neue Direktorin sie demnächst "ebenso bloß- bzw. kaltstellen werde" und dass sie darüber hinaus auch noch "durch den Arbeitgeberwechsel ihren Wohnort wieder nach Hamburg zurückverlegen müsse" bricht nachhaltig mit dem bisherigen Arbeitgeber, so dass dieser sich auch nicht schadensersatzpflichtig macht, wenn die freigewordene Stelle - aus Sicht der Beschwerdeführerin: absehbar - danach anderweitig vergeben wird.

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Die vorliegende Entscheidung ist damit unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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