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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 51/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 51/06

Entscheidung vom 15.03.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.02.2006, 6 Ca 1684/05, wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger mittels Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.09.2005 zur Wehr gesetzt und Weiterbeschäftigung verlangt. Des Weiteren hat er durch Klageerweiterung für die Monate September, Oktober und November 2005 seinen vertraglichen Lohn geltend gemacht abzüglich einer gezahlten Nettovergütung. Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 775,46 € als Ersatz von aufgewendeten Detektivkosten erhoben.

Im Kammertermin haben die Parteien den Rechtsstreit insgesamt vergleichsweise erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.02.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 8.596,46 € festgesetzt. Hierbei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsvergütungen, den Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Monatsvergütung und die Widerklage in der geltend gemachten Höhe streitwertmäßig berücksichtigt. Die verfolgten Lohnansprüche hat es wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht bewertet.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 13.884,05 € festzusetzen, weil nach ihrer Auffassung das Arbeitsgericht zu Unrecht eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Kündigungsschutzantrag und den Lohnzahlungsansprüchen angenommen hat. Nach ihrer Auffassung handele es sich insoweit um jeweils eigenständige Ansprüche, die nach allgemeinen Grundsätzen gesondert bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden müssten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- €, so dass sie insgesamt zulässig ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss im vorliegenden Verfahren den geltend gemachten Lohnansprüchen keinen eigenständig zu bewertenden Wert bei der Festsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren beigemessen.

Im Streitfalle ist (zuletzt) allein noch streitig, ob das Arbeitsgericht bei einer Verbindung der Kündigungsschutzklage mit einer Entgeltklage beide Streitgegenstände gesondert hätte bewerten müssen oder ob es eine wirtschaftliche Identität dieser Ansprüche annehmen konnte. Es handelt sich vorliegend nicht um Entgeltrückstände, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nicht abhängig sind, sondern um solche Lohnansprüche, die unmittelbar nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung in den folgenden Zeitraum von drei Monaten angefallen sind. Bei dieser Fallkonstellation ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung Voraussetzung für den Erfolg der Lohnklage. Da die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 ArbGG) im Streitfalle vom Arbeitsgericht zu Recht mit drei Monatsvergütungen des langjährig beschäftigten Klägers bewertet worden ist, hängt der Erfolg der Lohnklage allein vom Ausgang der Kündigungsschutzklage ab. In diesem Falle entspricht es ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck von § 42 Abs. 4 GKG beide Anträge wirtschaftlich identisch sind und auf den jeweils höheren abzustellen ist (ebenso BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953; Germelmann/Matthes/Prütting, § 12 RdZiff. 105). Demgegenüber lehnen eine Reihe von Landesarbeitsgerichten (vgl. zum unterschiedlichen Meinungsstand: Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rz 233, Fußnoten 1 und 2; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, Rz 217-231) eine wirtschaftliche Identität zwischen Feststellungs- und Lohnzahlungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer könne zur Erlangung der Vergütung nur aus dem Leistungs-, nicht jedoch aus dem Feststellungsurteil vollstrecken. Letzterer Auffassung hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht angeschlossen, sondern es folgt in ständiger Rechtsprechung der vorgenannten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, weil aufgrund der im Gesetz selbst verankerten Beschränkung des Streitwertes für ein Kündigungsschutzverfahren der soziale Schutzzweck des Kündigungsschutzverfahrens ausdrücklich normiert worden ist. Darüber hinaus enthält das arbeitsgerichtliche Verfahren weitere Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Streitwerte in unterschiedlicher Ausprägung in § 42 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GKG. Dieser Grundtendenz ist bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, vorliegend von der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzugehen.

Da die Beschwerde erfolglos war, haben die Beschwerdeführer gemäß Nr. 8613 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen den vorliegenden Beschluss nicht gegeben, weil eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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